Bei einem Alkoholiker, der sich erhängt hatte, fanden wir die ganze rechte Augengegend geschwollen und sugillirt; es wurde jedoch sichergestellt, dass der Betreffende zwei Tage früher im betrunkenen Zustande von einer Stiege herabgefallen und dabei sich die erwähnte Verletzung zugezogen hatte. — In einem anderen Falle hatte sich ein Lehrjunge aus Verdruss über eine von seinem Lehrherrn erhaltene Züchtigung aufgehängt, und es wurden an seiner Leiche mehrere Striemen am Rücken und an den Extremitäten gefunden, die von Stockschlägen herrührten, ausserdem zwei kreuzergrosse Extravasate in der behaarten Kopfhaut. Sämmtliche Verletzungen rührten zweifellos von der kurz vor dem Erhängen stattgefundenen Züchtigung her. — Ein Mann (Säufer) hatte acht Tage früher, bevor er sich erhängte, von seinem Weibe einen Schlag über den Kopf mit dem Rücken eines Küchenbeiles erhalten und hatte dabei stark geblutet. Da die Meinung ausgesprochen wurde, dass dieser Schlag eine Gemüthskrankheit beim Manne hervorgerufen und auf diese Weise zur Begehung des zweifellos sichergestellten Selbstmordes Veranlassung gegeben haben konnte, wurde die gerichtliche Obduction veranlasst. Es fand sich eine 2 Cm. lange, mit missfärbigem Eiter belegte Trennung der Kopfhaut hinter dem linken Ohre mit beträchtlicher Suffusion, beide rechte Augenlider mit Blut unterlaufen und ausserdem eine thalergrosse flache Blutaustretung ober der Mitte des Brustbeingriffes. — Ein Wirth erhing sich zwei Tage später, nachdem er von seinem Hausherrn einen Schlag mit einem Schlüssel auf die Stirne erhalten hatte. Der Selbstmord wurde von der angeblichen Hirnerschütterung abgeleitet. Die Obduction ergab blos eine bohnengrosse, nicht suffundirte Borke auf der Stirne. — Einen analogen Fall bringt Maschka (Gutachten. IV, 20), wo, allerdings erst fünf Monate nach über den Kopf erhaltenen Hieben mit einer Sense, der Selbstmord verübt wurde, aber ebenfalls die seltene Frage vorgelegt wurde, ob die betreffende Verletzung eine Geistesstörung und dadurch den Selbstmord veranlasst habe? Sowohl in diesem, als in unseren Fällen wurde erklärt, dass sich dieses weder mit Bestimmtheit, noch mit Wahrscheinlichkeit behaupten lasse. — Liman (Handbuch. II, 7. Aufl., 758) berichtet über Selbsterhängen eines von Jägern angeschossenen Holzdiebes.

Verletzungen vor und während der Suspension.

Von eigener Hand des Entleibten können Verletzungen herrühren, wenn derselbe früher auf eine andere Art sich umzubringen versuchte, da ihm aber dieses misslang, erst zum Stricke griff. So fand Casper (l. c. 718) bei einer alten Jungfer, die sich an ihrem wollenen Shawl erhängt hatte, zwei Stichwunden in der linken Brustgegend, welche bis in den Herzbeutel eingedrungen waren und von denen die eine die Fettschichte des Herzens oberflächlich durchtrennt hatte. Die Wunde hatte sich die Betreffende mit einen Tischmesser beigebracht, sich dann gewaschen und hierauf erst aufgehängt. — Bei einem offenbar dem Arbeiterstande angehörigen Unbekannten, der im Prater erhängt gefunden wurde, ergab sich an der rechten Hand eine ausgedehnte, ganz frische, unverbundene Rissquetschwunde. Es handelte sich entweder um eine Maschinenverletzung, die den Mann zum Tode getrieben hatte, oder um einen vorausgegangenen Selbstmordversuch durch Erschiessen, wobei die Waffe gesprungen war. Erhängen mit gleichzeitigem Erschiessen ist uns einmal vorgekommen. Die Rebschnur war doppelt genommen und dementsprechend fanden sich zwei Strangfurchen mit einer stark injicirten Hautleiste dazwischen. Die rechte Schläfe war durch einen Pistolenschuss zertrümmert und ebenso wie die rechte Hand von Pulver geschwärzt. — Oben haben wir einen Fall von Taylor mitgetheilt, in welchem ein Mann sich früher den Hals zu durchschneiden versuchte und dann erst durch Suspension sich tödtete. — Ein interessanter Fall dieser Art kam 1874 in Wien vor und wurde uns vom Polizeiarzte Dr. v. Britto mitgetheilt. Er betraf einen älteren Mann, der in seinem von innen versperrten Zimmer am Thürpfosten hängend und todt gefunden wurde, mit den Fussspitzen den Boden berührend. Der Strick lief durch eine quere Hautschnittwunde hindurch, die jedoch die Luftwege nicht eröffnet hatte. In der linken (!) Ellenbeuge fand sich eine quere Hautschnittwunde und in der Magengrube eine schlitzförmige, ½ Zoll lange Wunde, welche, wie es schien, in die Bauchhöhle eindrang. Das Zimmer war über und über mit Blut bedeckt. Eine grössere Blutlache vor dem Spiegel und daselbst ein blutiges Taschenmesser auf dem Boden. An den Möbeln zahlreiche Blutspuren, selbst hinter dem Ofen Abdrücke blutiger Hände und Füsse. Eine Obduction wurde leider nicht veranlasst, da der Selbstmord ausser Zweifel stand. — Haumeder berichtet sogar (Wiener med. Wochenschrift. 1882, Nr. 18) über eine Combination von Selbstmord durch Erhängen mit zahlreichen, selbst zugefügten Hiebwunden am Kopfe bei einem mit Typhus ambulatorius Behafteten. — Weiter obducirten wir einen sehr kräftigen, erst nachträglich agnoscirten, etwa 24jährigen Mann, der sich in einem Hôtel an der Thüre mit einer Rebschnur erhängt hatte, bei welchem sich am Rücken des rechten Zeigefingers zwei schief und parallel verlaufende, frisch blutende Hautschnitte und als Fortsetzung des einen ein dritter am Rücken des rechten Mittelfingers ergaben. Die Provenienz dieser Schnitte blieb unaufgeklärt. Wahrscheinlich dürfte sich der Mann dieselben beim Zurichten (Abschneiden) des Strickes zugefügt haben.

