Bei der Beurtheilung einschlägiger Fälle kommt auch die Frage in Betracht, wann nach der Entbindung eine Frau wieder concipiren kann. Nach der herrschenden Ansicht ist dies erst 6–8 Wochen nach der Entbindung, d. h. kurz vor der bei nichtstillenden Frauen eintretenden Menstruation möglich. Von König wurde jedoch in der Leipziger Gesellschaft für Geburtshilfe (Centralbl. f. Gyn. 1893, Nr. 19) ein Fall mitgetheilt, wo 4 Tage post partum der Coitus ausgeübt und dann 3 Monate ausgesetzt wurde, die Menstruation nicht wiederkehrte und die Frau 243 Tage nach diesem Coitus ein vollreifes 3550 Grm. schweres Kind gebar.
Die Extrauterinschwangerschaft.
Die häufigste Form der extrauterinen Schwangerschaft ist die Tubarschwangerschaft. Dieselbe endigt meistens schon im zweiten bis dritten, mitunter erst im vierten Monate[147], indem das sich ausdehnende Ei die Tuba sprengt und der Tod entweder sofort durch Verblutung oder in Folge der nun entstehenden Peritonitis eintritt. In günstigen Fällen tritt Genesung ein, indem die Frucht entweder abgekapselt wird und in ein Lithopädion sich umwandelt, oder eine sogenannte lipoide Umwandlung eingeht[148], oder indem Abscessbildung unter Ausstossung der abgestorbenen Frucht oder vielmehr ihrer Reste erfolgt, Vorgänge, die selbst Jahre in Anspruch nehmen, so zwar, dass in der Zwischenzeit neue und normal verlaufende Schwangerschaften sich einstellen können, eine Form der Superfötation, die von der eben besprochenen wohl zu unterscheiden ist.
Fig. 37.
Interstitielle Gravidität mit Ruptur im vierten Monat.
Abgesehen von letzterem Umstande, hat die Extrauterinschwangerschaft[149] noch insoferne eine gerichtsärztliche Bedeutung, als der plötzliche Tod, der sehr häufig in Folge der Berstung des Fruchthalters erfolgt, den Verdacht einer gewaltsamen Todesart erwecken kann. So kam in Prag ein Fall vor, in welchem eine Frauensperson nach dem Genusse von Würsten unter Schwindel und Würgebewegungen zusammenstürzte und nach wenigen Augenblicken starb, weshalb an eine Vergiftung gedacht wurde, bis die Section den Fall als Verblutung in Folge einer Tubarschwangerschaft klarstellte.
Ebenso kann es sich ereignen, dass eine schwangere Tuba, die vielleicht binnen Kurzem von selbst geborsten wäre, durch verhältnissmässig unbedeutende Erschütterungen des Unterleibes, z. B. durch Fauststösse u. dgl., zum Bersten gebracht und dadurch der Tod veranlasst wird, in welchem Falle „die eigenthümliche persönliche Beschaffenheit oder der besondere Zustand der Verletzten“ (österr. St. P. O. §. 129, 2, lit. b) besonders hervorgehoben werden müsste. Endlich kann der Riss in der Uteruswand, welcher nach interstitieller Schwangerschaft entsteht, für eine anderweitig, insbesondere traumatisch veranlasste Ruptur genommen werden ([Fig. 37]).
Molenschwangerschaft.
Unter Mole verstehen wir ein degenerirtes Ei und schliessen folglich alle anderen Neubildungen, wie Polypen, Fibrome u. dergl., welche ebenfalls mitunter durch Contractionen der Gebärmutter, also durch einen Geburtsact, ausgestossen werden können, von diesem Begriffe aus.