Auch in dem 1517 in Rom gedruckten Taxenbuch wird Zulassung eines Exkommunizierten zum Gottesdienst schwerer bestraft, wie Inzest. Ganz ähnlich übrigens schon die berühmten Dekretalien des Bischofs Burchhard von Worms († 1025). Man vergleiche das 19. Buch dieses Werkes (Pariser Ausgabe von 1549, S. 262 ff.).
Zweifelt noch jemand, daß es der Kirche vor der mit so viel Fanatismus und Borniertheit bekämpften Reformation keineswegs so sehr um Hebung der Sittlichkeit, als um Erzwingung äußerlicher disziplinärer Unterordnung zu tun war? Denn diese Taxen, die jeder Moral ins Gesicht schlagen, sind nicht etwa von irgendwelchen lokalen Gewalten, sondern von der offiziellen Kirche festgesetzt worden.
Dazu gibt es noch eine ganze Reihe von Beispielen, daß diese milden Strafen gegen Geistliche nicht verhängt wurden. Daher existierte ein Sprichwort: Wer ohne Strafe leben will, der werde Kleriker.
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Als die Camminer Synode von 1454 die Vertreibung der Konkubinen binnen zwölf Tagen bei einer Strafe von 10 Mark Silbers gebietet, vergißt sie nicht den Zusatz: »es sei denn, sie würden aus gerechten und vernünftigen Gründen von uns geduldet«!!!
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Nach Aussagen Kölner Pfarrer von 1484 über die Behandlung homosexueller Vergehen ergibt sich, daß die Geistlichen es bisweilen überhaupt unterließen, kirchliche Strafmittel anzuwenden. Die kirchlichen Behörden hatten es eben vielfach aufgegeben, sich dem Sittenverfall entgegenzustemmen. Das war eine natürliche Folge der aszetischen Grundtendenz der Kirche, die im unüberbrückbaren Widerspruch zum Leben stand. Die Kirche war einfach ratlos gegenüber der allgemeinen sittlichen Auflösung, die eintreten muß, wenn Unmögliches gefordert wird.
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Da die Kirche trotz zahlloser, im 15. Jahrhundert zur Schärfung des Gewissens der Geistlichkeit abgehaltener Provinzial- und Diözesansynoden, trotz Klostervisitationen und glühenden Volkspredigern kein nennenswertes Resultat erzielte, sahen sich vielfach die weltlichen Fürsten genötigt, die Reinigung des geistlichen Standes vorzunehmen. So ordnet Herzog Wilhelm von Jülich am 2. August 1478 die Vertreibung der »pfaffenmede« an.[197]
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