In noch unvergleichlich loserer Beziehung als zur Chirurgie standen die Aerzte zur Geburtshilfe, was nicht bloß aus der damaligen ärztlichen Standesethik folgte, sondern schon aus der Abneigung der Frauen gegen die Beiziehung männlicher Heilpersonen zum Kreißbett erklärlich wird. Die Geburtshilfe war nahezu ausschließlich Sache der Hebammen („Bademuhmen”), welche über die primitivsten Kenntnisse oder, besser gesagt, den traditionellen Aberglauben nicht hinauskamen[93]; höchstens im Falle, daß es sich um die Beseitigung abgestorbener Früchte oder der zurückgebliebenen Nachgeburt handelte, trat der männliche Heilkünstler (Chirurg) zuweilen auf den Plan. Gewöhnlich findet man daher in den ärztlichen Hauptwerken, abgesehen von dem hier und da besprochenen Kaiserschnitt an der Toten, nur die Kapitel de extractione secundinae und de extractione foetus mortui behandelt, und was sonst ausnahmsweise bei einigen Autoren (Arnaldus de Villanova, Franciscus de Pedemontium u. a.) vorkommt (Dammschutz, Wendung, Lösung der Arme, Reposition eines Armes u. s. w.), dürfte hauptsächlich als Lesefrucht, kaum als Ergebnis wirklicher eigener Erfahrung zu bewerten sein. Die Kindslagenbilder, welche manche Handschriften zieren (vgl. Weindler, Geschichte der gynäkologisch-anatomischen Abbildung, Dresden 1908), sind, wie Sudhoff gezeigt hat, mit größter Wahrscheinlichkeit auf sehr alte (alexandrinische?) Vorlagen zurückzuführen. Erst um die Mitte des 15. Jahrhunderts fangen die Aerzte an (soweit die vornehmen Kreise in Betracht kommen), zum Geburtsbett in nähere Beziehung zu treten, jedoch zunächst nur durch rein medizinische Tätigkeit. Um diese Zeit werden sie auch bereits zur Abfassung von Hebammenordnungen und zu Hebammenprüfungen zugezogen. Die Gynäkologie (Lageanomalien des Uterus, Dysmenorrhoe, Sterilität, Hysterie) ist bei den hervorragendsten Repräsentanten der medizinischen Literatur auf Grund der Alten etwas eingehender behandelt.
Aeußerst dürftig ist in der Literatur die Augenheilkunde vertreten — und zwar lediglich soweit die Diätetik und medikamentöse Behandlung in Betracht kommt —, da sich mit der okulistischen Praxis nur Wundärzte[94] und noch weit mehr herumziehende Empiriker befaßten.
Die in wissenschaftlichen Traditionen erzogenen, aus Universitäten hervorgegangenen Aerzte erscheinen auf dem bunten Bilde, welches die medizinischen Zustände des späteren Mittelalters darbieten, zwar als vornehmstes, aber numerisch schwaches Element. Nicht nur, daß schon dort, wo die legitimen Vertreter der Wissenschaft wirkten, alle manuellen, operativen Maßnahmen den Chirurgen verschiedener Kategorie, den Barbieren, Badern, Hebammen anvertraut waren, somit eminent wichtige Zweige der Heilkunst tatsächlich von diesen ausgeübt wurden, lag die ärztliche Praxis in toto, je mehr man den Bannkreis der größeren Städte verließ, je weiter man von Italien gegen Norden vordrang, in der Hand bloß unvollkommen, handwerksmäßig ausgebildeter Heilpersonen oder gar gewissenloser Abenteuerer, von Ort zu Ort ziehender Pfuscher.
