386. Man darf nichts, namentlich Erzeugnisse des Feldes, des Gartens und des Viehstandes, z. B. Sämereien, Milch etc. ganz umsonst weggeben, sonst giebt man das Glück mit weg; man nehme daher wenigstens eine Kleinigkeit, sei es auch nur eine Stecknadel, als Bezahlung (allg.); gilt namentlich während der sogenannten Schicksalszeiten, vgl. [6], [51] u. [§ 37]. — 387. Man gebe nicht das erste Stück eines Brodes, den Anschnitt, aus dem Hause, sonst trägt der Empfänger den Segen fort (Raschau). — 388. Nadeln darf man nicht verschenken, sonst zersticht man die Freundschaft (allg.).
389. Nach Sonnenuntergang darf man nichts, namentlich nicht Milch, Butter, Eier etc., aus dem Hause verkaufen, weil sonst der Segen aus dem Hause gegeben wird (allg.); gilt namentlich während der sogenannten Schicksalszeiten, vgl. [51], [118], [132] u. [171].
† 390. Wenn Jemand mit dem Löffel, womit schon ein Anderer gegessen, ißt, ohne ihn vorher abzuwischen, so werden beide einander gram (Sosa). — * 391. Wenn zwei zugleich sich an dasselbe Handtuch trocknen, so werden sie Feinde (Raschau). — * 392. Wenn man eine Cigarre raucht und giebt sie einem Anderen, ohne vorher den Speichel abzuwischen, so werden sie Feinde (Schwarzbach). — * 393. Man darf die Lampe oder das Licht nicht bei einem Andern anbrennen, sonst kommt Feuer aus (Ehrenfriedersdorf), vgl. [52].
† 394. An dem Tage, wo eine Kuh kalbt, darf keine Milch weggegeben werden, sonst stirbt das Kalb bald (Raschau).
395. Wenn man das Vieh beim Schlachten bedauert, kann es nicht sterben (allg.).
* 396. Wenn man im Walde, während des Sommers Butter auf dem Brode hat, so ziehen Einem die Ottern nach (Raschau).
397. Vieles, was man unterlassen oder wovor man sich hüten muß, ist außerdem schon bei den Schicksalszeiten erwähnt worden, und zwar vgl. zum Schutz gegen Unglück überhaupt: [15], [31 ff.], [40], [50], [52], [102]–[105], [243], [275], [281] u. [352]; vgl. auch [448]; gegen Unglück im häuslichen Leben und in der Ehe: [9], [30], [53], [87], [239], [241], [261 ff.], [272], [279] u. [280]; gegen Leibesschaden und Tod: [15], [34], [42], [55], [56], [75], [243], [252] u. [278]; gegen Miswachs: [13], [61], [157], [158], [174] u. [177] und gegen Unglück im Viehstand: [77], [118], [132], [139], [142], [343] u. [355]. Aus den folgenden Paragraphen ist hierher zu ziehen: in Bezug auf Geburt etc.: [475], [478], [480], [481], [483], [485], [486], [489], [490], [492]–[495]; in Bezug auf Brautstand etc.: [500]–[503], [506], [507], [509], [511], [517], [520], [523], [526] u. [528]; in Bezug auf Tod und Begräbniß: [533], [539], [540], [542] u. [547].
b. Das Thun bestimmter Handlungen.
§ 41 (214 ff.). Es sind dies entweder bestimmte einmalige Handlungen oder bleibende zauberkräftige Schutzmittel.
398. Vor Krankheit und Schaden überhaupt schützt das Waschen mit Osterwasser ([90] u. [498]), das Anziehen frischer Wäsche am heiligen Abend, Neujahr und Fastnacht ([11] u. [71]), das Genießen bestimmter Speisen zu Weihnacht, Fastnacht und Ostern ([14], [15], [72], [73], [98] u. [99]), das Essen von Ostereiern ([110]), das Verschlucken der Blüthe von den ersten drei Kornähren, die man im Sommer sieht (vgl. [338]; schützt namentlich auch gegen den Stich der Ottern, vgl. [111]), das Trinken des am Johannistag gesammelten Thees (vgl. [154]; bewahrt insbesondere auch vor allen Wunden) und das Anschreiben der Anfangsbuchstaben der heiligen drei Könige ([325]) über die Thüre. Vgl. überhaupt [445].