Als nun, wie gemeldet, sich indessen die kaiserl. Soldatesque mehr und mehr gestärkt, hat solches unter andern auch die Hallburschen, so den Markgrafen eingelassen, heftig getroffen; denn wie sie mit Weib und Kindern ins Churfürstenthum Sachsen vor den Kaiserlichen entweichen müssen, ist ihnen eine Compagnie zu Roß nachgesetzt und sind von den Halloren über 18 Personen hingerichtet worden. So haben auch zur selbigen Zeit die Markgräfischen Egeln, Staßfurt und andere Oerter verlassen und sich an die Elbseite nach Calbe, Salze, Schönebeck, Frose etc. wenden müssen, denen aber die Kaiserlichen bald gefolgt, den 19. September Frose erobert und alle, so sich nicht mit der Flucht salvirt, nieder gehauen. Hernach sind sie 2000 stark nach Schönebeck gezogen, da sich die Markgräfischen auf Schiffen hinwegbegeben und nachdem die Kaiserlichen auch Salze weggenommen, sind sie mit 2 Regimentern und etlichem Geschütz vor Calbe gerückt, darin über 700 markgräfische Soldaten gelegen, daselbst sie an der Schloßscheure Bresche geschossen, hinein gestiegen, über 200 der Markgräfischen erschlagen und den Rest gefangen genommen. Wie nun der Hr Administrator gesehen, daß die Kaiserlichen täglich stärker anziehen (heranzogen) und, mit nicht wenigem Untergang seines neu geworbenen Volkes und des Landes großen Schaden, ein und ander (das andere) Städtlein einnehmen thäten: hat er das übrige Volk in die Vorstädte bei Magdeburg und zu (nach) Kloster Berge verlegt und sich daselbst zu verschanzen angefangen, worüber dann die andern annoch besetzten Städte und Flecken ganz hilf- und entsatzlos gelassen worden; und wiewohl man etlichen genugsam succuriren können, so ists doch — vielleicht daß der Obrist Schneidewein nicht hinaus gewollt — zu keinem Effect gekommen, sondern der Markgraf sammt dem schwedischen Ambassadeur und gemeldten Schneidewein — als welcher zugleich des Markgrafen Kriegesrath war — haben allein die Vereinigungstractaten mit der Stadt und daß sich dieselbe zuvor mit dem Könige in Schweden und Hrn Administrator auf gewisse Maße und Capitulation verbinden sollte, begehrt und fortgetrieben, da — sagten sie — eher und zuvor man hierin nicht einig und alles schriftlich vollzogen wäre, könnte gegen die widrige Partei nichts weiter vorgenommen werden, sondern (sie) müßtens gehn lassen, wie es ginge und wäre der Rath an allem bishero geschehenen Unrath und Schaden wegen solcher Säumniß ein Ursach, hingegen Ihre Fürstl. Gnaden und dero Leute unschuldig.

Demnach nun diese Sache in sothanen Zustand gerathen, hat man folgends auch zur Capitulation sich entweder bequemen, oder wiederum auf die kaiserliche Seite wenden müssen, welches letztere aus (den) bishero erzählten Ursachen nicht geschehn mögen, derowegen der Capitulationen zwo, die unterschiedliches Inhalts gewesen, aufgerichtet worden.

Die erste ist in nachfolgenden Punkten bestanden.

1. Daß zwar mit der königl. Maj. zu Schweden und des Hrn Administrators F. Gn. die Stadt Magdeburg sich in Verbündniß wider die Verfolger der evangelischen Religion und turbatores pacis (Friedensstörer) eingelassen, jedoch sollte solches nicht wider die röm. kaiserl. Maj., des heiligen römischen Reichs Glieder und heilsame Constitutiones gemeint, sondern allein gegen gemeldte turbatores verstanden werden.

2. Haben königl. Maj. und Fürstl. Gn. die Stadt bei allen ihren Rechten und Gerechtigkeiten zu lassen und dabei zu manuteniren (schützen) sich erkläret.

3. In wenig Wochen mit einer Armee ins Land zu rücken und die Stadt von aller (zu) besorgenden und andräuenden Gefahr zu entsetzen und zu schützen.

4. Die Stadt mit nothdürftiger Munition, Proviant und was sonsten zum Kriege gehörig, zu providiren und zu versehen.

5. Die königl. Maj. und Fürstl. Gn. die Stadt wegen solcher Conjunction, da einige Gefahr daraus entstehen solle, nicht allein vor sich königl. und fürstl. versichert und schadlos zu halten gelobt, sondern auch die Churfürstl. D. D. zu Sachsen und Brandenburg, desgleichen die Hochmögenden Herren Staaten und gesammte Hansastädte zu Bürgen verschrieben und Dero Assecurationen einzuschaffen versprochen.

6. Die Stadt jederzeit bei dem Consilio bellico ihre Stelle haben und dazu eine gewisse Person ordnen und setzen solle.

7. Dagegen die Stadt I. königl. Maj. und Fürstl. Gn., so oft es die Noth, Paß und Repaß verstatten, und der Rath vor sich 400 Soldaten halten und besolden, da es aber die Nothdurft erfordern würde, daß mehres Volk in die Stadt genommen werden müßte, solches auf sonderliche Vergleichung stehen, jedoch von königl. Maj. unterhalten und dadurch der Stadt an ihren Rechten und Freiheiten nichts entzogen, auch solche Soldaten der Stadt gleichfalls mit Eid und Pflicht verwandt gemacht werden.