| (S. L.) | Vor nachstehendem Zeugen haben Wir hierunter Unsere Hand gesetzt und das Siegel Unseres Königreiches aufdrücken lassen. |
den 17. Tag des Juni a. D. 1876.
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vom König W. L. Green, Minister des Auswärtigen. | Kalakaua R. |
Ein anderer für das Land sehr wichtiger Beschluss wurde in der Feststellung der Valuta ausländischer Gold- und Silbermünzen gefasst, die — da dieselben in auffallender Manigfaltigkeit im Inselreiche coursirten — oft bedeutende Verluste hervorriefen.
Die Valuta derselben wurde unter dem Titel „Currency-Act“ wie folgend festgestellt und als vom 1. März 1877 gültig sofort proklamirt:
Section I. Vom 1. März 1877 und nach demselben soll in diesem Königreich in allen Schuldzahlungen die Goldmünze der Vereinigten Staaten von Amerika in ihrem nominellen Werthe als Normalwerth und legale Schätzung dienen.
Section II. Die Silbermünze der Vereinigten Staaten soll nach ihrem nominellen Werthe als Normalwerth und legale Schätzung in diesem Königreiche für Schuldzahlungen, die den Betrag von 50 Dollar nicht übersteigen, dienen. Für Schuldzahlungen von 50 zu 100 Dollar sollen 50 Dollar in Silbermünze und der Rest in Goldmünze wie vorher erwähnt, bezahlt werden.
Section III. Für alle Schulden von 100 bis 1000 Dollar soll die legale Schätzung einer solchen Schuld mit 25% derselben in Silbermünze der Vereinigten Staaten wie vorhergesagt und 75% in Goldmünze wie früher erwähnt bezahlt werden.
Section IV. Für alle Schulden die 1000 Dollar übersteigen, wird für die ersten 1000 Dollar die Zahlung laut Vorschrift der Section III. und für den Rest der Summe 15% in Silbermünze und dessen Rest in Goldmünze gemacht.
Section V. Gold- und Silbermünzen anderer Staaten als die der Vereinigten Staaten — wenn solche den legalen Stempel eines souveränen Staates tragen — können desgleichen als Zahlungen von Staatsgebühren, Abgaben, Steuern an die Schatzkammer und desgleichen bei Schätzungen und Schuldzahlungen privatpersönlicher Verträge, die in diesem Königreiche zahlbar sind — angenommen werden und zwar nach einem vom König in seinem geheimen Conseil („Privy-Council“) festgestellten und vom Minister der Finanzen publicirten Werth.