Harmloser ist das wilde Jagen der Geistlichkeit bis zu reinem Vagabundenleben, nicht schön der Wirtshausbesuch mit Betrunkenheit, Erbrechen und Übernachten auf der Straße. Am wenigsten erfreulich die geschlechtliche Unsittlichkeit. Das Protokoll enthält fünf Fälle von Konkubinaten der Pfarrer mit verheirateten Frauen, deren Männer noch leben. Einmal wird die Frau gegen die ausdrückliche Reklamation des Mannes vom Pfarrer zurückbehalten, ein Mandat des Erzbischofs bleibt gänzlich wirkungslos. Daneben erscheinen Prostituierte im Umgang mit Pfarrern, so scheint das Leben des Kaplans Heinrich Jummen in Werl sich – und zwar ganz öffentlich – überhaupt vornehmlich in diesen Kreisen zu bewegen. Das Benehmen dieses Seelenhirten wird im Dokument bis herab zu den Wechselreden im Frauenhause mit einer Laszivität geschildert, die nur mit der Faszetienliteratur verglichen werden kann. Der Pfarrer in Altenrüthen hat eine Ehefrau und zwei Ledige mißbraucht, im Nachbardorfe Rüthen aber gar drei Ehefrauen und eine Ledige, in Elsey zwei Ledige. Förmliche Schlägereien zwischen Konkubinen um einen Pfarrer kommen vor. Der Aplerbecker veranstaltet eine große Gasterei zur Hochzeit seiner Tochter. Dieselbe Konkubine dient gleichzeitig und auch nacheinander verschiedenen Geistlichen. Übrigens muß sich auch die Breslauer Diözesansynode von 1440 gegen das Konkubinat mit Ehefrauen wenden. Die Eichstädter Diözesansynode von 1453 aber sieht sich ausdrücklich zur Festsetzung veranlaßt, daß auch simplex fornicatio eine Sünde sei. Man war also bisher zumeist anderer Ansicht.

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Papst Gregor XII. erließ im Jahre 1308 eine Bulle, in welcher die Zustände in einer großen Anzahl von Benediktinerinnenklöstern der nordwestdeutschen Diözesen Bremen, Münster und Utrecht dargestellt werden.

Nachdem der Papst festgestellt hat, daß fast jegliche Religion und Beachtung der Ordensregel abhanden gekommen sind, dafür aber Fleischeslust und Laster regierten, fährt er fort:

»Sie selbst, aus weltlichem Stande und Leben hervorgegangen, nehmen bisweilen ihre Konkubinen oder Kebsweiber, die sie, wie vorausgeschickt, im weltlichen Stande gehalten hatten, sogar mitsamt den Kindern, die sie mit den Kebsweibern gezeugt hatten, mit sich in die vorgenannten Klöster, in die sie aufgenommen wurden, und halten und begünstigen sie in ihnen ganz öffentlich, wie sie es früher getan hatten, als sie noch selbst in weltlichem Stande gelebt hatten, und scheuen sich nicht, die Messe und andere heilige Ämter zu feiern, ohne von solchen Verbrechen absolviert zu sein. Es huren auch viele Nonnen mit ihren Prälaten, Mönchen und Geistlichen herum und gebären in denselben Klöstern viele Söhne und Töchter, die sie von den gleichen Prälaten, Mönchen und Geistlichen durch Hurerei oder blutschänderischen Beischlaf empfangen haben.

Die Söhne aber machen sie zu Mönchen, die auf dieselbe Weise empfangenen Töchter aber häufig zu Nonnen in den genannten Klöstern. Und was bemitleidenswert ist: viele dieser Nonnen vergessen ihre mütterliche Liebe und treiben, indem sie Böses durch Böses noch vermehren, ihre Frucht ab und töten die zutage geförderten Kinder....«[190]

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Im Jahre 1423 berief Erzbischof Otto von Ziegenhain eine Provinzialsynode, auf der die Sittenzustände im Klerus der Trierer Kirchenprovinz folgendermaßen geschildert werden:

»Wiewohl aber gegen jene bereits geweihten Kleriker, die notorisch Konkubinen bei sich halten oder andere verdächtige Weiber viele neue und alte Gesetze erlassen sind und mehrere bestraft wurden, haben doch viele heutige Kleriker keine Achtung vor den genannten Strafen, sondern sie entehren sich, indem sie diese verruchte Sünde begehen. Daraus entsteht viel Ärgernis, und aller Wahrscheinlichkeit nach würde es noch mehr sein, wenn nicht Vorkehrungen getroffen würden.«

Daraufhin erließ die Provinzialsynode den Befehl, daß kein Presbyter oder Kleriker eine Konkubine oder eine verdächtige Weibsperson in seinem Hause habe. Habe er aber eine solche bei sich, so müsse er sie binnen zwölf Tagen »tatsächlich und mit Erfolg entfernen und entlassen«.