Numerisch blieben die Studierenden der Medizin überall hinter denen der anderen Fakultäten zurück. Die medizinische Doktorswürde war eben die teuerste. Nirgends entsprach die Zahl der graduierten Aerzte (Lizentiaten, Magister, Doktoren) auch nur entfernt der Bevölkerungsziffer[95], am wenigsten in den Ländern germanischer Zunge[96]. Ihre soziale Position war eine hohe[97], die bedeutende Rolle, die sie und ihre Kunst im gesellschaftlichen Leben spielten, spiegelt sich deutlich in der schönen Literatur ab[98], sei es in Form von Lob oder Tadel; über die günstigen Vermögensverhältnisse einzelner Mitglieder des Standes liegen urkundliche Zeugnisse vor[99]. Lassen sich seit dem 13. Jahrhundert auch außerhalb Italiens neben den Klerikerärzten[100] schon gelehrte Laienärzte in steigender Zahl nachweisen, so erlangen die letzteren mit dem 14. Jahrhundert, entsprechend der blühenden städtischen Kultur, entschieden das Uebergewicht.
Zur Heranbildung von Chirurgen (magistri in chirurgia, chirurgi physici etc.) im eigentlichen Sinne des Wortes waren bloß in Italien und Frankreich die Bedingungen gegeben. In Italien, wo sich infolge des mehr laikalen Geistes der Universitäten die fachliche Scheidung zwischen Internisten und Chirurgen nicht zur schroffen sozialen Trennung entwickelt hatte, verschmähten es die berühmten Schulen keineswegs, gründliche theoretische Kenntnisse auch den Jüngern der Wundheilkunde zu vermitteln; die praktische Fertigkeit in der Chirurgie konnte allerdings nur auf dem Wege privater Unterweisung durch einen tüchtigen Meister erworben werden. In großen Städten bestehende Kollegien, wie z. B. das Collegio de' Medici Chirurghi zu Venedig, waren, so wie anderwärts die medizinischen Fakultäten, berechtigt, darüber zu wachen, daß niemand ohne zuvor abgelegtes Examen chirurgische Praxis betreibe. In Frankreich gab es in manchen der größeren Städte Chirurgen besserer Art, doch erfreuten sich dieselben nirgends einer, nur annähernd gleich geachteten sozialen Stellung wie die Aerzte. In Paris bildete die Confrérie de Saint Côme et Saint Damien (d. h. die Korporation der Maîtres chirurgiens jurés oder der Chirurgiens de robe longue) gemäß einem königlichen Edikt vom Jahre 1311 die Behörde, welche die „licentia operandi” auf Grund erfolgreich bestandener Examina zu erteilen hatte. Aus den Statuten der mit dem Collège später verbundenen Schule (Statuta honoranda regiae et salubris chirurgicae scholae) geht hervor, daß die Zöglinge derselben die an medizinischen Fakultäten vorausgesetzte humanistische Vorbildung (namentlich die Kenntnis der lateinischen Sprache) nachweisen mußten und sich im Verlaufe eines zweijährigen, mehrmals durch Prüfungen kontrollierten Studiums ein ziemlich umfassendes (auch anatomisches) Fachwissen anzueignen hatten.
