[8] So war z. B. an der berühmten Pariser Universität das römische Recht gar nicht vertreten, sondern nur das kanonische; die italienischen Stadtuniversitäten im allgemeinen waren ursprünglich bloß Schulen für römisches sowie kirchliches Recht, sie pflegten erst im Laufe ihrer weiteren Entwicklung auch die Artes und die Medizin, wozu nur selten auch die Theologie hinzutrat.

[9] In Montpellier bildete die medizinische Schule (medizinische „Universität”) für sich eine eigene Korporation, welche mit den später entstandenen Schulen („Universitäten”) der Juristen und Artisten nicht vereinigt wurde.
In Bologna waren einerseits Genossenschaften der stadtfremden Scholaren, anderseits städtische Gilden der Lehrer miteinander verbunden. Von der ursprünglich einheitlichen, aber vorzugsweise das juristische Element vertretenden Scholarengenossenschaft trennte sich allmählich die Genossenschaft der Mediziner- und Artistenscholaren ab, und da die juristische Scholarenvereinigung wieder in die Citramontani und Ultramontani mit je einem Rektor an der Spitze zerfiel, so existierten tatsächlich mehrere „Universitäten” (im Sinne von Genossenschaften) nebeneinander. Gegenüber den großen Scholarengenossenschaften standen die Gilden der Lehrer, die Doktorenkollegien, welche das Promotionsrecht innehatten, sich nach den Wissenschaften gliederten, aber in ihrer Stellung keineswegs den heutigen Fakultäten entsprachen. Alle diese Vereinigungen hatten für ihre Versammlungen ein gemeinsames Gebäude, und streng genommen äußerte sich ihre Verknüpfung zu einer Einheit auf dem Boden der Hochschule nur darin, daß die akademischen Grade unter Leitung des Bischofs, der dabei als Kanzler auftrat, erteilt wurden.
In Paris schieden sich aus der ursprünglich gemeinsamen Magisterkorporation verhältnismäßig früh die theologische, juristische und medizinische von der artistischen Fakultät. Jede derselben wählte ihren Dekan. Die drei ersteren Fakultäten hießen die oberen, weil das Studium der Artes als Vorbereitung betrachtet, und jeder erst in den Artes zum Magister promoviert sein mußte, ehe er in einer der oberen Fakultäten als Scholar zugelassen wurde. Unter den an Zahl überwiegenden Artisten, und nur unter diesen, entstanden neben der Magisterfakultät noch landsmannschaftliche Vereinigungen aus Magistern und Scholaren, die vier „Nationen” (gallische, normannische, pikardische und englische) mit dem Rektor an der Spitze, der schließlich zum Haupt der Universitas wurde. — Die medizinische Fakultät erscheint als feste Organisation schon seit 1213 in den Urkunden, ein Dekan der medizinischen Fakultät wird zuerst 1267 erwähnt.

[10] Abweichend von der spätrömischen Tradition, sofern Martianus Capella für dieselbe maßgebend ist (vgl. S. 268, 270).

[11] Dieselben bildeten zu dieser Zeit in Italien schon einen eigenen Stand, der sich einerseits vom ärztlichen Beruf, anderseits von den Arzneihändlern differenziert hatte. Durch die Medizinalverfassung Friedrichs II. wurde nicht nur das Verhältnis zwischen Arzt und Apotheker, sondern auch die Ausbildung und Tätigkeit der letzteren gesetzlich geregelt.

[12] Diese Statuten geben auch über die dem Unterricht zu Grunde gelegten Bücher Auskunft. Debet audivisse bis artem medicinae ordinarie et semel cursorie exceptis urinis Theophili, quas sufficit semel audivisse ordinarie vel cursorie: Viaticum bis ordinarie, alios libros Ysaac semel ordinarie, bis cursorie, exceptis diaetis particularibus, quas sufficit audivisse cursorie vel ordinarie; Antidotarium Nicholai semel. Versus Egidii non sunt de forma. Item debet unum librum de theorica legisse et alium de practica. (Chartularium Univ. Parisiens. ed. Denifle et Chatelain, Paris 1889-91.)

[13] Welche Anforderungen an den „Baccalarius” resp. den „Baccalarius licentiandus” gestellt wurden, ersieht man aus der oben erwähnten Verordnung des Königs Karl I. von Anjou. ... teneatur baccalarius audivisse bis ordinarie ad minus omnes libros artis medicae, exceptis Theofili et libro pulsuum Filareti, quos sufficit audivisse semel ordinarie vel cursorie. Item regimenta acutorum bis ordinarie. Item quatuor libros Yshac, scilicet Viaticum, dictas universales, urinas. Librum febrium semel ordinarie ad minus. De omnibus praedictis tenetur baccalarius facere fidem et praestare juramentum. ... (Renzi, Coll. Salern. I, p. 62.) ... teneatur baccalarius licentiandus audivisse per triginta menses medicinam a magistro conventato et regente, deinde teneatur respondere bis de questione et desputatione magistri regentis, praeterea leget cursorio duos libros unum de theorica et alium de practica, postmodum teneatur audire antequam conveniat ad conventum seu licentiam quosque compleverit quadraginta menses in universo incipiendo computationem a prima die qua incepit audire medicinam a magistro conventato regente ut supra dictum est, si fuerit magister seu licentiatus in artibus et si non fuerit magister seu licentiatus in artibus debet audivisse quinquaginta sex mensibus ita quod non computetur, nec illud tempus in quo ut prius dicitur regitur Salerni. Item teneatur respondere cuilibet magistro regenti singulariter de questione in disputatione sua. ... L. c. p. 361. Ueber den Erfolg der Prüfung wurde an den Kanzler zu Neapel berichtet, worauf am letzteren Orte die Prüfung „per physicos regios”, also die eigentliche Staatsprüfung stattfand. Diese Kontrolle der medizinischen Fakultät von Salerno durch den Kanzler und die königlichen Aerzte ist erst 1395 aufgehoben worden.

