Section I. Dass die Commissionäre der Ländereien der Krone hiermit autorisirt sind, dem Claus Spreckels einen regelrechten Garantieschein über die in folgender Liste specificirten Ländereien auszustellen und zwar in der Art und Weise, dass er vollständig befriedigt werde und dem Staat für die Zukunft keine Forderungen auf die sogenannten „Ländereien der Krone“ stellen darf.
Section II. Bevor jedoch dieser Garantieschein ihm übergeben wird, soll der pp. Claus Spreckels seinerseits einen regelrechten Garantieschein der Commission ausstellen, in dem er allen seinen Rechten und Interessen an den „Ländereien der Krone“ und allen Forderungen an dieselben entsagt.
Section III. Der Minister des Innern wird hierdurch beauftragt, das Königliche Patent auf die Uebertragung der nachfolgend benannten Ländereien anzufertigen und dem Claus Spreckels einzuhändigen:
Liste:
Das Ahupuaá von Wailuku auf der Insel Maui mit den dazu gehörigen kleinen Inseln, welches einen Umfang von circa 24,000 amerikanischen Ackern betragen soll. —
Der Vorschlag, die Section 11 des Capitels 55 des Penalcodex, die Tanzhäuser betreffend, zu verändern, wurde angenommen und durch die Bestätigung den 21. Juli 1882 als Gesetz erhoben und lautet:
Section XI. Der Minister des Innern kann nach seinem Gutachten gegen eine ihm schriftlich eingereichte Bittschrift einen Erlaubnissschein zum Halten eines Tanzlokals in der Stadt Honolulu und in der Stadt Wailuku auf der Insel Maui bewilligen, wogegen der Bittsteller ihm einen Betrag von 100 Dollar zum Vortheil des Staatsschatzes einzuhändigen hat. Es wird jedoch bestimmt, dass eine derartige Erlaubniss Keinem bewilligt wird, der eine Licenz zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten besitzt, ein Verkaufslokal, Theelokal oder Billardsalon hält oder an solchen Unternehmungen sich betheiligt.
Der Vorschlag, das Capitel 3 der Gerichtssitzungsstatuten die „Pässe“ betreffend, zu verändern, wurde angenommen und ist laut der Bestätigung vom 21. Juli 1882 Gesetz und lautet wie nachstehend:
Section I. Eines schriftlichen Avisos zufolge eines Protestes, einer Klage oder Forderung wegen Jemandem einen Pass nicht zu bewilligen der laut diesem Akte einen Pass fordert, darf nur Folge geleistet werden, wenn die Wahrheit der gegen eine solche Person gerichteten Forderungen, oder Klagen durch einen Eid des Anklägers vor dem Collektor des Zollamtes oder dessen Stellvertreter des Hafens wo die Bitte um einen Pass eingereicht worden ist, attestirt wird. Ohne ein solches beeidigtes Attest soll ein solches Aviso kein Hinderniss zur Verabreichung eines Passes sein, und nach Ablauf von 10 Tagen — von der Zeit an gerechnet, wo das Aviso eingereicht worden war — ist es die Schuldigkeit des resp. Collektors oder seines Stellvertreters, der betreffenden Person den geforderten Pass zu verabfolgen; es sei denn, dass in dieser Zeit der resp. Collektor des Zollamtes oder dessen Stellvertreter sich überzeugt hat, dass in irgend welchem Gerichtshofe die resp. Forderung, oder die Collektirung der resp. Schuld, vorgebracht worden ist. Nach Empfang eines schriftlichen Avisos über die Beendigung eines solchen gerichtlichen Vorganges oder eines beglaubigten „Bonds“, durch welchen der Betreffende sich verpflichtet, im Fall der richterliche Ausspruch gegen ihn stimmt, die von der gegen die Auslieferung seines Passes protestirende Person gestellte Forderung zu erfüllen, so soll es die Pflicht des resp. Collektors oder seines Stellvertreters sein, den Pass zu bewilligen.
Section II. Ein Pass darf keinem Arbeiter verweigert werden, der seinen schriftlichen Contrakt ausgedient und aus seinem Dienst entlassen worden ist. —