Den Anforderungen eines regulären, schulmäßigen chirurgischen Studienganges bequemten sich aber nicht gar viele an, da einerseits, wie gleich gezeigt werden soll, auch bloß handwerksmäßig gebildeten Angehörigen anderer Berufsklassen die rechtmäßige Ausübung der kleinen Chirurgie gestattet war, und anderseits die Gefährlichkeit mancher größerer Operationen im Falle des Mißerfolges gerade für den ehrlichen, bodenständigen Wundarzt die schlimmsten und abschreckendsten Konsequenzen mit sich brachte. So überließen denn auch die Chirurgen zumeist den Bruch- und Steinschnitt sowie den Starstich jenen Empirikern, welche, umherwandernd, sich der Verantwortlichkeit leicht entziehen konnten, manchmal zwar über anerkennenswerte spezialistische Fertigkeit verfügten (wie z. B. die Norciner), viel öfter aber die mangelnden Kenntnisse durch Kühnheit und Gewissenlosigkeit ersetzten. Einen viel härteren Existenzkampf als mit diesen rasch auftauchenden und ebenso rasch wieder verschwindenden Abenteurern hatten die Chirurgen mit den Barbieren (barbitonsores) und Badern (balneatores) zu bestehen[101], die nicht genug damit, daß sie außerhalb ihres eigentlichen Berufes wundärztliche Funktionen, mit gewissen Beschränkungen, versehen durften, fortwährend nach Erweiterung ihrer Gerechtsame strebten und dabei leider sowohl von seiten der medizinischen Fakultäten (aus Haß gegen die Chirurgen) als auch von seiten der Regenten und Behörden Unterstützung fanden. Die Barbiere waren berechtigt, zur Ader zu lassen, zu schröpfen, Zähne zu ziehen, Frakturen und Luxationen, Geschwüre und frische Wunden zu behandeln; den Badern war das Schröpfen, das Venäsezieren und die Behandlung alter Schäden nur innerhalb ihrer Behausung erlaubt, außerhalb derselben das Einrichten von Beinbrüchen und Verrenkungen. Natürlich überschritten die Bader häufig ihre Befugnis zu Ungunsten der Barbiere, so wie diese wieder in den Bereich der eigentlichen Wundärzte übergriffen, was zu vielen, langdauernden Streitigkeiten führte. In jenen Städten, wo chirurgische Kollegien existierten, mußten anfangs die Barbiere, um die Erlaubnis zur beschränkten wundärztlichen Praxis zu erhalten, vor den Magistern der Chirurgie vorerst ein Examen ablegen[102], später wurde aber gewöhnlich den Meistern der Barbiergilde selbst das Prüfungsrecht eingeräumt[103], welches sie dort, wo sie allein dominierten, ohnedies besaßen. Verwischten sich durch die Erweiterung der Lizenz schon in Frankreich an den meisten Orten die Grenzen zwischen Barbieren und Chirurgen, so läßt sich in den übrigen Ländern[104] die Scheidelinie überhaupt kaum ziehen, weil es entweder frühzeitig zu einer Verschmelzung der Korporationen (Barbierchirurgen) kam, wie z. B. in den Niederlanden oder weil sich noch kein tieferer Unterschied zwischen den legitimierten Vertretern der Wundheilkunde entwickelt hatte. Es gilt dies insbesondere von Deutschland, wo es lediglich handwerksmäßig gebildete Wundärzte[105] gab, die neben Badern und Barbieren, aber nicht scharf von den letzteren getrennt, die Chirurgie ausübten, höchstens daß die fähigsten der „Scherer” als „Schneideärzte” wirkten[106]. Zum privilegierten chirurgischen Heilpersonal gehörten übrigens seltsamerweise auch noch — die Scharfrichter, die insbesondere Luxationen behandeln durften[107]. Die Wundärzte beschäftigten sich auch mit der Behandlung der Augen- und Ohrenaffektionen, der Haut- und Geschlechtsleiden, sie intervenierten, wiewohl selten, in schwierigen geburtshilflichen Fällen, sie leisteten große Dienste in Pestzeiten („Pestbarbiere”, Eröffnung der Eiterbeulen), sie wurden zu forensischen und sanitätspolizeilichen Funktionen (Begutachtung von Verletzungen, Ueberwachung der Frauenhäuser, Lepraschau etc.) herangezogen („geschworene Wundärzte”), sie waren überall bei der Durchführung wichtiger therapeutischer Anordnungen (Aderlaß, Schröpfen etc.) unentbehrlich — kann es daher verwundern, daß sie dem Volke geradezu als die eigentlichen Repräsentanten der Heilkunst, als „Meister” galten, umsomehr als sie bis zum 13. Jahrhundert tatsächlich fast die einzigen ärztlichen Personen aus dem Laienstande gewesen waren, umsomehr, als auch in späterer Zeit, in den meisten Gegenden — teils wegen des Aerztemangels, teils aus pekuniären Gründen — nur ihre Hilfe von den breiten Schichten der Bevölkerung in Anspruch genommen werden konnte? Daß sie unter solchen Umständen häufig in die Domäne des wissenschaftlich gebildeten Arztes, in die interne Praxis übergriffen, muß freilich als sträfliche Pfuscherei bezeichnet werden, aber neben der Gewinnsucht mag bisweilen auch die Art des Krankheitsfalles und das ehrende Vertrauen des Publikums dazu verleitet haben. Die Hebammen beschränkten sich ebenfalls nicht streng auf ihr Metier, sie dehnten ihre Wirksamkeit auch auf die Frauen- und Kinderheilkunde aus — ein Gebiet, das sie jederzeit als das ihrige betrachteten, ja weitergehend wagten sie sogar in anderen Zweigen mit den Aerzten zu konkurrieren; dürften doch die so häufig genannten „Aerztinnen” (medicae, meiresses, artzatinen)[108] meistens aus diesem Stande hervorgegangen sein.
