C. Todesursache des Kindes.

Es ist Aufgabe des Gerichtsarztes, nicht blos denjenigen Vorgängen, welche erst nach der Geburt des Kindes dessen Tod bewirken können, sein Augenmerk zu schenken, sondern auch jenen, welche schon vor und namentlich während der Geburt den Tod herbeizuführen vermögen, umsomehr, als erst das Verständniss dieser, sowie die Kenntniss der Symptome, die sie an der Leiche zurücklassen, den Gerichtsarzt in den Stand setzt, die Todtgeburt zu diagnosticiren, da, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, es durchaus nicht angeht, blos aus der luftleeren Beschaffenheit der Lungen mit jener Bestimmtheit auf Todesgeburt zu schliessen, mit welcher leider so häufig darauf geschlossen wird.

Tod des Kindes vor der Geburt.

Inwieferne Erkrankungen der Mutter oder der Frucht, sowie pathologische Processe in der Placenta und in der Nabelschnur das Absterben der Frucht bewirken können, haben wir bereits bei Besprechung der Ursachen des spontanen Abortus erörtert ([pag. 224]) und darauf aufmerksam gemacht, dass gerade in der Zeit, in welcher die Lebensfähigkeit bereits beginnt, das Absterben der Frucht häufig vorkomme. Dasselbe kann aber auch, obgleich seltener, in den späteren Perioden der Schwangerschaft und selbst kurz vor dem normalen Ende derselben erfolgen.

Die Möglichkeit, dass eine Frucht noch vor der Geburt auf gewaltsame Weise getödtet oder wenigstens verletzt werden könne, ohne dass dabei auch die Mutter das Leben verliert, muss sowohl vom theoretischen, als vom Standpunkt der Erfahrung zugegeben werden, obgleich derartige Fälle zu den durch die Umstände des Falles gewöhnlich klargelegten Curiositäten gehören, die eben deshalb nur eine untergeordnete gerichtsärztliche Bedeutung besitzen. Von der Vagina aus könnte selbstverständlich eine intrauterine Tödtung oder Verletzung am leichtesten vorkommen, und zwar in diesem Falle kaum durch Zufall, sondern in gleicher Intention, wie wir sie bei der mechanischen Fruchtabtreibung kennen gelernt haben. Durch die Bauchdecken bis in den schwangeren Uterus eindringende Verletzungen bewirken natürlich entweder den Tod der Mutter oder bringen diese in grosse Lebensgefahr, doch finden sich bei Gurlt[491] zwei Fälle, in deren einem die Schwangere und das Kind durch eine Sense, in dem anderen durch eine Heugabel verletzt wurden, in Folge dessen die Kinder getödtet wurden, die Mütter aber am Leben blieben. Eine solche Verletzung durch Schuss bringt Kehr (Med. Centralbl. 1894, pag. 336).

Intrauterine Verletzungen der Frucht.

Die Entstehung intrauteriner Beschädigungen der Frucht durch stumpfe Gewalten, die den Unterleib trafen und ohne Verletzung des letzteren, wird begreiflich, wenn wir uns erinnern, dass schwere Verletzungen innerer Organe und selbst Knochenzertrümmerungen ohne Spur von äusseren Continuitätstrennungen sich entwickeln können ([pag. 283]). Heftige Stösse gegen den Unterleib, namentlich aber Sturz von Höhen, sind geeignet, solche Verletzungen zu erzeugen. Dieselben können zunächst die Weichtheile betreffen. So fanden wir bei einer im fünften Monat Schwangeren, die sich vom vierten Stock herabgestürzt hatte, den Uterus unverletzt, dagegen die Placenta theilweise abgelöst und die Eihäute eingerissen, und an der äusserlich unverletzten Frucht eine hochgradige Zertrümmerung des rechten Leberlappens mit starkem Blutaustritt in die Bauchhöhle, und in einem andern analogen Falle an der sechsmonatlichen Frucht einen suffundirten Hautriss hinter dem linken Ohr, je eine bohnengrosse Ecchymose unter der Haut der rechten hinteren Brustseite und an der Vorderfläche des linken Oberschenkels und einen suffundirten Querriss des Peritoneums über dem rechten Leberlappen. Paul (Prager med. Wochenschr. 1894, Nr. 45) sah einen vollständigen Querriss der Bauchwand bei einem reifen Kinde, dessen Mutter 2 Tage vor der Entbindung von einer Treppe herabgefallen war und Charcot[492] eine Ruptur der Milz des Fötus in Folge eines Sturzes der Mutter. Dietrich (Württ. Corresp.-Bl. 1883, pag. 5) beschreibt einen Fall, in welchem sich bei dem Kinde einer Frau, welche in der 36. Woche ihrer Schwangerschaft von einer steilen Treppe herabgefallen war und 16 Tage darauf geboren hatte, auf beiden Stirnbeinhöckern eine Wunde von der Grösse eines Groschens fand, deren Rand in Vernarbung begriffen und deren Grund mit schönen Granulationen bedeckt war. Im Jahre 1872 hat Tarnier (Union médicale. 1872, Nr. 33) in der Pariser Société de chirurgie ein einen Tag altes Kind vorgestellt, welches mit einer Narbe am Scheitel zur Welt gekommen war. Die Provenienz dieser Narbe blieb unaufgeklärt, doch wurde unter Anderem auch die Vermuthung aufgestellt, dass die Narbe von einem mechanischen Fruchtabtreibungsversuche herrühren könne. Unserer Meinung nach handelte es sich in diesem und wahrscheinlich auch in dem früher angeführten Falle nur um angeborene Defecte der Kopfhaut, die wir bereits viermal beobachtet haben (darunter einen von Hebra in den Mittheilungen des Wiener embryol. Institutes. 1882, II, beschriebenen an beiden Kopfseiten) und von denen wir zwei in [Fig. 118] und [119] abbilden, von welchen der erstere von einem mechanischen Fruchtabtreibungsversuche abgeleitet wurde. Diese Defecte sind wahrscheinlich durch fötale Anlöthungen der betreffenden Kopfpartien an die Eihäute entstanden.[493] Auch multiple solche Defecte haben wir beobachtet.

Angeborene Hautdefecte am Kopfe.

Die intrauterinen Verletzungen des Skeletes betreffen vorzugsweise die langen Knochen, und die Zahl der Fälle, in welchen Neugeborene in Verheilung begriffene oder durch Callus geheilte Knochenbrüche der Extremitäten zur Welt brachten, ist eine beträchtliche, obgleich zweifellos so manche von Ossificationsdefecten oder sogenannter Rachitis congenita herrührende Beweglichkeit der Knochen, im Uterus entstandene Verkrümmung der Knochen, syphilitische Lockerung der Epiphysen etc. als Fractur genommen worden ist.[494] Beschädigungen der Schädelknochen aus solchen Anlässen gehören zu den grössten Seltenheiten. Dass sie vorkommen können, beweist insbesondere der Fall von Maschka (Prager Vierteljahrschr. 1856, IV, pag. 105), der ein im 8. Monat schwangeres Mädchen betraf, das vom zweiten Stock herabgesprungen war und 6 Stunden darauf starb. Bei der Section fanden sich an dem noch im Uterus befindlichen Fötus mehrfache Brüche beider Scheitelbeine mit Extravat. Ein ähnlicher Fall findet sich bei Neugebauer (Virchow’s Jahresb. 1890, I, 501) und bei Gurlt (l. c. 343).

Fig. 118.