Es gibt aber noch andere Hilfen.
Die Hilfen sind eben die Sprache, welche die Reiterin mit dem Pferde spricht, mittels derer sie ihm ihren Willen kundgibt; jede Bewegung, die sie das Pferd machen läßt, geschieht durch eine Hilfe. Zu den Hilfen gehört auch der Zungenschlag, auf welchen zu hören sich die Pferde sehr leicht gewöhnen, wenn sie etwas munterer treten sollen. Begütigendes Zureden, Streicheln mit der freien Hand wirkt entgegengesetzt, um Pferde zu beruhigen, wenn sie heftig oder furchtsam werden, ebenso mit der Zügelfaust über den Mähnenkamm fahren. Überhaupt lernt das Pferd sehr leicht die Sprache der Reiterin sowie ihr ganzes Wesen verstehen, woraus sich erklärt, daß eine solche oft sehr zufrieden mit einem Pferde sein kann, welches ein Herr nur mit Unbequemlichkeiten reitet.
Eine vorzügliche Hilfe, um das Pferd aufzurichten und für eine Wechselung in der Gangart vorzubereiten, ist das Vorwärtsschieben der Hüften mit leichter Zurückneigung des Körpers, dem die Zügelhand folgt. Hierdurch wird das Pferd aufmerksam gemacht, daß die Reiterin eine Anforderung an dasselbe stellen will. Derartige Gesäßhilfen sind von besonderer Wichtigkeit. Sie können nur durch die Praxis erlernt und begriffen werden, fallen oft mit den Gewichtshilfen (Verlegung des Schwerpunktes) zusammen und haben im Kapitel »Von den Gewichtshilfen« bereits ihre Besprechung gefunden.
Am elegantesten sind die Hilfen, wenn sie dem Auge des Zuschauenden unbemerkbar bleiben, wie denn überhaupt eine möglichst adrette und unbewegliche, aber ja nicht steife Haltung bei allen Touren stets das eleganteste und dem Auge erquicklichste Bild einer Reiterin abgibt.
4. Die Strafen.
Ein Pferd zu strafen sollte die nicht firme Reiterin so lange als möglich vermeiden, besonders, ehe sie beurteilen gelernt hat, ob das Pferd tatsächlich eine Strafe verdiente oder ob sie nicht selbst die Veranlassung zu einer Unart des Pferdes gewesen ist.
Die Strafe erfolgt da, wo die Hilfe nicht ausreicht und bereits in entschiedener Weise gegeben ist, also wenn das Pferd anfängt, ungehorsam zu werden.
Die Strafen liegen nur innerhalb der Hilfsmittel des Sporns und der Peitsche. Strafen mit dem Zügel sind ganz auszuschließen und aus naheliegenden, auch bereits angeführten Gründen gänzlich zu verwerfen. Die Strafen mit der Peitsche werden hauptsächlich da ihre Anwendung finden, wo das Pferd gegen den Schenkel oder Sporen widersetzlich wird. Ehe aber die Reiterin die Strafe, gleichviel ob mit Sporn oder Peitsche, anwendet, versichere sie sich ihres Sitzes, denn das Pferd macht gewöhnlich dabei irgend eine heftige, oft ganz unvorhergesehene Bewegung, die die unvorsichtige Reiterin leicht aus dem Sattel bringen kann, wodurch selbstredend das Übel verschlimmert wird.
Es erhellt daraus, daß die Reiterin dem Pferde den Sporn nicht mit abgespreiztem Bein geben darf, damit der Sitz nicht gefährdet wird. Der Spornstich darf das Pferd nur dicht hinter dem Gurt treffen. Die Reiterin muß die Fußspitze dazu so weit nach außen drehen, daß diese Hilfe oder Strafe richtig gegeben werden kann. Das Zurücknehmen des Schenkels, um dem Pferde den Sporenstich in der Achse der Fußhaltung zu geben, würde dasselbe in die Weichen treffen, wo es kitzlich ist, – demnach meist Opposition hervorrufen und mehr schaden als nützen.
Die Reitpeitsche wendet man auf des Pferdes rechter (oder linker) Schulter, und auf die rechten Rippen an.