In Consideration der Rechte und Privilegien — die die Verein. Staaten von Amerika den Inseln von Hawaii laut dem Artikel I der Convention zugestanden haben und als Aequivalent für dieselben — genehmigt hierdurch der König der Inseln von Hawaii die laut folgender Liste benannten Gegenstände, so lange diese die Erzeugnisse, die Manufacturen oder Produkte der Verein. Staaten von Amerika sind, in alle Häfen der Inseln von Hawaii zollfrei einzuführen.
Liste: Agrikulturgeräthe, Thiere, Rindfleisch, Speck, Schweinefleisch, Schinken, alles frische, geräucherte oder eingemachte Fleisch, Stiefeln, Schuhe, Ziegeln, Kalk, Cement, Butter, Käse, Schmalz, Talg, Bouillon, Kohlen, Tauwerk, die See betreffende Waarenvorräthe inclus. Theer, Pech, rohes und rectificirtes Terpentin, Kupfer und Compositions-Ueberzüge, Nägel, Bolzen, Baumwolle und baumwollene Manufacturen (als geblichene oder ungeblichene, gefärbte oder ungefärbte, gefleckte, gemalte oder gedruckte), Thüren, Fensterrahmen, Fensterluken, Eier, Fische, Austern und alle Geschöpfe die im Wasser leben, und Produkte des Wassers, Früchte, Nüsse und Vegetabilien (grüne, getrocknete oder ungetrocknete, eingemachte oder nicht eingemachte), Korn, Mehl, Kleie, Brot und Brotstoff jeder Art, Eisenwaaren, Pferdegeschirr und jede Art Ledermanufacturen, Felle, Pelze, Häute, Filze (zugerichtete oder nicht zugerichtete), Reifeisen, Nieteisen, Nägel, Pflöcke, Bolzen, kleine Stifte (tacks), Nägel ohne Kopf (brads), „sprigs“, Eis, Eisen, Stahl und Manufacturen von denselben, Leder, Bretter, Bauholz jeder Art (roh, gehobelt, zersägt, unbearbeitet, in ganzen Stücken oder in Theilen), Maschinerien jeder Art, Dampfmaschinen und Theile derselben, Hafer und Heu, Papier, Schreibmaterial, Bücher und Manufacturen von Papier und Papier mit Holz in jeder Art, Petroleum und alle Oele die zum Einölen und Beleuchten dienen, Pflanzen, Sträuche, Bäume und Saamen, Reis, Zucker (raffinirter und nicht raffinirter), Salz, Seife, Stärke, „shooks“, Fassdauben, Fassbretter (headings), Tabak (in Blättern oder verarbeitet), textile Manufakturen (die aus einer Combination von Wolle, Baumwolle, Seide oder Leinwand oder aus zweien oder mehreren derselben gemacht, mit Ausnahme, wenn dieselben schon verfertigte Kleidungsstücke sind), Wolle und wollene Manufakturen (mit Ausnahme, wenn es verfertigte Kleider sind), Wagen und Karren (zu Agrikultur- oder Kärrner-Betrieb), Holz oder Manufacturen aus Holz oder Holz und Eisen (mit Ausnahme der gepolsterten oder geschnitzten Geräthe und Fahrzeuge).
Artikel III.
Die Evidenz, dass die vorgeschlagenen Artikel, die in die Häfen der Verein. Staaten von Amerika oder in die der Inseln von Hawaii laut Artikel I und II dieser Convention zollfrei eingeführt werden dürfen, wirklich die Erzeugnisse, Manufacturen und Produkte der Verein. Staaten oder beziehungsweise die der Inseln von Hawaii sind, soll zur Sicherstellung der Revenuen durch von Zeit zu Zeit von den beiden Regierungen vorgeschriebenen Regeln, Regulationen und Bedingungen festgestellt werden.
Artikel IV.
Es dürfen Exportsteuern oder Belastungen weder in den Inseln von Hawaii noch in den Vereinigten Staaten auf einen der sub Artikel I. und II. dieser Convention als zollfrei benannten Gegenstände erhoben werden. Es ist Beschluss Sr. Majestät der Inseln von Hawaii, solange diese Convention in Kraft steht, dieselbe weder zu vergeben oder auf irgendwelche Art über dieselbe zu verfügen oder über irgend einen Port, Hafen oder Theil seines Territoriums Vasallen zu creiren oder in seinem Territorium, einer anderen Macht, Regierung oder einem anderen Staate Privilegien zu garantiren oder eine Vereinbarung zu treffen, durch welche irgend einer Nation durch die freie Einfuhr irgendwelcher Artikel das gleiche Privilegium zugestanden wird, welches hierdurch den Vereinigten Staaten zugesprochen worden ist.
Artikel V.
Die gegenwärtige Convention soll in Wirkung treten, sobald sie von Sr. Majestät, dem König der Inseln von Hawaii, genehmigt und publicirt und von der Regierung der Vereinigten Staaten ratificirt und publicirt worden ist, und nachdem der Congress der Vereinigten Staaten ein Gesetz zur Ausführung dieser Convention erlassen haben wird. Sobald dieses geschehen und die gegenseitige Ratification des Vertrages stattgefunden haben wird, soll laut Artikel VI diese Convention für die Dauer von 7 Jahren — vom Tage an gerechnet, an welchem sie in Wirkung treten wird — in Kraft bleiben und auch fernerhin bis zum Ablauf von 12 Monaten nach von einem der contrahirenden Theile erfolgten Kündigung derselben. Jeder der hohen Contrahenden hat erst das Recht einer solchen Kündigung bei Ablauf der benannten Frist von 7 Jahren und alsdann weiterhin zu jeder Zeit.
Artikel VI.
Die gegenwärtige Convention soll regelrecht ratificirt sein und die Ratificationen in der Stadt Washington im Verlaufe von 18 Monaten vom unterzeichneten Tage an gerechnet oder — wenn es möglich ist — früher, ausgewechselt werden.