§ 135.
Es ist weder in der Form noch dem Strafmaß an bestimmte Regeln gebunden. Gegen seine Urteile ist keine Berufung mehr möglich. Während der Verhandlungen trinken die Mitglieder der Feme auf Kosten des Verdonnerten (Fiskus).
6. Bier-Verschiß (B.-V.).
§ 136.
Der B.-V. ist die Absprechung der Bierehre und aller mit ihr verknüpften Rechte gegenüber einem Mitglied der Kneiptafel. – Es giebt einen einfachen, doppelten und dreifachen B.-V.
§ 137.
Es ist das Recht eines jeden bierehrlichen Burschen, einen andern in B.-V. zu stecken.
§ 138.
In B.-V. fährt:
a ) Wer in grober Weise Bier vergeudet,