Bierrichter: »Silentium! Die Akten in Sachen N. gegen N. sind hiermit geschlossen!« Darauf folgt die Beweisaufnahme. Zuerst werden die Zeugen des Klägers vernommen, dann die des Angeklagten, die ihren Mann be- bezw. entklötigen, d. h. für oder gegen ihn sprechen (be = pro; ent = contra ). Sonstige Beweismittel sind Sachverständige und richterlicher Augenschein. – Alle Aussagen gehen auf Cerevis (= höchste Beteuerungsformel des bierehrlichen Studenten).

§ 126.

Bei den Beratungen und Entschließungen des Biergerichts entscheidet absolute Stimmenmehrheit.

§ 127.

Als Strafen verhängt das Biergericht Fiskus und Bier-Verschiß.

§ 128.

Die Urteilsverkündigung lautet: »Silentium! Ein hochweises Biergericht erkennt in Sachen N. contra N. für Recht, daß … Von Rechts wegen! Clausa sunt acta. Ein hochweises Biergericht löst sich hiermit auf!«

§ 129.

Macht der Ankläger einen Formfehler, so wird seine Anklage unter den Tisch geschlagen; macht der Bierrichter einen Fehler, so wird er vom Präsidium verdonnert.

§ 130.