† 515. Bei der Trauung selbst müssen alle Ceremonien streng beobachtet werden, sonst löst sich die Ehe bald wieder (Grünstädtel), vgl. [261 ff.] u. [407]. — 516. Braut und Bräutigam müssen sich möglichst eng aneinander stellen, damit der Böse nicht hindurch kann (Lauter), die Ehe wird sonst unglücklich (Zwickau), indem die Gatten sich scheiden lassen (Marienberg), oder der Tod sie trennt (Elterlein), vgl. [531]. — † 517. Die Braut darf bei der Trauung nicht weinen, sonst muß sie die Thränen im Ehestande doppelt vergießen (Lauter), vgl. [273] u. [397]. Anders Wuttke, § 365: „Wenn die Braut nicht weint vor dem Altar, so weint sie in der Ehe“ (Wetterau, Tirol, Schlesien). — † 518. Am Altare soll die Braut den Fuß ein Bischen weiter vorsetzen als der Bräutigam, dann wird sie Herrin im Hause sein (Zwickau), vgl. [506], [514] u. [527]. — † 519. Beide Verlobte sollen vom Altar gleichzeitig aufstehen, wer aber von Beiden früher aufsteht, stirbt zuerst (Markneukirchen), vgl. [407] u. [531].

520. Zwei Paare sollen nicht zugleich getraut werden, sonst ist das eine unglücklich (Lauter), vgl. [397]. — † 521. Die junge Frau wirft auf dem Heimwege ein Stück Geld weg, dann ist der Ehestand glücklich (Marienberg), vgl. [446]. — † 522. Wenn die junge Frau zum erstenmal in das Haus geht, so soll sie ein Gesangbuch und Essen mitbringen (Marienberg), vgl. [450].

523. Wenn zwei Geschwister in demselben Jahre heiraten, wird eine von beiden Ehen unglücklich (allg.), vgl. [397]. — * 524. Wenn es auf der Hochzeit friedlich zugeht, so hat das Paar auf eine friedliche Ehe zu hoffen (Stollberg), vgl. 243. — 525. Wenn bei dem Hochzeitsessen das erste Brod angeschnitten wird, so hebt sich entweder der Bräutigam oder die Braut den Abschnitt, „das Ränftchen,“ auf; zerbröckelt es nach einiger Zeit, so stirbt die betreffende Person bald (Schneeberg), vgl. [531]. — * 526. Braut und Bräutigam dürfen am Hochzeitstage kein Geld wechseln, sonst kommt ihnen in der Ehe Geld weg (Ehrenfriedersdorf), vgl. [397]. — * 527. Hängt der Bräutigam am Trautage seinen Rock auf den der Braut, so behält er die Herrschaft im Hause, geschieht es umgekehrt, so kommt er unter den Pantoffel (Lauter), vgl. [506], [514] u. [518]. —528. Wer von beiden am Hochzeitstage zuerst einschläft, stirbt zuerst (Markneukirchen), vgl. [251], [397] u. [531]. — * 529. Die ersten Schuhe, welche eine junge Frau abreißt, dürfen weder verschenkt noch verkauft werden, sondern müssen weggeworfen werden, sonst kommt Unglück über die Eheleute (Markneukirchen).

c. Tod und Begräbniß.

§ 46 (370 ff.). Tod und Begräbniß hat der Aberglaube mit einer Fülle von Anzeichen und behütenden Maßregeln umsponnen. Vgl. [§ 98].

530. Die Wahrsagung in Beziehung auf den Tod ist die reichste und mannichfaltigste von allen: vgl. zu Weihnachten [27 ff.], [34], [36], [42] u. [56], zu Fastnacht [74], in der Charwoche [105]. Dazu kommen die Orakel aus der Thier- und Pflanzenwelt: Hund [196], Krähen und Dohlen [204] u. [205], Eulen [206], Holzwurm [215], Hollunder [216], sowie aus dem täglichen Leben u. s. w.: [226], [234], [243], [246][252], [254], [255], [274], [278], [284], [291], [296], [309], [310] u. [318 ff.]531. Diese Zeichen beginnen mit der Geburt und ziehen sich durch das ganze Leben: [481], [485], [509], [516], [519], [525] u. [528].

532. Segen bringt eine Leiche in der Charwoche oder am Charfreitag ([101] u. [125]), dagegen Nachtheil, wenn Jemand bei Vollmond oder abnehmendem Monde begraben wird ([183 ff.]).

* 533. Begehrt ein Kranker das heilige Abendmahl, so frage man ihn nicht, welchen Geistlichen er haben wolle (Elterlein), vgl. [397]. — * 534. Liegt Jemand im Sterben, so wird die Uhr angehalten (Schwarzbach, Lauter).

535. Ist Jemand im Hause gestorben, so muß es den Thieren des Hauses gemeldet werden, damit sie nicht nachsterben. Insbesondere muß der Tod des Hausherrn den Pferden und Bienen, auch den Bäumen des Gartens „angesagt“ werden (allg.), vgl. [407], [421] u. [427]. — † 536. Ist Jemand verschieden, so öffne man die Fenster und wedle mit Tüchern, damit die Seele hinauskönne. Hierauf verhülle man alles Glänzende und alles Rothe, z. B. Spiegel, Fenster, Bilder, Uhren etc. mit weißen Tüchern. Diese Ueberhänge bleiben bis nach dem Begräbniß (allg.).

* 537. Zieht man eine Leiche bei der großen Fußzehe und ruft zugleich ihren Taufnamen, so fürchtet man sich nicht vor ihr und die Trauer wird gemindert (Marienberg), vgl. [407].