Man unterscheidet Fleischmolen und Blasenmolen. Die Fleischmolen entstehen ausser aus zurückgebliebenen Placentaresten oder Fibringerinnseln durch Hämorrhagien zwischen die einzelnen Eihäute und mitunter in die Eihöhle selbst, wobei die Frucht abstirbt, aber keineswegs ein gewöhnlicher Abortus eintritt, sondern das Ei mit dem abgestorbenen Fötus im Uterus zurückbleibt und, indem sich das Extravasat organisirt, zu einem die Formen der Uterushöhle präsentirenden fleischartigen, faserigen Tumor umwandelt, in dessen Centrum nicht selten noch die Amnionhöhle und selbst Reste des Embryo erkannt werden können.
Die Blasen- oder Traubenmolen entwickeln sich durch Hypertrophie und cystöse (myxomatöse) Degeneration der Chorionzotten, mitunter auch durch cystöse Degeneration oder durch subchoriale Hämatome der Decidua vera, wie Breus[150] ausführt und abbildet. Man findet ein Convolut von erbsen- bis haselnussgrossen dünnwandigen und mit meist wasserklarem Serum gefüllten Cysten, welche auf langgestreckten und ein verfilztes Balkenwerk bildenden Stielen von einer centralen Masse ausgehen, die als Ueberrest des Chorion aufzufassen ist und mitunter ebenfalls noch Reste der ehemaligen Eihöhle enthält.
Die Entstehung der Molen fällt gewöhnlich in die ersten Monate der Schwangerschaft, in welchen eben die Ursache des Absterbens der Frucht, beziehungsweise der Hämorrhagie, in die Eigebilde oder der hydropischen Degeneration der Chorionzotten gesetzt wurde. Im Allgemeinen werden Blasenmolen viel länger getragen als Fleischmolen (Scanzoni). Die Symptome einer Molenschwangerschaft unterscheiden sich in der ersten Zeit gar nicht von einer gewöhnlichen Schwangerschaft. Im späteren Verlaufe kann der Mangel der Kindesbewegungen und der fötalen Herztöne Anhaltspunkte für die Diagnose ergeben, auch Blutungen aus den Genitalien können sich einstellen, dagegen sind die von älteren Autoren angegebenen Erscheinungen von Abmagerung, Unwohlsein etc. keineswegs constant. Bei Blasenmolenschwangerschaft ist die unverhältnissmässig rasche Zunahme des Uterus bemerkenswerth. Ebenso wurden starkes Erbrechen und hydropische Erscheinungen beobachtet. In einem von Leopold verfolgten Falle (Arch. f. Gyn. XII, 482) trat schon in den ersten Wochen der Schwangerschaft heftiges Erbrechen und Oedem des Gesichtes auf. Ende der achten Woche stand der Fundus uteri bereits zwei Finger über der Symphyse, Ende des dritten Monates zwei Finger breit über dem Nabel. Ende der dreizehnten Woche profuser Blutverlust aus der Scheide und rasche Entbindung von einer grossen, ein ganzes Waschbecken ausfüllenden Blasenmole.
Verkennen der Schwangerschaft durch die Mutter.
Eine Erwähnung verdient noch das Verkennen der Schwangerschaft von Seite der Schwangeren selbst, eine Behauptung, die in forensischen Fällen nicht selten vorkommt.
