Es sind diese Residenten, die eigentlich die Niederländische Autorität gegenüber der javanischen Bevölkerung darstellen. Das Volk kennt weder den Generalgouverneur, noch die »Räte von Indien«, noch die Direktoren zu Batavia. Es kennt nur den Residenten, sowie die Beamten, die unter ihm über das Volk walten.
Eine solche Residentschaft—es giebt welche, die beinahe eine Million Seelen fassen—ist geteilt in drei, vier oder fünf Abteilungen oder Regentschaften, an deren Haupt »Assistent-Residenten« gestellt sind. Unter diesen wieder wird die Verwaltung durch Kontrolleure ausgeübt, durch Aufseher und eine Anzahl von anderen Beamten, die nötig sind für die Eintreibung der Abgaben, für die Inspektion des Landbaues, für die Aufführung von Gebäuden, für die Staatswasserwerke, für die Polizei und das Rechtswesen.
In jeder Abteilung steht ein Inländischer Häuptling hohen Ranges mit dem Titel eines »Regenten« dem Assistent-Residenten zur Seite. So ein Regent gehört, obwohl sein Verhältnis zur Verwaltung und sein Arbeitsfeld ganz das eines besoldeten Beamten ist, immer zum hohen Adel des Landes, und oftmals zu der Familie der Fürsten, die früher in der Landschaft oder in der Nachbarschaft unabhängig regiert haben. Sehr diplomatisch wird also von ihrem uralten, feudalen Einfluss—der in Asien überall von grossem Gewicht ist und bei den meisten Stämmen als ein Religionsmoment zu erkennen ist—Gebrauch gemacht, sintemal durch die Ernennung dieser Häuptlinge zu Beamten eine Hierarchie geschaffen wird, an deren Spitze die Niederländische Autorität steht, die durch den Generalgouverneur ausgeübt wird.
Es ist nichts Neues unter der Sonne. Wurden nicht die Reichs-, Mark-, Gau- und Burggrafen des Deutschen Reiches ebenso durch den Kaiser angestellt und meistens aus den Baronen ausgewählt? Ohne weiteres Eingehen auf den Ursprung des Adels, der ganz in der Natur der Sache liegt, möchte ich doch dem Hinweis Raum geben, wie in unserm Erdteil und drüben im fernen Indien dieselben Ursachen dieselben Folgen hatten. Ein Land muss aus weiter Entfernung regiert werden, und hierzu sind Beamte nötig, die die Zentralgewalt vergegenwärtigen. Unter dem System der soldatesken Willkür setzten die Römer hierfür die »Präfekten« ein, im Anfang gewöhnlich die Befehlshaber der Legionen, die das betreffende Land unterworfen hatten. Solche Ländergebiete blieben dann auch »Provinzen«, d. h. erobertes Gebiet. Doch als später die zentrale Gewalt des Deutschen Reiches das Bedürfnis fühlte, ein etwas ferngelegenes Volk, sobald das Gebiet durch Gleichheit in Abkunft, Sprache und Gewohnheit als zum Reiche gehörig betrachtet wurde, noch auf andere Weise an sich zu binden als allein durch materielles Übergewicht—erwies es sich als notwendig, jemanden mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, der nicht allein in dem betreffenden Lande zu Haus war, sondern durch seinen Stand über seine Mitbürger in der Gegend erhoben war, damit der Gehorsam gegen die Befehle des Kaisers erleichtert werde durch gleichzeitige Neigung zur Unterwerfung unter den, der mit der Ausführung dieser Befehle betraut war. Hierdurch wurden dann zugleich ganz oder teilweise die Ausgaben für ein stehendes Heer vermieden, die der allgemeinen Staatskasse, oder, wie es meist war, den Provinzen selbst zur Last fielen, welche durch solche Heere bewacht werden mussten. So wurden die ersten Grafen aus den Baronen des Landes ausgewählt, und genau genommen ist also das Wort »Graf« kein adeliger Titel, sondern nur die Benennung einer mit einem bestimmten Amt betrauten Person. Ich glaube denn auch, dass im Mittelalter die Meinung bestand, dass der deutsche Kaiser wohl das Recht hatte, Grafen, d. h. Landschaftsverwalter, und Herzöge, d. h. Heerführer, zu ernennen, doch dass die Barone, was ihre Geburt angeht, dem Kaiser gleich und allein von Gott abhängig zu sein behaupteten, unbeschadet der Verpflichtung, dem Kaiser zu dienen, falls dieser mit ihrer Zustimmung und aus ihrer Mitte erwählt war. Ein Graf bekleidete ein Amt, zu dem ihn der Kaiser berufen. Ein Baron betrachtete sich als Baron »durch die Gnade Gottes«. Die Grafen vertraten den Kaiser und führten als solche dessen Panier, d. h. die Reichsstandarte. Ein Baron brachte Volk auf die Beine unter seiner eigenen Fahne, als Bannerherr.
