Organisirte Gifte. Trichinen.

Was die organisirten Gifte anbelangt, so wären darunter die den zymotischen Krankheiten zu Grunde liegenden Krankheitserreger und gewisse Entozoen und Parasiten zu rechnen. Es ist kaum anzunehmen, dass absichtliche Uebertragungen solcher Substanzen stattfinden würden, dagegen können fahrlässige, auf diese Weise bewirkte Gesundheitsschädigungen allerdings Gegenstand der gerichtlichen Verfolgung werden. So erwähnt Oesterlen (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1875, XXIII, 265) eines Falles, in welchem gegen mehrere Individuen die Anklage wegen fahrlässiger Verbreitung der Pockenkrankheit erhoben wurde, die zur Verurtheilung sämmtlicher Beschuldigten führte. Von den Entozoen sind insbesondere die Trichinen zu erwähnen, da die Häufigkeit der Trichinenübertragung das deutsche St. G. zu specieller Erwähnung derselben veranlasste, und zwar im §. 367, welcher lautet: „Mit Geldbusse bis zu 50 Thalern oder mit Haft wird bestraft ... 7. wer verfälschte oder verdorbene Esswaaren oder Getränke, insbesondere trichinenhaltiges Fleisch, feilhält oder verkauft.“ Auch der §. 22 des Regulativs (vide [pag. 617]) nimmt auf die Trichinenvergiftung ausdrücklich Rücksicht. Bei der grossen Zahl und allgemeinen Verbreitung der Publicationen über Trichinose beschränken wir uns blos darauf, zu erwähnen, dass die Trichinen, sobald sie mit dem halbverdauten Fleisch aus dem Magen in den Darm gekommen sind, aus ihrer Umhüllung ausschlüpfen und sich sofort mit erstaunlicher Schnelligkeit vermehren, indem eine einzige Muskeltrichine an 1000 lebende Junge zu gebären im Stande ist. Die neugeborenen Trichinen beginnen schon in der ersten Woche auszuwandern, indem sie die Darmwände durchdringen und von da aus die fleischigen Theile (Muskeln) aufsuchen, in welchen sie sich festsetzen, sich, wenn sie ausgewachsen sind, einrollen und später einkapseln. Die Auswanderung der Trichinen ist in der ersten bis zweiten Woche am lebhaftesten, kann jedoch bis vier Wochen und darüber andauern. In Folge dieser Vorgänge entwickeln sich bei den betreffenden Menschen in den ersten Wochen Erscheinungen der Darmreizung, später Fieber, reissende Schmerzen in den Gliedern mit Anschwellung derselben, Oedeme und Respirationsbeschwerden. Rupprecht[467] unterscheidet daher 3 Perioden: 1. die der Ingressionserscheinungen, 1. Woche bis zum 10. Tage (choleroides Stadium); 2. die Periode der Digressionserscheinungen, 3. bis 4. Woche (typhoides Stadium) und 3. das Regressions- oder rheumatoide Stadium von der 5. bis 6. Woche. Die Krankheit endet entweder mit dem Tode und dann meist im acuten Stadium der Erkrankung, oder in Genesung nach langwieriger Krankheit, indem sich die in die Muskeln eingewanderten Trichinen einkapseln und dort durch’s ganze Leben (fortpflanzungsfähig) verbleiben. Die Zahl der bis zum Jahre 1872 beim Menschen nachgewiesenen Trichinenerkrankungen beträgt 1500, wovon 300 tödtlich endeten. In derartigen Fällen wären der Inhalt des Magens und des oberen Dünndarmes und die Musculatur, insbesondere Zwerchfell, Brust- und Halsmuskeln mikroskopisch zu untersuchen und namentlich auf die Entwicklungsstadien der gefundenen Trichinen zu achten, welche, zusammengehalten mit der Ausbreitung der letzteren und mit der Zeit und Dauer der dem Tode vorausgegangenen Erkrankung, für die Beantwortung der Frage verwerthet werden müssen, ob die Trichinose mit dem Genusse eines bestimmten Fleisches im ursächlichen Zusammenhange stehe oder nicht.

Fleischvergiftungen.

