Section 2. Jede Person, die Milch verkauft, oder solche zum öffentlichen Verkauf in Honolulu anbietet ohne eine solche Licenz gelöst zu haben, unterliegt, nachdem dieselbe von einem Polizeirichter ihrer That überführt worden, je nach dem Urtheil desselben, einer Strafe von 5 bis 25 Dollar.
Section 3. Jede Person, die in Honolulu mit Wasser oder einer anderen Substanz verdünnte oder gemischte Milch verkauft, soll nach Ueberführung ihres Vergehens laut richterlichem Urtheil einer Strafe von 5 bis 25 Dollar unterworfen werden.
Section 4. Die Sanitätsbehörde soll einen ihrer Agenten für die Stadt Honolulu als „Inspektor der Milch“ ernennen. Es soll die Pflicht eines solchen Inspektors sein, hin und wieder in Honolulu verkaufte oder zum Verkauf angebotene Milch zu prüfen, und wird hiermit derselbe ermächtigt, wenn er gefälschte trifft, dieselbe sofort zu confisciren und eine sofortige Prosekution einzuleiten.
Section 5. Die Bestimmungen dieses Aktes sollen die Personen nicht berühren, die eine oder mehrere Kühe zum eigenen Bedarf halten oder Milch ihren Nachbarn verabfolgen, ohne dieselbe öffentlich zu verkaufen.
Section 6. u. s. w. Dieser Akt soll 30 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten. —
Der Vorschlag „der Autorisation einer nationalen Anleihe“ und die „Definition der Zwecke für welche die Anleihe gebraucht werden soll“, wurde nach einer Debatte angenommen, am 5. August 1882 bestätigt und wie nachstehend zum Gesetz erhoben:
Section 1. Der Minister der Finanzen unter der Direktion des Königs und des Cabinet-Conciliums wird hiermit autorisirt, von Zeit zu Zeit auf Credit der Hawaiier Regierung im Verlaufe von 3 Jahren — vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an gerechnet — Anleihen zu bewerkstelligen, die in Summa Summarum nicht 2 Millionen übersteigen und nur für die in diesem Akte bezeichneten Zwecke dienen dürfen. Für diese Anleihen soll der Minister der Finanzen von Zeit zu Zeit je nach seinem Gutdünken Coupon-Bonds, jedoch nur zum Pari-Werthe und à 6 % jährlich bei halbjährlicher Zahlung in Cours bringen. Diese Bonds sollen von jeder Staatssteuer oder Gebühr befreit und nicht vor 5 und nicht später als in 25 Jahren fällig sein. Das Kapital und die Zinsen dieser Bonds sind zahlbar in Goldmünze der Vereinigten Staaten oder deren Aequivalent.
Sektion 2. Die durch diesen Akt autorisirte Anleihe soll für folgende Zwecke, benutzt und ausgegeben werden:
| Einwanderung zur Wiederbevölkerung | Dollar | 500,000 |
| Regierungsgebäude incl. Hospitäler | „ | 200,000 |
| Füllung und Wiedereinrichtung der Wasserstellen Waïkahálulu | „ | 50,000 |
| Landungen und Baken | „ | 50,000 |
| Anlagen neuer Wege und Brückenbau | „ | 300,000 |
| Sanitätseinrichtungen für Honolulu | „ | 100,000 |
| Hafeneisenbahn in Honolulu | „ | 40,000 |
| Vertiefung des Hafens von Honolulu und seiner Einfahrt | „ | 150,000 |
| Telephon- u. Telegraphenverbindungen | „ | 100,000 |
| Beförderung der Eisenbahn im Reiche | „ | 15,000 |
| Beförderungen der Agrikultur | „ | 360,000 |
| Summa | Dollar | 2,000,000 |
Section 3. Alle Anleihen, so auch alle zu diesem Akt zur Anwendung autorisirten Summen sollen dem Finanzminister eingezahlt werden, der dieselben unter dem sogenannten Anleihe-Fond „the Loan Fund“ eintragen soll. Von diesen Geldern darf unter keiner Bedingung auch nicht der geringste Theil zu anderen Zwecken als den in diesem Akt namentlich bestimmten verwandt werden.