Von Klostergeluebden zu reden, ist not, erstlich zu bedenken, wie es bis anher damit gehalten, welch Wesen sie in Kloestern gehabt, und dass sehr viel darin taeglich nicht allein wider Gottes Wort, sondern auch paepstlichen Rechten zuentgegen [zuwider] gehandelt ist. Denn zu St. Augustine Zeiten sind Klosterstaende frei gewesen: folgend [hernach], da die rechte Zucht und Lehre zerruettet, hat man Klostergeluebde erdacht und damit eben als mit einem erdachten Gefaengnis die Zucht widerum aufrichten wollen.

Ueber das hat man neben den Klostergeluebden viel andere Stuecke mehr aufgebracht und mit folchen Banden und Beschwerden ihrer viele, auch vor gebuehrenden Jahren, beladen.

So sind auch viele Personen aus Unwissenheit zu solchem Klosterleben gekommen, welche, wiewohl sie sonst nicht zu jung gewesen, haben doch ihr Vermoegen nicht genugsam ermessen und verstanden. Dieselben alle, also verstickt und verwickelt, sind gezwungen und gedrungen, in solchen Banden zu bleiben, ungeachtet dessen, dass auch [das] paepstliche Recht ihrer viele freigibt. Und das ist beschwerlicher gewesen in Jungfrauenkloestern denn Moenchskloestern, so sich doch geziemt haette, der Weibsblider als der Schwachen zu verschonen. Dieselbe Strenge und Haertigkeit hat auch viel frommen Leuten in Vorzeiten missfallen; denn sie haben wohl gesehen, dass beide Knaben und Maidlein um Erhaltung willen des Leibes in die Kloester sind versteckt worden. Sie haben auch wohl gesehen, wie uebel daselbe Vornehmen geraten ist, was Aergernis, was Beschwerung der Gewissen es gebracht, und haben viele Leute geklagt, dass man in solcher gefaehrlichen Sache die Canones so gar nicht geachtet [hat]. Zudem, so hat man eine solche Meinung von den Klostergeluebden, die unverborgen [ist], die auch viel Moenchen uebel gefallen hat, die wenig ein [die ein wenig] Verstand gehabt [haben].

Denn sie gaben vor, dass Klostergeluebe der Taufe gleich waeren, und dass man mit dem Klosterleben Vergebung der Suenden und Rechtfertigung vor Gott verdiene. Ja, sie setzten noch mehr dazu, dass man mit dem Klosterleben verdiente nicht allein Gerechtigkeit und Frommigkeit, sondern auch, dass man damit hielte die Gebote und Raete, im Evangelio verfasst, und wurden also die Klostergeluebde hoeher gepriesen denn die Taufe; item, dass man mehr verdiente mit dem Klosterleben denn mit allen andern Staenden, so von Gott geordnet sind, als Pfarrherr= und Predigerstand, Obrigkeit=, Fuersten=, Herrenstand und dergleichen, die alle nach Gottes Gebot, Wort und Befehl in ihrem Beruf ohne erdichtete Geistlichkeit dienen, wie denn dieser Stuecke keines verneint werden mag, denn man findet's in ihren eigenen Buechern. Ueber das, wer also gefangen und ins Kloster gekommen [war], lernte wenig von Christo.

Etwa [vorzeiten] hat man Schulen der Heiligen Schrift und anderer Kuenste, so der chirstlichen Kirche dienstlich sind, in den Kloestern gehalten, dass man aus den Kloestern Pfarrherren und Bischoefe genommen hat; jetzt aber hat's viel eine andere Gestalt. Denn vorzeiten kamen sie der Meinung zusammen im Klosterleben, dass man die Schrift lerne. Jetzt geben sie vor, das Klosterleben sei ein solch Wesen, dass man Gottes Gnaden und Froemmigkeit vor Gott damit verdiene, ja, es sei ein Stand der Vollkommenheit, und setzten's den andern Staenden, so von Gott eingesetzt, weit vor. Das alles wird darum angezogen, ohne alle Verunglimpfung, damit man je desto dass [besser] vernehman und verstehen moege, was und wie die Unsern predigen und lehren.

