Dies beweisen insbesondere jene Fälle, in denen Kinder nach vorgenommener Perforation und Kephalotripsie noch lebend und athmend zur Welt gekommen sind. Einen solchen Fall beschreibt Wisbrand (Schmidt’s Jahrb., 3. Supplementbd., pag. 331), ferner Laborie (ibid. 1845, XLV, 191, das Kind lebte noch über eine Stunde) und wir selbst hatten zweimal Gelegenheit, solche Fälle zu obduciren, in denen die kephalotribirten Kinder nach der Geburt noch einige Athemzüge gemacht hatten und auch lufthaltige Lungen zeigten. Ebenso fanden wir bei der Obduction eines in der Hausflur todt gefundenen neugeborenen Kindes den Schädel in Stücke zerschmettert, das Gehirn zum grössten Theile zerstört und sämmtliche Weichtheile in so ausgedehnter Weise suffundirt, dass kein Zweifel bezüglich der vitalen Entstehung dieser Verletzungen bestehen konnte. Trotzdem fanden sich im Magen zwei Camillenblüthenköpfchen in einer trüben, wie die mikroskopische Untersuchung erwies, aus Spülicht bestehenden Flüssigkeit und eben diese nebst zwei Blüthenblättern der Camille in den Bronchien. Da nicht angenommen werden konnte, dass das Kind früher in das betreffende Spülicht gebracht und dann erst durch Schädelzerschmetterung getödtet wurde, so erschien es plausibel, dass die Mutter dem Kinde zuerst den Schädel zerschmettert und dasselbe dann erst in das Spülicht und die Reste eines kurz zuvor genommenen Camillenthees enthaltende Gefäss geworfen hatte, woselbst das Kind noch einige Schluck- und Athembewegungen zu machen im Stande war.

Umstände des Falles bei angebl. Sturzgeburt.

Die Erwägung der Umstände des Falles ist bei der gerichtsärztlichen Beurtheilung von angeblichen Sturzgeburten von grösster Wichtigkeit, und meistens geben diese nach der einen oder der anderen Richtung den Ausschlag. Es gehört hierher nicht blos eine genaue Prüfung der Angaben der betreffenden Mutter über Schwangerschaftsdauer und Geburtsverlauf, sondern insbesondere eine sorgfältige Erwägung der localen Verhältnisse, deren Erhebung namentlich bei angeblich am Abtritt stattgefundenen Sturzgeburten niemals umgangen werden sollte. Inwiefern Blutspuren verschiedene Aufschlüsse über den Ort, wo die Geburt stattgefunden, geben können, bedarf keiner besonderen Erörterung, ebenso wie es klar ist, dass von einer Sturzgeburt auf einem Abort nicht gut die Rede sein kann, wenn an demselben unmittelbar nach der Geburt von Zeugen nicht die geringsten Blutspuren bemerkt worden sind, und wenn auch die Annahme, dass solche etwa vertilgt wurden, entfällt. Noch wichtiger ist die Erhebung der Beschaffenheit, insbesondere der Weite der Abtrittsbrille, eventuell des darunter befindlichen Trichters oder der von ersterer oder von letzterem abgehenden Röhre. Je grösser die Weite dieser Oeffnungen und Canäle ist, desto eher kann eine Sturzgeburt zugegeben werden, zuweilen ergibt aber eine einfache Besichtigung derselben, dass theils der Enge, theils der Krümmung wegen ein einfaches Durchfallen des Kindes nicht angenommen werden kann, sondern letzteres durchgeschoben worden sein musste.

