Ein Kind kann nach der Geburt zunächst deshalb sterben, weil es nicht die Fähigkeit besitzt, selbständig weiter zu leben. Die österr. St. P. O. vom Jahre 1853 (§. 90) forderte bei Verdacht auf Kindestödtung ausdrücklich die Erforschung der Lebensfähigkeit. Die neue St. P. O. enthält keine solche Bestimmung, dagegen verlangt der §. 90 der deutschen St. P. O., dass bei Oeffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes die Untersuchung insbesondere auch darauf gerichtet werde, ob es reif oder wenigstens fähig gewesen sei, das Leben ausserhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
Letzterer Ausdrucksweise hatte sich auch die frühere österr. St. P. O. bedient, und es scheint daraus hervorzugehen, dass die Gesetzgeber hierbei vorzugsweise nur solche Früchte im Auge hatten, welche, weil sie zu früh geboren wurden, entweder sofort oder kurze Zeit nach der Geburt sterben müssen. Da jedoch eine Unfähigkeit zum selbstständigen Leben auch bei vollkommen reifen Kindern bestehen kann und sowohl diese, als auch wegen vorzeitiger Geburt lebensunfähige Kinder, obgleich sie den Keim des Todes in sich tragen, doch nicht immer sofort oder kurze Zeit nach der Geburt sterben müssen, so ist der Begriff der Lebensfähigkeit, respective Lebensunfähigkeit, selbst in der angegebenen Fassung, ein sehr verschwommener. Soviel steht jedoch sicher, dass auch ein Kind, welches binnen Kurzem wegen Unreife oder anderweitig bedingter Lebensunfähigkeit von selbst gestorben wäre, getödtet werden kann. Wie ein solcher Fall richterlicherseits aufgefasst werden würde, ist weder aus dem Strafgesetz, noch aus der St. P. O. zu ersehen. Doch lässt die Bestimmung des §. 23 des preussischen Regulativs: „dass, wenn sich aus der Beschaffenheit der Frucht ergibt, dass dieselbe vor Vollendung der 30. Woche geboren ist, von der Obduction Abstand genommen werden kann, wenn dieselbe nicht von dem Richter ausdrücklich gefordert wird“, darauf schliessen, dass eventuell auch bei zweifellos lebensunfähigen Früchten nach anderweitiger Todesursache geforscht und der absichtlich bewirkte Tod geahndet werden kann. Zweifellos könnte in einem solchen Falle die bestandene Lebensunfähigkeit den Thatbestand der Kindestödtung nicht alteriren, würde jedoch als Milderungsumstand in Betracht gezogen werden, wie dies einzelne ältere Strafgesetzbücher ausdrücklich bestimmten.
Die Lebensfähigkeit des Kindes kann zunächst bedingt sein durch mangelnde Reife desselben. Der Zeitpunkt der Schwangerschaft, von welchem an die Frucht bereits geeignet ist, selbstständig weiter zu leben, lässt sich nicht genau präcisiren, doch lehrt die Erfahrung, dass erst von der vollendeten 30. Woche angefangen die Früchte als lebensfähig angesehen werden können, eine Erfahrung, von welcher auch das oben erwähnte Regulativ ausgegangen ist.
Auch jüngere Früchte werden von der 20. Woche angefangen und selbst noch vor dieser meist lebend geboren (nach Kleinwächter 23·58%), wenn sie auch in der Regel sofort sterben. Ausnahmsweise wurden sogar Früchte aus der 25. Woche (D’Outrepont) und wiederholt solche aus der 27.-29. Woche (Ahlfeld, Arch. f. Gyn. 1875, VIII, 194) am Leben erhalten. Anderseits tritt auch nach Vollendung der 30. Woche die Lebensfähigkeit nicht mit einem Schlage und vollständig auf, sondern ist anfangs eine noch geringe, ebenso wie die Resistenzfähigkeit der Frucht gegen äussere Schädlichkeiten, und beide nehmen desto mehr zu, je mehr sich die Frucht ihrer vollkommenen Reife nähert. Daher ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kind eines natürlichen Todes (an Lebensschwäche) gestorben sei, desto grösser, je früher dasselbe vor dem normalen Ende der Schwangerschaft geboren worden ist.
Früchte aus der 30. bis 40. Woche.