Dass ein Verkennen der Schwangerschaft in den ersten Monaten möglich ist, wird allgemein zugestanden und ist auch begreiflich, da die Gravidität anfangs keine auffallenden Veränderungen im Körper veranlasst und die ersten subjectiven Erscheinungen, wie Unwohlsein und auch das Ausbleiben der Menstruation, das überdies, wie wir gehört haben, nicht immer erfolgen muss, auch anderweitig gedeutet werden können. Ist aber die Schwangerschaft bereits weiter gediehen, namentlich bereits über die erste Hälfte ihrer normalen Dauer vorgerückt, dann ist wohl nur unter besonderen Umständen als möglich zuzugeben, dass eine Person ihren Zustand verkannt haben konnte, da für gewöhnlich vorausgesetzt werden muss, dass eine vollsinnige und geschlechtsreife Person sowohl die Bedeutung des Coitus kennt, als die Folgen, die daraus entstehen können, und da die successive und immer auffallender werdende und mehrere Monate beanspruchende Entwicklung der Symptome sie über ihren Zustand in’s Klare bringen muss. Deshalb kann auch der im früheren preuss. St. G. enthaltenen Bestimmung, dass: „wenn die Frucht bereits die 30. Woche erreichte, die Ausrede, dass die Mutter von ihrer Schwangerschaft nichts gewusst habe, nicht mehr gelten kann“, die Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Verkennen der Schwangerschaft.
Ausnahmen von dieser Regel könnten jene Fälle bilden, in denen der betreffende Coitus an einer bewusstlosen Person ausgeführt wurde. Das Verkennen der daraus entspringenden Schwangerschaft wäre gewiss begreiflich; ebenso begreiflich ist es aber, dass gegenüber derartigen Angaben nur die grösste Vorsicht angezeigt ist. Wie leichtgläubig in dieser Beziehung ältere Aerzte gewesen sind, beweist der in Schmidt’s Jahrb. 1850, pag. 323 als Beweis für die Möglichkeit einer unbewussten Schwängerung angeführte Fall: Ein 23jähriges plethorisches Bauernmädchen erkrankte an heftigen Unterleibsschmerzen lebensgefährlich. Bei Eröffnung der ungünstigen Prognose fühlte sich der Bräutigam zu der Mittheilung veranlasst, dass er vor drei Monaten, als sie sich beide in trunkenem Zustande befunden hätten, höchst wahrscheinlich (!) mit dem Mädchen den Beischlaf ausgeübt habe. Am sechsten Tage wurde eine dreimonatliche Frucht geboren, worauf die Mutter starb. Nun heisst es weiter: „Der gesellschaftliche (Bauersleute!) und sittliche (beide betrunken!) Standpunkt der beiden Verlobten musste bezüglich der Angaben des Bräutigams Vertrauen erwecken und spätere Erkundigungen mussten dieses Vertrauen bestärken. Der Fall würde also beweisen, dass ein übermässiger Genuss starker Getränke das Bewusstsein so zu unterdrücken vermag, dass selbst der Coitus ohne Wissen beider Individuen vollzogen werden kann.“ (!!!)
Dass bei Blödsinnigen und Geisteskranken ein Verkennen der Schwangerschaft vorkommen kann, bedarf keines weiteren Beweises. Wichtiger ist jedoch die Thatsache, dass auch bei blos schwachsinnigen Individuen Solches zugegeben werden muss, wie Fleischmann (Henke’s Zeitschr. 1839, pag. 294) einen solchen Fall beobachtete. Ebenso wäre es denkbar, dass bei Schwängerung ganz jugendlicher, von dem normalen Zeitpunkt der Pubertät noch weit entfernter Individuen, wovon wir oben vielfache Beispiele angeführt haben, schon der noch kindlichen Beschaffenheit der Verstandeskräfte wegen eine Schwangerschaft verkannt werden könnte.
Der Einfluss von Menstruationsanomalien auf etwaiges Verkennen der Schwangerschaft wird nicht unbeachtet gelassen werden dürfen. So bei Individuen, die früher noch niemals menstruirt hatten oder bei denen die Menses stets unregelmässig und mit vielfachen Unterbrechungen sich einstellten, namentlich aber, wenn trotz eingetretener Gravidität die Menstruation noch fortgedauert hätte. Wir haben ferner oben eines Falles erwähnt, in welchem das Ausbleiben der Menstruation in Folge eingetretener Schwangerschaft mit dem Eintritt des Klimakteriums in Verbindung gebracht wurde, und es wäre begreiflich, wenn eine Person, die trotz wiederholtem Coitus niemals geboren hatte, wenn sie im vorgerückten Alter wirklich schwanger wird, ihren Zustand verkennt.