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An solchen Schilderungen von authentischer Seite ist kein Mangel. Bemerkenswert ist noch das 17. Kapitel der Kölner Diözesansynode vom Jahre 1307, das über Vorfälle in Nonnenklöstern berichtet:
»... viele Nonnen unserer Stadt und geheiligten Diözese werden geschändet, und wenn sie so geschändet sind, von diesen (Verführern) aus ihren Klöstern entführt und zur großen Gefahr ihrer Seelen und vielem Ärgernis öffentlich abspenstig gemacht. Die so Ferngehaltenen werden durch die nämlichen bisweilen durch Listen, häufig durch Drohungen und Gewalt, ihren Klöstern wieder zurückerstattet.
Die Nonnen selbst aber, die so gehalten sind, werden, um nicht durch ihre Straflosigkeit zu Ähnlichem zu verführen, durch die Äbtissinnen, Lehrerinnen oder Priorinnen und die Konvente ihrer Klöster nicht anders wieder aufgenommen, als auf Grund einer Karzerstrafe,... bis sie durch uns... der Wiederaufnahme.. würdig erachtet werden.«
Im Jahre 1371 mußte in Köln ein gleicher Befehl erlassen werden.[191]
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Die gleiche Kölner Synode sah sich auch veranlaßt, in ihrem 15. Kapitel ausdrücklich den Klerikern zu verbieten, in ihren Testamenten über die Einkünfte des sogenannten Gnadenjahres, das ist des ersten Jahres nach ihrem Tode, dessen Einkünfte ihnen noch zukamen, zugunsten ihrer Konkubinen und ihrer unehelichen Kinder zu verfügen.
Zu Beginn des 14. Jahrhunderts kam es soundso oft vor, daß Mönche und Nonnen aus ihren Klöstern aussprangen und dann nach Aufgabe der Ordenskleidung und Ordenszucht als Weltleute lebten. Daß relativ nicht viel urkundliches Material uns erhalten ist, hat seinen Grund darin, daß nur solche Fälle zu unserer Kenntnis gelangen, in denen diese Ordenspersonen später ihre Flucht aus dem Kloster bereuten und die Wiederaufnahme begehrten. Nur wenn sie die Hilfe des Papstes dazu in Anspruch nahmen, besitzen wir die einschlägigen Dokumente. Wie häufig jedoch tatsächlich diese Fahnenflucht war, erhellte daraus, daß Papst Benedikt XII. sich veranlaßt sah, eine besondere Konstitution zu erlassen.[192]
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Die sogenannten Strafakten des Marienburger Ordenshauses enthalten mehrere Fälle, wo die Deutschen Herren unter dem Deckmantel der Beichte und Buße systematisch Verführung von Frauen und Jungfrauen, ja sogar gewaltsame Schändung von neun- und zwölfjährigen Mädchen verübt hatten. Der Ordensmeister Jungingen sah sich veranlaßt, Verbote zu erlassen, daß kein weibliches Tier, weder Stute, noch Eselin, noch Hündin, im Ordenshause gehalten werden dürfe. Ähnliche Verbote bestanden auch für die Klöster auf dem Berge Athos. In Rom mußten sie gar noch in den dreißiger Jahren des 19. Jahrhunderts erneuert werden!!!