Ferner gehören hierher die sogenannten Fleischvergiftungen, von welchen insbesondere in den letzten Jahren mehrere schreckliche Fälle vorgekommen sind. So die Kalbstyphus-Epidemie nach dem Sängerfest in Kloten (Wiener med. Blätter. 1878, pag. 730), sowie jene in Birmensdorf (ibid. 1879, pag. 823), die Fleischvergiftung im Bezirke Bregenz (Prager med. Wochenschr. 1877, 320) und die Erkrankung zahlreicher Personen in Wurzen (Sachsen) in Folge des Genusses milzbrandkranken Fleisches (ibid. 878), wegen dessen Verkaufes sowohl der betreffende Gutsbesitzer, als die betreffenden Fleischer zu empfindlichen Geldstrafen verurtheilt worden sind. Fast jedes Jahr bringt weitere solche Fälle.

Ueber den 1885 in Lauterbach vorgekommenen, welcher durch das Fleisch einer nothgeschlachteten, wahrscheinlich milzbrandkranken Kuh veranlasst wurde und etwa 50 Personen mit 3 Todesfällen betraf, hat C. Spamer berichtet, über jenen von Frankenhausen (1888, 59 Erkrankungen mit 1 Todesfall) Gärtner, welcher sowohl in dem Fleischsaft der betreffenden Kuh, als in der Milz des verstorbenen Mannes einen eigenen Bacillus fand, der Mäuse, Kaninchen und Meerschweinchen unter Erscheinungen der Enteritis tödtete und den er Bacillus enteritidis nennt.

In dem von Poels (Med. Centralbl. 1893, pag. 752) genannten Falle waren nach dem Genusse des Fleisches einer mit hämorrhagischer Enteritis behafteten Kuh 92 Personen unter choleraähnlichen Erscheinungen erkrankt; selbst solche, die das Fleisch in gebratenem Zustand gegessen hatten. Zahlreiche andere Personen, die von demselben Fleisch genossen hatten, blieben gesund. Die chemische und bacteriologische Untersuchung ergab kein positives Resultat.

Merkwürdig war es in den Fällen von Spamer, dass die Infection überall durch wohlausgekochtes Fleisch, in einigen Fällen sogar nur durch Fleischbrühe veranlasst wurde und dass in keinem einzigen Falle Carbunkelbildung vorkam. Berüchtigt sind ferner die durch verdorbene Selchwaaren, insbesondere Würste, veranlassten Vergiftungen mit sogenanntem Wurstgift (Botulismus). — In unserem Institute kommen jedes Jahr Fälle von angeblicher Wurstvergiftung vor. Haberda (Zeitschr. f. Medicinalb. 1893) hat deren 20 zusammengestellt. In 8 derselben ergab die Obduction eine natürliche Erkrankung als Todesursache, in je einem Phosphor- und Kohlenoxydvergiftung, in 2 Infection durch Milzbrand in Folge Berührens der Speise mit durch Milzbrandgift verunreinigten Händen (einen dieser Fälle hat Dittrich in der Wiener klin. Wochenschr. 1891, pag. 880 näher beschrieben), während in den übrigen, namentlich in einem eine ganze Familie betreffenden Falle die Möglichkeit einer Wurstvergiftung nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher bewiesen werden konnte. Ueber eine Vergiftung von 4 Personen durch schimmeligen Schinken und eine andere von 5 Personen durch verdorbenen Speck hat Roth (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1883, XXXIX, pag. 240) berichtet. In allen Fällen, von denen zwei letal verliefen, traten ausser gastrischen Erscheinungen auch Sehstörungen, Pupillenerweiterung, Trockenheit und Röthung im Halse auf, so dass an Atropinvergiftung gedacht werden konnte. Die Reconvalescenz war eine protrahirte. In einem von Wiedner (Zeitschr. f. Medicinalb. 1890, 409) publicirten Falle erkrankte etwa die Hälfte von 180 Personen, die bei einem Feste Gänsebraten gegessen hatten, an krampfartigen Schmerzen, Erbrechen und Diarrhoe. Alle genasen. Fünfzehn der Gänse waren frisch geschlachtet durch 12 Stunden in einer Kiste verpackt gewesen und hatten sich wahrscheinlich Mikroben an der feuchten Haut angesiedelt. Aehnliche Vergiftungen wurden nach dem Genusse von verdorbenen Fischen (J. Schreiber, Berliner klin. Wochenschr. 1884, Nr. 11; Béranger-Féraud, Annal. d’hygiène publ. 1885, 331; Hirschfeld, Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1885, LIII) und faulem Käse u. A. (Vaugham, Med. Centralblatt, 1886, 653) beobachtet. Dass auch sonst essbare, frische und nicht kranke Thiere mitunter giftige Eigenschaften annehmen können, zeigen die Erfahrungen an gewissen Fischen (Barben, Neunaugen u. a.; v. Knoch u. Kobert, Virchow’s Jahrb. 1885, I, 661) und insbesondere die in Wilhelmshaven 1885 vorgekommene Massenerkrankung (19 Personen, 5 Todesfälle) durch Miesmuscheln, die den Untersuchungen von Virchow, Salkowski, Brieger, Wolff u. A. zufolge wahrscheinlich durch ein Toxin veranlasst wurde, welches sich in den lebenden Thieren unter bisher noch unbekannten Umständen gebildet hatte. Gelegenheitlich könnten analoge Vergiftungen durch medicamentöse und anderweitige Intoxicationen der Schlacht- und anderer Thiere veranlasst werden. Möglichst frühzeitige chemische und bacteriologische Untersuchung ist in allen solchen Fällen dringend angezeigt.