Verletzungen bei Erhängten. Herabfallen.

Dass während des Erhängens, insbesondere durch die mit dieser Todesart verbundenen Convulsionen und durch Anschlagen des Körpers an harte, namentlich vorspringende Gegenstände Verletzungen entstehen können, ist im Allgemeinen nicht unmöglich, doch zweifellos sehr selten, wenigstens haben wir nur einen Fall dieser Art gesehen, in welchem eine Hautaufschürfung mit unbedeutender Sugillation über dem einen Schulterblatte offenbar durch den vorspringenden Theil eines eisernen Gitters entstanden war, an welchem sich der Betreffende erhängt hatte. Gröbere Verletzungen können auf diese Art nicht entstehen.

Viel mehr Beachtung verdient der Umstand, dass erst postmortal verschiedene Verletzungen entstehen können, namentlich durch unvorsichtiges Abnehmen oder überhaupt durch ungeschicktes Behandeln der Leiche oder des Scheintodten.

In einem unserer Fälle wurde in einer Winternacht ein Mann an dem Fenstergitter des Parterre eines im Bau begriffenen Hauses von zufällig Vorübergehenden hängend gefunden. In übertriebenem Rettungseifer zog der Eine ein Messer und schnitt den Strick durch. In demselben Momente verschwand die Leiche, und es zeigte sich, dass sie in ein unter dem Fenster befindliches offenes Kellerloch gestürzt war. Bei der Obduction wurde ausser einer wohlausgeprägten Strangfurche und den Symptomen des Erstickungstodes eine Diastase der rechten Lambdanaht gefunden, welche sich in einem bis zum Foramen lacerum derselben Seite ziehenden Knochensprung fortsetzte und mit mässiger Sugillation der Kopfhaut am Hinterhaupt und nicht unbedeutendem Blutaustritt in die hinteren Schädelgruben verbunden war. Es unterlag keinem Zweifel, dass dieser Sprung erst nachträglich durch den Sturz des Erhängten in den ziemlich tiefen Keller entstanden war.

In einem zweiten uns bekannten Falle wurde bei der Obduction eines erhängten Unbekannten ausgetretenes Blut in der Bauchhöhle gefunden, welches aus einer ziemlich tiefen Leberruptur stammte. Die nachträglichen Erhebungen ergaben, dass ein Wachmann die Leiche in einer ansehnlichen Höhe an einem Baumaste hängend fand, und dass er hierauf mit seinem Säbel den Strang durchhieb, worauf die Leiche mit grosser Gewalt heruntergefallen war. Die Leberruptur war offenbar durch diesen Sturz entstanden und ebenso der consecutive Blutaustritt in die Bauchhöhle, der bei dem Blutreichthum, den die Leber auch postmortal zeigt, und bei der allgemein flüssigen Beschaffenheit des Erstickungsblutes wohl begreiflich erscheint und geeignet ist, das, was wir an einer anderen Stelle über postmortale Verletzungen gesagt haben, weiter zu illustriren.

In dem oben erwähnten Casper-Liman’schen Falle ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass der Bruch der Wirbelsäule erst durch den Sturz auf das Hofpflaster aus der Höhe von 12 Fuss entstanden war.

Als Beweis, wie mitunter mit Leichen Erhängter verfahren wird, möge ein in Friedreich’s Centralarchiv f. Staatsarzneikunde. 1845, pag. 442, mitgetheilter Fall dienen, in welchem Jemand erhängt auf dem Dachboden gefunden und, da das Heruntertragen der Leiche beschwerlich war, einfach aus der Dachlucke — herabgeworfen wurde, wobei bedeutende Verletzungen entstanden.