Erstlich lehren sie bei uns von denen, die zur Ehe greifen, also, dass alle die, so zum ledigen Stand nicht geschickt sind, Macht, Fug und Recht haben, sich zu verehelichen. Denn die Geluebde vermoegen nicht Gottes Ordnung und Gebot aufzuheben. Nun lautet Gottes Gebot also 1 Kor. 7, 2: "Um der Heuerei willen habe ein jeglicher sein eigen Weib, und eine jegliche habe ihren eigenen Mann." Dazu dringt, zwingt und treibt nicht allein Gottes Gebot, sondern auch gottes Geschoepf und Ordnung alle die zum Ehestand, die ohne sonderes [besonderes] Gotteswerk mit der Gabe der Jungfrauschaft nicht begnadet sind, laut dieses Spruchs Gottes selbst Gen. 2, 18: "Es ist nicht gut, dass der Mensch allein sei; wir wollen ihm eine Gehilfin machen, die um ihn sei."

Was mag man nun dawider aufbringen? Man ruehme das Geluebde und Pflicht, wie hoch man wolle, an mutze es auf, als [so] hoch man kann, so mag [kann] dennoch nicht erzwingen, dass Gottes Gebot dadurch aufgehoben werde. Die Doctores sagen, dass die Geluebde, auch wider des Papsts Recht, unbuendig [nicht verbindlich] sind, wieviel weniger sollen sie denn binden, Statt und Kraft haben wider Gottes Gebot!

Wo die Pflichten der Geluebde keine anderen Ursachen haetten, dass sie moechten aufgehoben werden, so haetten die Paepste auch nicht dawider dispensiert oder erlaubt. Denn es gebuehrt keinem Menschen die Pflicht, so aus goettlichen Rechten herwaechst, zu zerreissen. Darum haben die Paepste wohl bedacht, dass in dieser Pflicht eine Aequitaet soll gebraucht werden, und haben zum oesternmal dispensiert, als, mit einem Koenige von Aragonien und vielen andern. So man nun zur Erhaltung zeitlicher Dinge dispensiert hat, soll viel billiger dispensiert werden um Notdurft willen der Seelen.

Folgends [ferner], warum treibt der Gegenteil so hart, dass man die Geluebde halten muss, und sieht nicht zuvor an, ob das Geluebde seine Art habe? Denn das Geluebde soll in moeglichen Sachen willig und ungezwungen sein. Wie aber die ewige Keuschheit in des Menschen Gewalt und Vermoegen stehe, weiss man wohl; auch sind wenig, beide Manns= und Weibspersonen, die von ihnen selbst, willig und wohlbedacht, das Klostergeluebde getan haben. Ehe sie zum rechten Verstand kommen, so ueberredet man sie zum Klostergeluebde; zuweilen werden sie auch dazu gezwungen und gedrungen. Darum ist es je nicht billig, dass man so schwind [scharf] und hart von der Geluebdepflicht disputiere, angesehen, dass sie alle bekennen, dass solches wider die Natur und Art des Geluebdes ist, dass es nicht willig und mit gutem Rat und Bedacht gelobt wird.

Etliche Canones und paepstilche Rechte zerreissen die Geluebde, die unter fuenfzehn Jahren geschehen sind. Denn sie halten's dafuer, dass man vor derselben Zeit so viel Verstandes nicht hat, dass man die Ordnung des ganzen Lebens, wie dasselbe anzustellen, beschliessen koenne. Ein anderer Kanon gibt der menschlichen Schwachheit noch mehr Jahre zu; denn er verbietet, das Klostergeluebde unter achtzehn Jahren zu tun. Daraus hat der meiste Teil Entschuldigung und Ursachen, aus den Kloestern zu gehen; denn sie des mehreren Teils in der Kindheit vor diesen Jahren in Kloester gekommen sind.