[14] Die wissenschaftlich gebildeten Aerzte trugen anfänglich allgemein den Titel Magister. Im Laufe des 13. Jahrhunderts jedoch fand nach dem Beispiel Bolognas auch in den medizinischen Schulen der Doktortitel Eingang, wurde aber zunächst im ursprünglichen Sinne des Wortes (vgl. S. 247, Anm. 1 und S. 306) nur demjenigen erteilt, der als Lehrer in der Heilkunde tätig war. Allmählich wurde es übrigens Gebrauch, den Doktortitel allen zur Ausübung der Kunst legitimierten Aerzten zu geben, da eben jedem das Recht zu lehren fakultativ zustand. Die Scheidung in Doctores legentes et non legentes entsprach dann den tatsächlichen Verhältnissen, indem nur die ersteren die Lehrtätigkeit wirklich versahen.

[15] Wie sehr dieser Gegensatz gefühlt wurde, geht auch aus manchen Stellen in der schönen Literatur der damaligen Zeit hervor.

[16] Diese Fortschritte waren freilich nur Entlehnungen aus dem Orient bezw. Verbesserungen derselben. Der Kompaß wird bereits Ende des 12. Jahrhunderts erwähnt (in der Schrift de rerum naturis des Alexander Neckam, in den Dichtungen des Guiot de Provins und Jacques de Vitry), die Brillen (konvex) waren Ende des 13. Jahrhunderts bekannt, Salvino degli Armati und Alexander de Spina können höchstens als Wiedererfinder gelten.

[17] Aristoteles wurde erst nach langen Geisteskämpfen zum kirchlich anerkannten „Philosophen” par excellence. In den ersten Dezennien des Bekanntwerdens seiner physischen, metaphysischen, ethischen Schriften im Gewande arabischer Interpretation betrachtete man seitens der Kirche das Studium des Aristoteles mit einem gewissen Argwohn und verbot es teilweise sogar (1210, 1215, 1231), umsomehr als die Gegensätzlichkeiten zur katholischen Weltanschauung (z. B. die Lehre von der Ewigkeit der Welt) noch unausgleichbar erschienen und zu Häresien gefährlichster Art Anlaß gaben. Die Verbote vermochten aber den Enthusiasmus für das neue, hellstrahlende Licht der Erkenntnis nicht zu hemmen, und auch die Bedenken der Kirche schwanden in dem Maße, als gezeigt wurde, wie dem Aristotelismus gleichsam seine giftigen Bestandteile entzogen, ja wie er sogar den Interessen der kirchlichen Gelehrsamkeit dienstbar gemacht werden könnte. Schon das letzte, 1231 erlassene Verbot ließ vermuten, daß die Freigabe in Aussicht genommen war, bereits 1233 durften die verbotenen Bücher in Toulouse gelesen werden, seit 1254 gehörten dieselben auch in Paris zum regelmäßigen Studienplan. Insbesondere waren es Alexander von Hales, Albertus Magnus und Thomas von Aquino, die den Aristotelismus fortan zu seiner autoritativen Stellung in kirchlichen Kreisen erhoben, indem sie dabei gleichzeitig gewisse entgegenstehende neuplatonisch-arabische Auslegungen bekämpften. Die Art, wie die Kirche eine, anfangs nicht grundlos als feindlich betrachtete Strömung einzudämmen und in ihr Bett zu leiten wußte — vergleichbar mit dem Aufgehen der mystischen, schwärmerischen Richtungen im Franziskanerorden etc. — bedeutete einen Sieg, der, mit den Waffen des Geistes erfochten, weit glänzender war als jener, den die Inquisition über die Ketzer davontrug. Ein für die selbständige kirchliche Interpretation des Aristoteles und damit für die Anerkennung seiner Lehren höchst förderlicher Umstand ist nicht am wenigsten auch in dem Auftauchen neuer Uebersetzungen direkt aus dem Griechischen, wie sie im 13. Jahrhundert in erster Linie Robert Grosseteste, Bischof von Lincoln, Joh. Basyngstoke und Wilhelm von Moerbeke lieferten oder wenigstens anregten, zu suchen. Solche hat schon Thomas von Aquino — im Gegensatz zu Albertus Magnus — seinen Kommentaren zumeist zu Grunde gelegt; sie trugen viel dazu bei, daß sich der, ursprünglich gegen die gegensätzlichen Lehren der Peripatetik als solche gerichtete Kampf in einen Kampf gegen die, dem kirchlichen System widerstrebenden arabischen Interpreten (namentlich Averroës) einengen konnte.