Der Umstand nun, dass Grafen und Herzöge gewöhnlich den Baronen entnommen wurden, brachte zuwege, dass sie das Gewicht ihres Amtes neben dem Einfluss, den sie ihrer Geburt entlehnten, in die Schale legten, und hieraus scheint später, vor allem als die Erblichkeit dieser Stellungen Gewohnheit geworden war, der Vorrang entstanden zu sein, den diese Titel vor dem eines Barons hatten. Noch heutzutage würde manche freiherrliche Familie—ohne kaiserliches oder königliches Patent, d. h. eine solche Familie, die ihren Adel vom Urentstehen des Landes herleitet, die immer von Adel war, weil sie von Adel war—autochthon—eine Erhebung in den Grafenstand als entadelnd abweisen. Man hat Beispiele dafür.
Die Personen, die mit der Verwaltung solcher Grafschaft beauftragt waren, trachteten natürlich von dem Kaiser zu erlangen, dass ihre Söhne, oder, falls dieselben fehlten, andere Blutsverwandte, ihnen in ihrer Stellung folgen sollten. Dies geschah denn auch gewöhnlich, obschon ich nicht glaube, dass je das Recht auf diese Nachfolge organisch anerkannt worden ist, wenigstens, was diese Beamten in den Niederlanden angeht, z. B. die Grafen von Holland, Seeland, Hennegau oder Flandern, die Herzöge von Brabant, Gelderland u. s. w. Es war zu Anfang eine Gunst, bald eine Gewohnheit, schliesslich eine Notwendigkeit, doch niemals wurde diese Erblichkeit Gesetz.
Ungefähr in der gleichen Art—was die Wahl der Personen angeht, da hier von Gleichheit des Arbeitsfeldes nicht die Rede ist, wiewohl auch in dieser Hinsicht eine gewisse Übereinstimmung ins Auge fällt—steht an der Spitze einer Abteilung auf Java ein eingeborener Beamter, der den ihm von der Regierung verliehenen Rang mit seinem autochthonen Einfluss verbindet, um dem europäischen Beamten, der die Niederländische Autorität wahrnimmt, die Verwaltung zu erleichtern. Auch hier ist die Erblichkeit, ohne durch ein Gesetz bestimmt zu sein, zu einer Gewohnheit geworden. Noch bei Lebzeiten des Regenten findet meistens diese Regelung statt, und es gilt als eine Belohnung für Diensteifer und Treue, wenn man ihm die Zusage giebt, dass ihm als Nachfolger in seiner Stellung sein Sohn folgen werde. Es müssen schon sehr gewichtige Gründe vorhanden sein, wenn einmal von dieser Regel abgewichen wird, und wo dies der Fall sein sollte, wählt man doch gewöhnlich den Nachfolger aus den Mitgliedern dieser selben Familie.
Das Verhältnis zwischen europäischen Beamten und derartigen hochgestellten javanischen Grossen ist sehr heikler Art. Der Assistent-Resident einer Abteilung ist die verantwortliche Person. Er hat seine Instruktionen und steht da als das Haupt der Abteilung. Dies hindert jedoch nicht, dass der Regent durch Ortskenntnis, durch Geburt, durch Einfluss auf die Bevölkerung, durch finanzielle Einkünfte und hiermit übereinstimmende Lebensweise weit über ihn erhoben steht. Obendrein ist der Regent, als Repräsentant des javanischen Elements eines Landkomplexes und bestimmt, im Namen der hundert- oder mehr tausend Seelen zu sprechen, die seine Regentschaft bevölkern, auch in den Augen der Regierung eine Person von viel grösserer Wichtigkeit als der simple europäische Beamte, dessen Unzufriedenheit nicht gefürchtet werden braucht, da man für ihn viele andere an die Stelle bekommen kann, während die minder gute Stimmung eines Regenten vielleicht der Keim von Aufruhr oder Aufstand werden könnte.
Dem allen ist also der merkwürdige Umstand zuzuschreiben, dass eigentlich der Geringere dem Vornehmeren befiehlt. Der Assistent-Resident gebietet dem Regenten, ihm Angaben über dies und das zu machen. Er gebietet ihm, Steuern einzutreiben. Er ruft ihn auf, Sitz im Landrat zu nehmen, wo er, der Assistent-Resident, den Vorsitz führt. Er tadelt ihn, wo er einer Pflichtversäumnis schuldig ist. Dieses sehr eigenartige Verhältnis ist nur denkbar bei äusserst höflichen Formen, die gleichwohl weder Herzlichkeit, noch, wo es nötig scheint, Strenge ausschliessen brauchen, und ich glaube, dass der Ton, der in diesem Verhältnis herrschen muss, sehr treffend in der offiziellen Vorschrift angedeutet ist, die dahin geht: der europäische Beamte habe den inländischen Beamten, der ihm zur Seite steht, zu behandeln wie seinen »jüngeren Bruder«.
Aber er vergesse nicht, dass dieser »jüngere Bruder« bei den Eltern sehr beliebt ist—oder gefürchtet—und dass bei vorkommenden Zwistigkeiten sein dieserweise konstruierter Altersvorsprung als Beweggrund in Rechnung gebracht werden kann, ihm übelzunehmen, dass er seinen »jüngeren Bruder« nicht mit mehr Nachgiebigkeit oder Takt behandelte.