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Das noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts gültige Preußische Kriegsrecht hatte folgende Todesstrafen: »1. Arquebusieren (erschießen), 2. Hinrichtung durch das Schwert, 3. durch den Strang, 4. durch das Feuer, 5. durch das Rad von oben hinab oder von unten herauf, 6. durch Viertheilung.
Bei der Hinrichtung durch das Schwert ist die Verscharrung des Leichnams auf der Exekutionsstätte, oder das Flechten des enthaupteten Körpers auf das Rad eine gesetzliche Folge der mindern oder größern Wichtigkeit des Verbrechens.
Die Hinrichtung durch den Strang kann theils in der Garnison... theils außerhalb der Garnison an dem gewöhnlichen Galgen geschehen... Im zweiten Fall bleibt der Körper bis zur Verwesung am Galgen hängen.
Die Exekution durch Feuer, durch das Rad oder durch Viertheilen wird jedesmal außerhalb der Garnison auf der gewöhnlichen Gerichtsstätte vollzogen, und erfolgt sodann die Verscharrung des Leichnams oder dessen Heftung auf das Rad, oder Anschlagen der Theile an den Galgen oder an besonders dazu errichtete Pfähle nach der Größe und Wichtigkeit des Verbrechens.
In wie weit bei Militär-Personen die Todesstrafe verschärft werden kann, wobei... die... bestimmte Gattung der Strafe... für den Verbrecher empfindlicher und für den Zuschauer abschreckender zu machen ist, wohin das Schleifen zur Richtstätte, das Abhauen einer oder beider Hände und so weiter gehören mag, muß in jedem einzelnen Falle entweder nach den besonderen Militärgesetzen, oder bei gemeinen Verbrechen der Militär-Personen, nach dem allgemeinen Landrechte beurtheilt und festgesetzt werden.«
Wer sich selbst entleibte, wurde unter dem Galgen durch den Schinder verscharrt.
Die Ehefrau eines Deserteurs, welche mit ihrem Ehemann zugleich entwichen oder zwar zurückgeblieben, aber der Durchhelfung desselben schuldig befunden, wurde mit dem Verlust ihres eingebrachten oder sonst eigentümlichen Vermögens, welches der Generalinvalidenkasse zufiel, bestraft.[229]
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