b) Der Ausschluss anderer Todesursachen.
Derselbe hat nicht blos andere gewaltsame Todesarten, sondern auch den natürlichen Tod zu betreffen. Es ist jedoch selbstverständlich, dass es nur in besonderen Fällen nothwendig sein wird, auf die Möglichkeit, dass blos ein natürlicher Tod vorliegen könnte, näher einzugehen; denn es ist klar, dass, wenn wir bei der Obduction einen vollkommen gesunden Organismus nachweisen und an diesem eine grobe, offenbar während des Lebens entstandene Verletzung lebenswichtiger Organe finden, die ihrer allgemeinen Natur nach geeignet ist, den Tod zu bewirken, gar kein Grund vorhanden ist, auch die Möglichkeit eines natürlichen Todes in Erwägung zu ziehen. Dagegen wird dies nothwendig erscheinen, wenn ausser der Verletzung und ihren Folgen noch anderweitige, früher bestandene oder nachträglich und unabhängig von der Verletzung eingetretene pathologische Processe sich finden, die erfahrungsgemäss auch den Tod bewirken können, oder wenn der als nächste Todesursache erkannte Befund ein solcher ist, dass er ebenso gut durch eine Verletzung (Misshandlung), als durch eine Krankheit im engeren Sinne hätte entstanden sein können.
So kann es geschehen und ist uns thatsächlich vorgekommen, dass ein altes marastisches Individuum während einer Rauferei, wo es Schläge gegen den Kopf erhielt oder bei den Haaren gerissen wurde, zusammenstürzt und sofort oder kurz darnach stirbt. Wenn man nun in einem solchen Falle als nächste Todesursache einen apoplectischen Erguss in’s Gehirn oder auf die Oberfläche desselben nachweist, so kann es recht schwer werden, zu bestimmen, ob die Ruptur des atheromatösen oder aneurysmatischen Hirngefässes durch die Misshandlung, beziehungsweise durch die mit derselben verbundene Erschütterung des Kopfes eingetreten ist, oder ob die während der Rauferei bestandene Gemüthsaufregung, gleichzeitiger Alkoholgenuss etc. die längst zu Rupturen disponirten Gefässe zur Berstung gebracht habe. In gleiche Lage könnten wir kommen, wenn die Misshandlung einen Alkoholiker betroffen hätte, und zwar nicht blos wegen der im Gefolge der chronischen Alkoholdyscrasie eintretenden fettigen Degeneration der Gefässe, sondern auch wenn die Blutung aus einer bei Säufern so häufigen Pachymeningitis vasculosa erfolgte, da Blutungen aus dieser sowohl spontan[267], als in Folge plötzlicher Erschütterungen eintreten können. Auch in solchen Fällen kann nur die sorgfältigste Erwägung aller Umstände nach einer oder der anderen Richtung ein Urtheil gestatten, doch ist es klar, dass meistens über eine blosse Wahrscheinlichkeitsdiagnose nicht wird hinausgegangen werden können, und dass, selbst wenn wir Grund haben, der Misshandlung die Hauptrolle bei der Entstehung der Hämorrhagie zuzuweisen, man doch jedesmal die „eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“ wird betonen müssen, die die Veranlassung war, dass die betreffende Misshandlung (wenn sie eine sonst geringfügige gewesen ist) einen letalen Ausgang genommen hatte.
Wundinfectionen.
Bei der Beurtheilung des causalen Zusammenhanges einer Infectionserkrankung mit einer Verletzung müssen nach P. Dittrich („Ueber Wundinfectionen, besonders Wundeiterungen und ihre Folgen vom forensischen Standpunkte.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VIII, Suppl. pag. 1) in Betracht kommen: die Localisation der Infection, der Zeitraum zwischen der Verletzung und dem Auftreten der ersten Infectionserscheinungen und der Ausschluss anderweitiger Infectionsquellen. Bei von der Verletzung entfernten Entzündungen muss der Nachweis angestrebt werden, dass diese von der Wunde ausgegangen sind. Doch ist die anatomische (bakteriologisch-anatomische) Constatirung der Wege, auf welchen sich die Entzündungserreger fortpflanzten, keineswegs immer leicht. Auch ist es möglich, dass an der Wunde selbst keine oder nur geringe Infectionserscheinungen zu bemerken sind, obgleich die Infectionsstoffe von der Wunde aufgenommen worden waren, und entfernte Entzündungen erregt haben. Auch wurden von uns und von Anderen Fälle beobachtet, in denen die äussere Wunde per primam heilte, in der Tiefe aber die Eiterung fortdauerte oder nachträglich auftrat.
Natürl. Erkrankungen od. secund. Proc. nach Traumen.
Anderseits kann ein Individuum zur Zeit der erlittenen Verletzung bereits inficirt gewesen oder es kann die infectiöse Erkrankung unabhängig von der Verletzung erfolgt sein, welche Möglichkeiten sämmtlich erwogen werden müssen.
