Elektricität.
Durch den elektrischen Strom, namentlich den constanten, können Contractionen des Uterus hervorgerufen werden und wurde derselbe bereits wiederholt zur Einleitung der ärztlich indicirten Frühgeburt mit Erfolg angewendet, so insbesondere von Bayer (Zeitschr. für Geburtsh. und Gyn. XII und Prager med. Wochenschr. 1889, Nr. 48). Die Kathode wurde in den Cervix eingeführt, die Anode auf den Bauch oder die Kreuzbeingegend applicirt. Nach Bayer ist dieses in den meisten Fällen ein sicheres und absolut ungefährliches Mittel zur Einleitung der künstlichen Frühgeburt, womit allerdings die Erfahrungen anderer Beobachter (Fränkel, Bumm, Fleischmann, Brühl) nicht ganz übereinstimmen. In Amerika soll das Mittel zur Fruchtabtreibung nicht gar selten benützt werden. Rosenstirn (Virchow’s Jahresb. 1881, II, 562) erzählt von einer Dame, an welcher die Operation in einem „elektrischen Bade“ geschah, wo ihr ein Strom von 60 Daniell’schen Elementen 10 Minuten lang vom Kreuzbein nach dem Introitus vaginae durchgeleitet wurde. Der Abortus erfolgte am anderen Tage.
Folgen der Fruchtabtreibung.
Die Folgen einer Fruchtabtreibung kommen in strafrechtlicher Beziehung insbesondere dann in Betracht, wenn die Fruchtabtreibung oder die Tödtung der Frucht im Mutterleibe ohne Wissen und Willen der Mutter bewirkt wurde, da in einem solchen Falle die etwa für die Betreffende aus der Fruchtabtreibung entstandenen schweren Nachtheile an der Gesundheit oder Gefahr am Leben die Höhe des Strafausmasses beeinflussen, und wenn durch eine solche Handlung der Tod verursacht wurde, Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren und selbst lebenslängliche Zuchthausstrafe verhängt werden kann. (Oesterr. St. G. §. 148, St. G.-Entwurf §. 227 und deutsches St. G. §. 220.)
Abgesehen von dieser eventuellen Bedeutung sind solche Folgen auch insoferne von grosser gerichtsärztlicher Wichtigkeit, weil durch ihren Bestand nicht blos die Diagnose des stattgefundenen Abortus, sondern auch die Erkennung der Art und Weise, in welcher derselbe eingeleitet wurde, wesentlich erleichtert wird.
Schwere Nachtheile für die Gesundheit und selbst Lebensgefahr können für die betreffende Mutter hervorgehen, sowohl aus dem Abortus als solchem, als aus den zur Einleitung desselben angewandten Mitteln.
Sepsis.
In ersterer Beziehung sind insbesondere die heftigen Blutverluste zu erwähnen, welche so häufig den Abortus begleiten, vorzugsweise durch die unvollständige Contraction des Uterus verursacht werden, und die für sich im Stande sind, Lebensgefahr zu bedingen. Weiter gehören hierher die puerperalen entzündlichen und septischen Erkrankungen und ihre Folgezustände. Von dieser Erkrankung sagt Liman in der letzten Auflage seines Handbuches (I, 250, und Zeitschr. f. Geburtsh. XIV, Heft 1) Folgendes: „Was speciell die septischen Erkrankungen nach Abortus betrifft (Endometritis septica puerperalis und Peritonitis), so setzen dieselben voraus, dass kurz vor oder während der Geburt durch Personen oder Instrumente oder sonst nicht hinreichend gesäuberte Dinge Infectionsstoffe dem Uterus zugeführt worden sind. Eireste, macerirte Früchte können fieberhafte Zustände, Cachexien erzeugen, sie bedingen aber keine Sepsis. Man kann deshalb trotz Gallard’s (l. c. 76) gegentheiliger Behauptung aussprechen, dass ein Abortus, welcher wenige Tage später die Erscheinungen schwerer Sepsis bietet, stets den Verdacht erregt, dass dabei irgend welche Eingriffe geschehen sind, und dass er durch Einführung von Instrumenten oder sonstigen Dingen in die Genitalwege bedingt gewesen, also ein provocirter gewesen ist.“ Diese Ansicht Liman’s ist entschieden beachtenswerth, und es muss die verhältnissmässige Häufigkeit der genannten Processe nach instrumentell provocirtem Abortus, auch wenn dieser mit Verletzung der Mutter nicht verbunden war, Jedermann auffallen; trotzdem ist diese Thatsache forensisch nur schwer zu verwerthen, einestheils, weil eine scharfe Grenze zwischen „schweren“ und minder schweren Formen von Sepsis nicht besteht, und weil anderseits im concreten Falle die Möglichkeit kaum auszuschliessen sein wird, dass das septische Gift auch erst nachträglich, d. h. nachdem der Abortus bereits erfolgt war, in den wunden Uterus gekommen sein konnte, umsoweniger, als letzteres keineswegs nur durch Manipulationen, sondern auch durch unreines sonstiges Verhalten geschehen kann (vide C. v. Braun, Lehrb. d. Gyn. 1881, pag. 881).
Verhältnissmässig häufiger rühren die schweren Folgen, die nach Fruchtabtreibungen beobachtet werden, von den zur Einleitung derselben in Anwendung gebrachten Mitteln her.
Es gehören hierher zunächst die Intoxicationen, die durch manche innere Fruchtabtreibungsmittel veranlasst werden können. Da, wie wir oben auseinandergesetzt haben, viele, wenn nicht die meisten Mittel, welche gewöhnlich zur Fruchtabtreibung angewendet werden, heftige Gifte sind, so ist es begreiflich, wenn in solchen Fällen die Schwangeren durch die genommene Substanz häufig in Lebensgefahr gerathen, und dass, wie wir gesehen haben, viele dieser Unglücklichen ihr Wagniss mit dem Vergiftungstode bezahlen.