Erhebend ist auch die Vorschrift, die Erasmus von Rotterdam in seiner unter dem Titel: Civilité moral des enfants im Jahre 1613 im Französischen erschienenen, aus dem Lateinischen übersetzten Schrift gibt. Daß der Nasenschleim entfernt werden müsse, steht bei ihm fest: »Aber sich in seine Mütze oder an seinem Ärmel zu schneuzen ist bäuerisch; sich am Arm oder am Ellenbogen zu schneuzen, mag den Zuckerbäckern anstehen; sich mit der Hand zu schneuzen, wenn du sie zufällig im gleichen Augenblick an deinen Anzug hinbringst, ist nicht viel gesitteter. Aber die Ausscheidungen der Nase mit einem Taschentuch aufzunehmen, indem man sich etwas von Standespersonen abwendet, ist eine hochanständige Sache. Und wenn durch Zufall etwas davon zu Boden fallen sollte, wenn man sich nämlich mit zwei Fingern schneuzt, dann muß man sofort darauf treten.«[249]
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Montaigne erzählt im 22. Kapitel des 1. Buches seiner Essais von einem Edelmann, der sich noch mit seiner Hand schneuzte. Und zwar tat er das, weil er dem Nasenschleim nicht das Privileg einräumen wollte, in feiner Wäsche aufgenommen und sorgfältig eingesteckt zu werden. Er hielt es für viel verständiger, sich dieser Unreinlichkeit zu entledigen, wo es gerade sei. Und Montaigne pflichtete ihm bei!
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Noch im 17. Jahrhundert war der Gebrauch des Taschentuches so wenig absolutes Erfordernis des wohlerzogenen Mannes, daß selbst ein großer Herr sich der Finger bedienen durfte. Eines Tages sah Hauterive de l’Aubespine, ein Edelmann von hohem Range, die Blüte Frankreichs bei sich, darunter den berühmten Turenne. Als während des Mahles Hauterive sich schneuzen mußte, drückte er mit dem Finger ein Nasenloch zu und schleuderte den Inhalt des andern wie einen Pfeil gegen den Kamin. Dabei machte er ein Geräusch wie ein Pistolenschuß. Ruvigny rief bei dieser Detonation zum großen Gaudium der andern aus: »Mein Herr, Sie sind doch hoffentlich nicht verwundet?«
De la Mésangère schrieb im Jahre 1797 über dieses nicht sehr appetitliche Thema: »Vor einigen Jahren machte man eine Kunst daraus, sich zu schneuzen. Der eine ahmte den Trompetenton nach, der andere das Schnurren der Katze. Der Gipfel der Vollendung bestand darin, weder zu viel noch zu wenig Geräusch zu verursachen.«[250]
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Einen Einblick in das höfische Zeremoniell gewährt uns die Kammerordnung Herzog Wilhelms V. (dankt 1595 ab, † 1626) von Bayern vom Jahre 1589. Dieser fromme, ja asketische Monarch bestimmt: »Alß wir unß dann anzuclaiden wellen anfangen und die Camerpersohnen darzue verordent werden, sollen die Camerer die Rekh und Mentl in der Vorcamer von sich legen und also eingenestlet in den Goldern (Kollern) oder Rekhlen mit anhangenden Iren Rapieren und seittenwähren zu uns hineingehen und nach vorgehender reverentz on alle Dif(f)erenz und forgang, wie bißhero geschehen, sondern vertraulich under einander zu dienen anfachen. Wir verordnen es dann in dieser Instruction oder ordnung in nachvolgendem anderst, hat es seinen Weg; Nemblich es soll unser Oberst Camerer oder in seinem abwesen der von uns verordnet verwalter und, so der kheiner vorhanden, allzeit dem Dienst nach der öltist oder auch ain anderer Camerer das Schlafhemet von uns empfahen und alßbaldt unser Leibbarbierer oder in seinem abwesen ainer aus den Camerdienern unsern Leib mit Tüechern reiben und abstreichen, dieweil uns der Oberst Camerer den Camb raichen, damit wir uns selbs daß Haar und Parth khemen, alß dann unser Obrist Camerer das hemet von dem Camerdiener nemmen und unß solchcs sowol als hernach den Prustfleckh und gestrickht hemetgeben. Volgents solle uns ainer aus den Camerern die Leinen sockhen und dariber die Hosen, schuech und Pantofel, deren Ime die Camerdiener indifferenter ains nach dem andern raichen sollen, anlegen. Auf dasselb soll uns das Tuech, so wir zu dem hendwaschen fir unß zu braitten pflegen, gegeben werden und daruf aus unsern Camerern ainer daß Peckhen und khandlen und der ander daß Mundtwasser nemmen und mit vorgehender Credentz daß Wasser, der Obrist oder anderer Camerer aber das Tuech zum Trinckhen raichen, welche alßdan nach verrichtem handwaschen daß handt- und Mundtwasser auszeschitten und das Peckhe(n) wiederumben zu seubern wie auch bemelte Tüecher dem Camerdiener zuestellen sollen. Also solle uns hernach unser oberster Camerer daß Wames raichen, uns anlegen und aus den Camerern ainer den Nachtrockh von uns nemmen, aus unsern Camerdienern ainem zuestellen und je zween von den Camerern uns einnesteln und alsoforth ganz und gar ankhlaiden und, so offt es auch von nothen, die seitenwehr, Pareth oder Gurt und gulden flüß (Goldenes Vließ) geben.
Der Leibbarbierer sollr, da wir es begern, dem obristen Camerer, mit ainem Haubttuech verdeckht, daß Zanpulfer und Handsaiffen langen, derselb uns solches auf vorgehende Credenzung zu gebrauchen raichen und Ime, Barbierer, hernach wider zuestellen.
Wenn wir dann auß unser Camer in die Vorcamer gleich alßbalden gehen, so sollen uns unsere Camerer alle vor(–), die Oberst Camerer aber strackhs volgen und nachgehen, uns zue und von der khurchen biß zu der Tafel belaitten. Da wir auch die Wöhr im Zimer nit wurden anhengen, solle sy der Obrist Camerer uns und sonst niemandts nachtragen.«[251]