Dass eine Frucht bereits die 30. Woche vollendet habe, schliessen wir zunächst aus der Länge, welche um diese Zeit mindestens 40 Cm. zu betragen pflegt. Früchte, die weniger als 40 Cm. messen, kann man schon aus diesem Grunde in der Regel für lebensunfähig erklären, selbst wenn andere Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Frucht die 30. Schwangerschaftswoche bereits überschritten habe. Das Gewicht beträgt 1500–2000 Grm. Die Haut ist stark mit Wollhaaren bedeckt, beginnt sich mit Fett zu unterpolstern, wodurch sie dicker und gegen früher weniger geröthet und die Formen des Körpers mehr abgerundet erscheinen; das Kopfhaar ist noch spärlich und kurz und die Pupillarmembran ist entweder vollständig verschwunden oder nur in Resten vorhanden.[503] Bei männlichen Kindern sind die Hoden bereits aus dem Leistencanal ausgetreten oder wenigstens im Durchpassiren desselben begriffen und der Hodensack ist stärker gerunzelt; bei weiblichen Kindern beginnen die Labien durch Fettbildung sich stärker vorzuwölben. Die Nägel erreichen fast die Fingerspitzen und fangen an härter zu werden. Das Gehirn besitzt bereits ausgebildete Windungen und im Dickdarm findet sich reichliches dunkelgrünes Meconium. Im Fersenbein findet sich gewöhnlich ein Knochenkern von etwa 5 Mm. Durchmesser (Toldt, „Ueber die Altersbest. menschl. Embryonen“. Prager med. Wochenschr. 1879, pag. 121), im Sprungbein ein etwa um die Hälfte kleinerer. Das mittlere Gewicht des Mutterkuchens beträgt 451 Grm., die mittlere Nabelschnurlänge 46 Cm.
Am Ende des neunten Monates (36. Woche) hat das Kind eine Länge von 42–44 Cm. und ein mittleres Gewicht von 2000 Grm. Die Fettbildung hat zugenommen, das Gesicht ist weniger gerunzelt und bekommt ein volleres, freundlicheres Aussehen. Die Haut hat bereits das blassröthliche Aussehen wie bei reifen Neugeborenen. Die Wollhaare fangen an sich etwas zu verlieren. Im Sprungbein findet sich ein Ossificationskern von 5–6 Mm. (Toldt). Durchschnittliches Gewicht der Placenta 461 Grm., durchschnittliche Länge der Nabelschnur 47 Cm.
Eigenschaften reifer Kinder.
Das am Ende des 10. Monates geborene, also reife Kind ist durchschnittlich 50 Cm. lang und hat ein Gewicht von etwa 3000 Grm. Die Haut ist mit Fett reichlich unterpolstert, das Gesicht und die Gliedmassen sind voll und gerundet, die Gelenksbeugen tief, die Wollhaare an den Schultern meist noch ziemlich reichlich, sonst spärlich. Das Kopfhaar ist dicht, 1·5–2 Cm. lang. Die Kopfdurchmesser betragen nach Casper-Liman’s zahlreichen Messungen durchschnittlich: bei Knaben der quere 8·5, der gerade 10·8, der diagonale 12·6; bei Mädchen der quere 8·3, der gerade 10·0, der diagonale 12·0 Cm. Die Weite der Stirnfontanelle, d. h. den kürzesten Abstand der parallelen Seiten des Rhomboids berechnet Fehling[504] bei reifen Früchten auf etwa 2 Cm., den Occipitofrontalkopfumfang auf 34–35 Cm. Die Knorpel der Nase und der Ohren sind fest und elastisch. Die Schulterbreite beträgt durchschnittlich 12·5, der Trochanterenabstand 8 Cm. Die Entfernung des Nabels von der Symphyse schwankt nach Hecker zwischen 3 und 5·2, die von dem Schwertfortsatz zwischen 5·8 und 8·7 Cm. Die Hoden finden sich im gerunzelten Scrotum; bei Mädchen ist die Schamspalte geschlossen. Die Nägel sind hornig und überragen die Fingerspitzen, nicht aber die Spitzen der Zehen. Die unteren Epiphysen der Oberschenkelknochen enthalten in der Regel einen etwa 5 Mm. breiten Knochenkern. Häufig findet sich auch in der oberen Epiphyse der Tibia und im Würfelbein, ausnahmsweise auch schon in der Epiphyse des Humerus ein Ossificationspunkt (Toldt, l. c., auch Barkow, Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XVI, 328). Das durchschnittliche Gewicht der Placenta beträgt 500 Grm., die durchschnittliche Länge der Nabelschnur 50 Cm.
Fig. 121.