VI. Gesundheitsbeschädigungen und Tod durch psychische Insulte.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass heftige, namentlich plötzliche psychische Insulte, wie Angst, Schreck und andere Affecte, Gesundheitsbeschädigungen erzeugen können. Wir haben bereits an einer anderen Stelle ([pag. 162]) die neuro- und psychopathischen Zustände besprochen, die in Folge der mit Nothzuchtsattentaten verbundenen intensiven Gemüthserregungen zur Ausbildung gelangen können; ferner ([pag. 321]) darauf hingewiesen, dass psychopathische Zustände nicht blos in Folge wirklicher Verletzungen, sondern auch in Folge des mit einer Misshandlung verbundenen psychischen Insultes sich zu entwickeln vermögen, und haben auch bei Besprechung des „Verlustes der Sprache als Misshandlungsfolge“ ([pag. 331]) darauf aufmerksam gemacht, dass derselbe auch durch plötzlichen Schreck u. dergl. veranlasst werden kann. Es handelt sich in solchen Fällen entweder um rein psychische Insulte, Angst, plötzlichen Schreck u. s. w., oder um eine Combination dieser mit Verletzungen im engeren Sinne, oder mit anderweitigen Misshandlungen, die wieder entweder blos in Schmerzzufügung oder in anderen Insulten, z. B., wie erwähnt, in unsittlichen Attentaten oder in Begiessen mit kaltem Wasser u. dergl. bestehen können.[468]

In Maschka’s Gutachten (IV, 17) findet sich ein interessanter Fall ersterer Art, in welchem ein früher gesunder, aber sehr furchtsamer 32jähriger Mann beim Anblick von drei Männern, die ihm Nachts im Walde begegneten, trotzdem zwei andere Männer ihn begleiteten, so erschrak, dass er heftig zu zittern anfing und, als erstere im Spass einen Ueberfall fingirten, davonlief, bei einem Baume ohnmächtig zusammenstürzte und nach Wiederkehr des Bewusstseins in einen Zustand der Exaltation gerieth, in welchem er sich wie rasend geberdete und erst nach drei Stunden sich beruhigte. Auch blieb Schlaflosigkeit, Zittern und Schwäche noch durch einige Tage zurück. Von den Aerzten wurde die Gesundheitsstörung für eine schwere Verletzung im Sinne des §. 152 des österr. St. G., von der Prager Facultät jedoch nur als „leichte Verletzung“ erklärt, die individuelle Disposition des Mannes hervorgehoben und bemerkt, dass der betreffende rohe Scherz nicht für eine solche Handlungsweise erklärt werden könne, welche schon nach ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren Folgen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen im Sinne des §. 335 St. G. herbeizuführen geeignet wäre.