Oesterr. Strafgesetz-Entwurf. §. 222. Eine Mutter, welche während oder gleich nach der Geburt ihr Kind tödtet oder zur Tödtung desselben mitwirkt oder es durch absichtliche Unterlassung des bei der Geburt nöthigen Beistandes um das Leben kommen lässt, wird mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter einem Jahre bestraft. Theilnehmer werden nach den Bestimmungen über Mord und Todtschlag bestraft.

§. 458. Eine unverehelichte oder von ihrem Manne gerichtlich geschiedene Frauensperson, welche ein todtes Kind zur Welt bringt oder deren Kind binnen 24 Stunden nach der Geburt stirbt, ist, wenn sie die Anzeige hiervon einer zur Geburtshilfe berechtigten oder obrigkeitlichen Person zu machen unterlässt, oder derselben auf Verlangen das todte Kind nicht vorzeigt, mit Haft zu bestrafen.

Deutsches Strafgesetz. §. 217. Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter 3 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 2 Jahren ein.

Deutsche Strafprocessordnung. §. 90. Bei Oeffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob dasselbe nach oder während der Geburt gelebt habe, und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen sei, das Leben ausserhalb des Mutterleibes fortzusetzen.

Unter Kindesmord (Kindestödtung) versteht man im strafrechtlichen Sinne die Tödtung eines Kindes durch die eigene Mutter während oder gleich nach der Geburt. Der Kindesmord ist eine specielle Art des Mordes überhaupt und wird fast von allen Gesetzgebungen als solche besonders erwähnt und ungleich milder bestraft, als dies bei anderen Mordarten der Fall ist. Die mildere Auffassung dieses Verbrechens hat ihren Grund theils in der Erwägung der Motive des Kindesmordes, die doch von jenen anderer Mordthaten sich wesentlich unterscheiden, besonders aber in der Berücksichtigung des somatischen und psychischen Ausnahmszustandes, in denen sich eine Gebärende oder eben Entbundene befindet. Da alle diese Momente vorzugsweise bei unehelichen und ohne Zeugen sich abspielenden Entbindungen sich geltend machen, so ist es begreiflich, wenn das gegenwärtige österr. Strafgesetz die Tödtung eines ehelichen Kindes bei der Geburt durch die eigene Mutter schwerer ahndet, als jene eines unehelichen, und dass das deutsche Strafgesetz die mildere Qualification der Kindestödtung nur auf jene unehelicher Kinder ausdrücklich beschränkt. Trotzdem hat der österr. Strafgesetz-Entwurf die Unterscheidung zwischen Tödtung des ehelichen und unehelichen Kindes ganz fallen gelassen und spricht nur von Tödtung des Kindes überhaupt.

Bei wegen Verdacht auf Kindesmord veranlassten Obductionen ergeben sich folgende Hauptfragen:

A. Ist das untersuchte Kind lebend geboren worden?

B. Wie lange hat dasselbe nach der Geburt gelebt?

C. Was war die Todesursache?

A. Ist das Kind lebend geboren worden?