Ueber die Zeit, binnen welcher nach Massage des Uterus oder nach heftigen Erschütterungen des Unterleibes der Abortus sich einstellen kann, lässt sich nichts Bestimmtes sagen. Wenn, wie bei der Massage, zunächst Contractionen des Uterus durch den mechanischen Eingriff hervorgerufen wurden, dann wird der Abortus in der Regel kurz nach letzterem sich einstellen, wenn jedoch, wie z. B. in Folge von heftigen Erschütterungen des Unterleibes, zunächst das Ei lädirt, resp. die Frucht getödtet wurde, dann können Tage und selbst längere Zeit vergehen, bevor die todte Frucht ausgestossen wird. Der Macerationsgrad der letzteren lässt sich dann für die Beantwortung der Frage verwerthen, wie lange Zeit seit dem Tode der Frucht verflossen ist und ob diese Zeit mit dem Zeitpunkte übereinstimmt, in welchem angeblich der betreffende Eingriff geschah.
Besichtigung der Frucht.
Die Besichtigung der Frucht kann auch dann Anhaltspunkte für die Diagnose einer mit mechanischen Mitteln herbeigeführten Fruchtabtreibung ergeben, wenn sich an dieser Verletzungen zeigen, die durch das eingeführte Werkzeug erzeugt worden sind. Insbesondere können beim Eihautstich Stichverletzungen an vorliegenden Kindestheilen zu Stande kommen.
Tardieu fand in einem seiner Fälle eine Stichwunde in der grossen Fontanelle des abgetriebenen Fötus, welche durch den Sinus falcif. major bis in’s Gehirn eingedrungen und von Blutextravasat begleitet war. Andere Fälle dieser Art hat Lex (l. c. 267) zusammengestellt, ebenso bringt Gallard (l. c. 80 u. ff.) einen, in welchem bei der Mutter Quetschungen des Cervix und analoge Quetschungen am Kopf und am Halse des betreffenden Fötus gefunden wurden, und Liman in der siebenten Auflage seines Handb. I, pag. 267, einen weiteren, in welchem an der Leiche der Mutter ausgebreitete Zerreissungen des Cervix und tiefe Suffusionen der hinteren Gebärmutterwand mit blutiger Infiltration der linken Adnexa constatirt wurden, an der 19 Cm. langen Frucht aber eine 2 Cm. lange, scharfrandige, suffundirte Oeffnung über dem linken Hüftbeinkamm, aus welcher Dünndarmschlingen vorragten.
Abgang des Eies.
Gallard hat (l. c. 104 und 115, sowie Ann. d’hyg. publ. 1877, pag. 483) die Behauptung aufgestellt, dass, weil in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft das Ei fast stets en bloc abgeht, daraus, dass ein Abortus in dieser Periode in zwei Tempis erfolgte, d. h. zuerst die Frucht und dann die zerrissenen Eihüllen geboren wurden, mit grösster Wahrscheinlichkeit auf künstliche Eröffnung des Eies geschlossen werden könne. Diese Angabe ist allerdings beachtenswerth, keineswegs aber allgemein giltig. In den ersten sechs Wochen kann beim spontanen Abortus der Abgang des Eies in toto als Regel angenommen werden. Von der sechsten bis zehnten Woche scheint der Abgang en bloc und in zwei Tempi gleich häufig vorzukommen. Die Festigkeit des Eies, die Energie der Uteruscontractionen, der Widerstand des Cervix spielen dabei eine Rolle, auch ist eine nachträgliche Beschädigung des in toto abgegangenen Eies wohl möglich, desto leichter, je zarter dasselbe war. Ueberdies kann auch nach Eihautstich das Ei unversehrt abgehen, wenn nur die Decidua reflexa verletzt wurde.
Blutentziehungen.
Zu den mechanischen Fruchtabtreibungsmitteln müssen auch noch starke Blutentziehungen gerechnet werden, von denen insbesondere der Aderlass verhältnissmässig häufig, seltener das Setzen von Blutegeln in Anwendung gezogen wird.
Es kann nicht geleugnet werden, dass eine hochgradige, namentlich eine plötzlich erzeugte Anämie den Abortus möglicherweise zu bewirken im Stande sein wird, einestheils indem durch die Verminderung der Blutmenge der Mutter die Respiration der Frucht leidet, andererseits weil eine plötzliche Anämie der Nervencentren thatsächlich Uteruscontractionen hervorzurufen vermag, wie die Versuche von Oser und Schlesinger, sowie unsere eigenen gezeigt haben. Trotzdem wird es wohl nur ganz selten geschehen, dass durch Aderlässe etc. der Anstoss zur Fehlgeburt gegeben wird, da bei diesen die Blutentleerung kaum je so weit getrieben wird, dass dadurch entweder Lebensgefahr für die Frucht bedingt oder eine Reizung der Centra der Uterusbewegung gesetzt wird, wie auch trotz der Häufigkeit, in welcher Blutentziehungen zu Fruchtabtreibungszwecken in Anwendung gezogen wurden, unseres Wissens kein Fall bekannt ist, in welchem nur durch diese der Abortus hervorgerufen worden wäre. Im Gegentheil sah Moriceau bei zwei Individuen die Entbindung normal verlaufen, obgleich das eine 48mal, das andere 90mal sich während der Schwangerschaft zur Ader gelassen hatte (Gallard, pag. 23).
Nichtsdestoweniger sind diese Vorgänge von grosser forensischer Bedeutung, weil der Befund von frischen Aderlasswunden oder Blutegelstichen häufig den Verdacht bestärkt, dass die Betreffende Fruchtabtreibungsversuche unternommen habe, besonders dann, wenn solche Befunde sich an Stellen ergeben, wo, wie z. B. an den Füssen oder an den Genitalien, aus therapeutischen Zwecken selten oder gar nicht Aderlässe oder Blutegel gesetzt werden.