Wir besitzen aus den Jahren 1519–1521 für ein kleines Gebiet der Mainzer Erzdiözese Taxlisten, in denen die Höhe der Strafe für die einzelnen Delikte von Priestern festgesetzt ist.

Der Bordellbesuch von Priestern wird von allen Vergehen am niedrigsten eingeschätzt, nämlich im Durchschnitt auf 16 sol. Ehebruch kostet schon 30, Inzest 88 sol. Gegenüber dieser niedrigen Bestrafung von Fleischessünden, die ein vernichtendes Urteil über die kirchliche Moral nicht nur gestattet, sondern fordert, werden Verstöße gegen die kirchliche Ordnung überaus hoch bestraft.

Unkanonische Amtsführung kostet 29 sol., Nichtbeachtung der Residenzpflicht 44, Begräbnis eines Exkommunizierten aber 240 sol. Also war in den Augen der mittelalterlichen Kirche die Sünde, einen Exkommunizierten ehrlich zu bestatten und damit praktisches Christentum zu üben, fast dreimal so schwer wie die der Blutschande, während man um dasselbe Geld sich als Priester acht Ehebrüche leisten konnte.

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Diese kulturhistorisch außerordentlich wertvolle Strafliste erstreckt sich auch auf Laien. So kostet eine Übertretung des Fastenverbotes gerade doppelt so viel als ein Ehebruch.

Die Jahresrechnungen des Kölner Offizialatgerichtes in Werl aus den Jahren 1495–1515 ergeben ein ähnliches Bild. Denn die höchste der hier vorkommenden Strafen, nämlich 31 fl. 2 ß ist auf Celebratio in suspensio gelegt, während zwei schwere Inzestfälle nur mit 19 fl. 5 ß oder 20 fl. 8 ß geahndet werden, ein anderer gar nur mit 14 fl. Ein doppelter Unzuchtfall erhält die Strafe von 3 fl. 5 ß. Sehr billige, geradezu Tietzpreise, erzielten einfache Unzuchtfälle. Sie bleiben massenhaft überhaupt unter dem Satze von 1 fl. Ehebruch war kostspieliger, denn die Strafe von 3 fl. 9 ß wird mit der Armut des Inkulpaten motiviert.

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Teuer waren dagegen Verstöße gegen die Kirchenordnung: der Laie, der seinen Priester hintergeht und trotz seiner Exkommunikation das Abendmahl nimmt, erhält eine Strafe von 2 fl. 6 ß, der Priester aber, der ihm ahnungslos das Abendmahl reicht, 6 fl. 5 ß.

Während ein Laie, der, ohne es zu wissen, eine Verwandte vierten Grades geheiratet hat, einer Buße von 3 fl. 9 ß unterworfen wird, kommt ein Priester, der mit einem Schulmädchen in seinem Hause Unzucht treibt, schon mit 1 fl. durch.