Diese Anweisungen sind dem gewissenhaften Verfasser des Ehebüchleins anscheinend nicht ausführlich genug. Sein Geist (sit venia verbo!) treibt ihn daher, zu der bezeichneten Stelle des Textes folgende Anmerkung zu setzen, deren Wert nur der nicht zu würdigen versteht, der allen Christentumes bar ist.
Sie lautet: »Das ist übrigens von Unkundigen kaum durchführbar. Es müssen ja die das Kind umgebenden Eihäute zuerst zerrissen sein, damit das Taufwasser das Kind treffe und nicht die Eihäute. Da könnte man leicht eine Verletzung hervorrufen. Die Taufe im Mutterleibe, von nicht genau unterrichteten Personen vorgenommen, hat einen sehr zweifelhaften Wert, und ist wohl nie Gewißheit gegeben, ob das Kind wirklich getauft ist. Erst wenn der Kopf teilweise geboren ist, resp. sichtbar ist, kann er vom Schleim gesäubert werden und weiß man, daß das Taufwasser auch wirklich das Kind trifft.«
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Aber nicht nur fürs Seelenheil des präsumptiven Täuflings, auch für das Wohl der Mutter ist der gewissenhafte Autor besorgt, denn er gibt die hygienische Vorschrift: »Um die Gefahr einer Infektion zu vermeiden, muß das Wasser abgekocht und ganz rein sein; desgleichen das zur Verwendung kommende Instrument.«
Welche Fülle von Frömmigkeit, gepaart mit weltlicher Weisheit, lebt doch unter uns! Aber in dieser gottlosen Zeit muß der wahre Christ das Tageslicht scheuen, damit dort glaubensloses Gesindel (†††) Unfug treibt und der christkatholischen Menschheit ein Dorn im Auge ist. Darum wählte der Verfasser die Anonymität. Schade, wir hätten ihn so gerne mit dem Höllentopographen Professor Bautz künftiger Heiligsprechung empfohlen.
Achter Abschnitt
Mein Reich ist nicht von dieser Welt
So sagte Christus. Das Papsttum sagte es auch, war aber klug genug, anders zu handeln. Mochte es auch die sicherste Anwartschaft auf das Himmelreich in der Tasche haben, darum auf Erden leer auszugehen, fiel ihm nicht ein. Und man muß es vor allen den Päpsten in Avignon lassen: das Scheren der Lämmer hatten sie los.
Da gab es zunächst das Servitium commune. Jeder Bischof oder Abt war zu dessen Zahlung bei Androhung schwerster Kirchenstrafen verpflichtet, ehe seine Bestätigungsurkunde ausgehändigt wurde. Diese Abgabe betrug den dritten Teil des Jahreseinkommens der Pfründe. Während die eine Hälfte in die päpstliche Kasse floß, gehörte die andere denjenigen Kardinälen, welche an dem Promotionskonsistorium teilgenommen hatten.
Außerdem hatte jeder promovierte Bischof oder Abt noch fünf servitia communia zu zahlen, von denen jedes von derselben Höhe war, wie der Betrag, welcher den einzelnen Kardinälen von der zweiten Hälfte des Servitium commune gebührte. Dieses belief sich im 14. Jahrhundert für Köln auf 10000, für Trier auf 7000 Kammergoldgulden. Die Gesamtsumme der für Köln zu zahlenden Servitia betrug etwa 11000, für Trier 7700 Kammergoldgulden.