Auch die Apotheker gefielen sich manchmal in der Rolle von Aerzten, dazu kamen noch kurierende Mönche, Geistliche[109], Juden, ferner Hirten, Schäfer, Schmiede etc. als weitere Schädlinge der medizinischen Profession. Das Hauptkontingent zu der gewaltigen Schar der Kurpfuscher beiderlei Geschlechts stellten aber die im Mittelalter so zahlreichen „fahrenden” Leute, welche als Bruch- und Steinschneider, Starstecher, Zahnbrecher, Theriakkrämer, Alchemisten, Harnpropheten u. s. w. umherzogen, in grotesker Kleidung besonders auf Jahrmärkten durch großes Geschrei, unter allerhand Possen, die leichtgläubige Kundschaft an sich zu locken und ihre Arkana an den Mann zu bringen verstanden[110].
Die Schriften der Aerzte sind voll von Klagen über das Pfuschertum[111], die medizinischen Korporationen taten nicht selten Schritte bei den Behörden, aber alle Versuche, dem Unwesen zu steuern, blieben vergeblich[112].
Die graduierten Aerzte übten ihren Beruf als Leibärzte oder Stadtärzte, späterhin auch, entsprechend ihrer Zunahme, als unbestallte Praktiker aus. Es bedurfte übrigens einer langen Entwicklung — besonders in den germanischen Ländern — bis wenigstens die größeren Städte Magister bezw. Doktoren der Medizin an Stelle oder neben Wundärzten in ihren Dienst zogen. Als Feldärzte blieben begreiflicherweise die chirurgischen Empiriker (Barbiere) dauernd im Vordergrund.
So wie die Leibärzte bezogen gewöhnlich auch die Stadtärzte ihren Gehalt in barem Gelde und Naturalien, außerdem genossen sie verschiedene Vorrechte. Den Stadtärzten oblag die unentgeltliche Behandlung der Armen und städtischen Angestellten, die Besorgung des Spitals, die Visitation der Apotheke, die Besichtigung der Leprösen, die forensische Gutachtertätigkeit, späterhin auch die Prüfung der Wundärzte, Apotheker und Hebammen. Unter Umständen hatten sie die städtischen Milizen ins Feld zu begleiten. Während in den Verträgen aus älterer Zeit manchmal ausbedungen war, daß der Stadtarzt in Pestzeiten seinen Aufenthaltsort verlassen durfte, bildeten in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters gerade die entgegengesetzten Bestimmungen die Regel. — Die italienischen Einrichtungen (vgl. S. 412) wurden für die übrigen Länder vorbildlich. In Deutschland verordnete Kaiser Siegmund 1426 auf der Kirchenversammlung zu Basel, daß in jeder deutschen Reichstadt ein „Meister-Arzt” mit hundert Gulden besoldet werden solle („die mag er nießen von einer Kirche, und soll männiglich arzneien umsonst und soll seine Pfründt verdienen ernstlich und getreulich — denn die hohen Meister in Physica dienen niemand umsonst, darum fahren sie in die Höll”).