Gegner: »Zwei!«

Aufgebrummter: »Drei!«

Auf »drei« leeren die Paukanten ihre Gläser; wer zuerst ausgetrunken hat, ruft sofort: »Bierjunge!« Danach, sowie mit Berücksichtigung der Blutung und Nagelprobe entscheidet der Unparteiische den Sieg mit den Worten: »Ich erkläre N. N. für angeschissen.« Der Besiegte hat beide Gläser zu zahlen, bei Unentschiedenheit zahlt jeder sein Glas. Appellation ans Biergericht ist zulässig.

4. Biergericht.

§ 124.

Biergericht ist eine von einem Mitglied der Kneiptafel beantragte Gerichtsbarkeit (bestehend aus einem Richter und zwei bis vier Räten) für alle vom Präsidium noch nicht bestraften Vergehen gegen Comment und Ordnung oder auch berufen wegen einer ungerechten Verfügung eines einzelnen.

§ 125.

Der Verlauf eines Biergerichts ist folgender:

Der Ankläger bittet ums Wort und fragt: »Ziehen Bieranklagen?« Das Präsidium erwidert: »Bieranklage zieht (nicht)!« Der Ankläger fährt fort: »Bieranklage in Bänken gegen N. N. wegen … (Angabe des Grundes). Bierrichter sei N. N.« Hierauf ernennt das Präsidium die Räte und der Bierrichter spricht nun: »Silentium! Ein hochweises Biergericht hat sich konstituiert. Angeklagter citatus, eins ist eins, zwei ist zwei, drei ist drei oder du fährst bei!« Bis »drei« hat sich der Angeklagte mit » adsum « zu melden.

Der Bierrichter fragt nun: »Was hat der Ankläger vorzubringen gegen den unglückseligen N. N.?« Der Ankläger stellt seine Klage mit dem petitum poenae und nennt seine Zeugen. Der Angeklagte wird dann zur Verteidigung aufgefordert; er repliziert und nennt auch seine Zeugen.