Verhältnissmässig häufig sind namentlich Schulkinder betreffende Fälle, wo Meningitis mit kurz vor der Erkrankung erlittenen Züchtigungen oder sonstigen kleineren Misshandlungen oder Verletzungen in ursächlichen Zusammenhang gebracht wird. Wir haben in einer besonderen Arbeit und gestützt auf zahlreiche Beobachtungen (Wiener med. Wochenschr. 1888, Nr. 7–9) dargethan, wie bedenklich gerade hier das „post hoc, ergo propter hoc“ ist und wie man eigentlich nur dann berechtigt ist, einen causalen Zusammenhang zwischen Misshandlung und Meningitis als erwiesen anzunehmen, wenn es gelingt, eine äussere oder innere Läsion nachzuweisen und darzuthun, dass von dieser eine pyogene Infection ausgegangen ist. Aber auch in diesen Fällen muss die Meningitis nur als eine accidentelle Wundkrankheit begutachtet werden. Der Verlauf der Erkrankung ist für sich allein nach keiner Richtung beweisend. Insbesondere beweist das Eingetretensein der Krankheitssymptome ganz kurz nach einer Misshandlung für sich allein durchaus nicht einen causalen Zusammenhang mit diesen. In den meisten Fällen ist, ganz abgesehen von der tuberculösen und der durch Otitis media veranlassten Meningitis, eine spontane Erkrankung das näher Liegende, besonders, wenn zur Zeit spontane Meningitis häufiger vorkommt und die Anamnese oder die anatomische Untersuchung des Nasenrachenraumes und seiner Nebenhöhlen, die in solchen Fällen niemals zu unterlassen ist, ergibt, dass das Individuum, insbesondere das Kind, an einer catarrhalischen oder gar eitrigen Entzündungen der jene Höhlen auskleidenden Schleimhaut gelitten hat. Auch ist nicht zu übersehen, dass in Folge entfernterer Entzündungen Meningitiden auftreten können und dass insbesondere im Verlaufe croupöser Pneumonien nicht selten Meningitis sich einzustellen pflegt (Weichselbaum).
Pneumonie nach Kopfverletzgn.
Hatte der Befund, den wir als nächste Todesursache erkannten, zu seinem Zustandekommen längere Zeit erfordert und es entsteht die Frage, ob derselbe mit einer früher erlittenen Misshandlung ursächlich zusammenhängt oder in Folge natürlicher Erkrankung entstand, so ist ausser auf die bisher besprochenen Momente besonders darauf Rücksicht zu nehmen, wann die ersten Erscheinungen des tödtlich gewordenen Leidens auftraten, ob diese mit der Misshandlung zusammenfielen oder kurz nach diesen oder im Gegentheil erst lange darnach begannen; denn es ist begreiflich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein krankhafter Zustand von einer Misshandlung herrühre, desto geringer wird, je längere Zeit zwischen dieser und den ersten Symptomen einer Krankheit verfloss, von je geringfügigeren unmittelbaren Folgen die Misshandlung begleitet war, und je mehr Momente sich aus der Anamnese ergeben, die erfahrungsgemäss auch ohne das Trauma (die Misshandlung) die betreffende Erkrankung haben veranlassen können. Bei der Beurtheilung solcher Processe ist die grösste Vorsicht zu beobachten und jedesmal genau zu erwägen, ob nicht jener pathologische Process, den der Obducent, weil er etwa in einem von dem verletzten entfernteren Organe liegt, als einen spontanen aufzufassen geneigt ist, doch nur eine durch die Verletzung veranlasste secundäre Erkrankung darstellt, und wir möchten insbesondere davor warnen, pneumonische Erkrankungen ohne Weiteres als primäre Processe zu nehmen, da es bekannt ist, dass gerade die Lungen zu den Organen gehören, welche im Verlaufe von Verletzungen am häufigsten zu erkranken pflegen, wie die hypostatischen Pneumonien, die im Laufe schwerer Verletzungen sehr gewöhnlich sich einstellen, ferner die lobulären (metastatischen) im Verlaufe pyämischer Erkrankungen und jene Pneumonien lehren, welche nach verschiedenen, mit vorübergehender oder länger dauernder Bewusstlosigkeit einhergehenden Erkrankungen, wie namentlich nach Kopfverletzungen, beobachtet werden, und die entweder einer neuroparalytischen Hyperämie in der Lunge oder aspirirten Mundflüssigkeiten ihren Ursprung verdanken (Traube). Es bedarf demnach einer sorgfältigen Erwägung aller Umstände, bevor man eine Lungenaffection für eine primäre und mit der (Kopf-) Verletzung nicht im Zusammenhange stehende erklärt. Was die typische croupöse Pneumonie betrifft, so bemerkt Rochs („Ueber Kopfverletzungen mit Berücksichtigung ihres Zusammenhanges mit consecutiver Lungenentzündung.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1887, pag. 12) mit Recht, dass in einem solchen Falle der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges der Pneumonie mit einer Kopfverletzung überhaupt nicht zu führen ist.