So betrug in einem unserer Fälle, in welchem die Angeklagte angab, über dem Abortsbrette hockend eine Sturzgeburt erlitten zu haben, der Durchmesser der runden Brillenöffnung blos 14 Cm. und die der unteren Apertur des etwas gebogenen darunter befindlichen Trichters blos 11 Cm. Da nun das Kind ein offenbar ausgetragenes war und die Schulterbreite desselben 12 Cm. betrug, so konnte nicht angenommen werden, dass das Kind einfach aus den Geburtswegen der Mutter in den Abort herabgefallen sei, und das Gutachten, dass es durchgeschoben worden ist, war um so gerechtfertigter, als sich an demselben eine handflächenbreite Hautaufschürfung am linken Schulterblatt fand, welche sich gegen das Gesäss zu verschmälerte und die, weil das Kind beim Fall in den Abortsraum nirgends anstossen konnte und in eine starke Schichte dicker Abortsstoffe gerathen war, offenbar nur beim Durchzwängen durch die untere Oeffnung des Aborttrichters entstanden sein musste. — In einem anderen Falle wurde ein ausgetragenes Kind in einem Topfe vergraben aufgefunden, und die sofort eruirte Mutter gab an, über diesem Topfe mit auseinandergespreizten Beinen stehend geboren zu haben, wobei das Kind sofort in den Topf fiel und daselbst blieb, worauf sie es als todt vergrub. Dieser Topf hatte aber eine Höhe von 30 Cm. und seine Oeffnung einen Durchmesser von blos 14 Cm., während die Länge des an der Leiche gefundenen abgerissenen Nabelschnurrestes zusammengenommen mit jenem an der, an einem anderen Orte gefundenen Placenta 60 Cm. betrug, und es musste unter diesen Umständen erklärt werden, dass es ein besonders merkwürdiger Zufall oder geradezu ein Kunststück gewesen wäre, bei einer Geburt in der von der Mutter angegebenen, an und für sich unwahrscheinlichen Stellung das Kind gerade in die verhältnissmässig enge Oeffnung des Topfes hineinzugebären, und dass, dies selbst zugegeben, bei der geringen Entfernung der Oeffnung des Topfes von den Genitalien und bei der Länge der Nabelschnur (wozu noch die halbe Länge der Frucht gerechnet werden muss) eine Zerreissung derselben umsoweniger hat erfolgen können, als der fallende Kindskörper jedenfalls beim Passiren der engen Oeffnung des Topfes aufgehalten worden wäre. — In einem dritten Falle sollte die Geburt in sitzender Stellung auf dem Abort erfolgt sein. Aus den Aussagen zweier Zeugen, die gerade vor dem betreffenden Abort standen, ging jedoch hervor, dass, während die Angeklagte sich im Abort befand, plötzlich an der Thüre gerüttelt wurde, wie wenn Jemand an der Klinke sich festhalten würde, und unmittelbar darnach ein Geschrei „wie von jungen Katzen“ zu hören war, das jedoch sofort verstummte, worauf nach einigen Augenblicken die Angeklagte heraustrat, wobei man sah, wie sie ihre blutigen Hände an der Schürze abwischte. Das aus dem Abort gezogene Kind zeigte eine winklige Fissur des rechten Scheitelbeins, vollkommen lufthaltige Lungen, Erstickungserscheinungen, ferner Abortsinhalt in der Luftröhre und eine knapp am Nabel abgerissene Nabelschnur. Im Gutachten wurde erklärt, dass, wenn auch bei einer Sturzgeburt ein Athmen des Kindes während des Falles nicht unmöglich erscheint doch ein Schreien desselben nicht zugegeben werden könne, dass also schon aus diesem Grunde und weil die Lungen vollständig aufgebläht waren, eine Sturzgeburt nicht angenommen werden kann. Noch mehr musste diese Annahme entfallen mit Rücksicht auf das Ergebniss der Localbesichtigung, da sich herausstellte, dass der vordere Rand des Abtrittssitzes von der Thüre 1·47 Meter entfernt war, weshalb die Angeklagte unmöglich zu der Zeit, wo sie auf der Abortsbrille sass, zugleich an der Thür gerüttelt haben konnte, während, wie das gleichzeitig vernommene Schreien des Kindes beweist, die Geburt offenbar in letzterem Momente vor sich gegangen war. — Bei Waterclosets ist auch die treibende Kraft des Wasserstrahles zu berücksichtigen, besonders in Fällen, wo die Angeklagten angeben, dass sie erst, als sie die Klappe öffneten, das Kind bemerkten, welches eben in dem selben Momente verschwand. Dass ein unwillkürliches Entschlüpfen der Frucht unter solchen Umständen möglich ist, lehrte der folgende Fall: Eine hochgradig tuberculöse, verheiratete Patientin eines hiesigen Spitales hatte am Abort unerwartet entbunden. Auf ihr Geschrei kam die barmherzige Schwester aus dem anstossenden Krankenzimmer herbei, hob die Kranke, von der sie meinte, sie sei unwohl geworden, vom Abort und sah in diesem Moment ein sich regendes Kind im Abortstrichter liegen. In ihrer Verwirrung ergriff sie die Handhabe der Klappe, die sich sofort öffnete, worauf im selben Augenblick das Kind hinabgespült wurde und verschwand, bevor die Nonne es erfassen konnte. Das mit der Placenta in Verbindung stehende Kind wurde mit zerschmettertem Kopfe aus dem zwei Stockwerke tiefen Abort hervorgeholt. In einem anderen Falle gab die Angeklagte an, sie hätte die Klappe geöffnet, um das Kind vom Blut zu reinigen, wobei ihr dasselbe entschlüpfte.

Die Verblutung aus der Nabelschnur.

Ueber die Frage, ob eine Verblutung aus der nicht unterbundenen Nabelschnur überhaupt, oder wenigstens leicht möglich sei, oder nur ausnahmsweise erfolgen könne, ist ungemein viel geschrieben worden. Gegenwärtig sind sowohl die Geburtshelfer, als die Gerichtsärzte darüber einig, dass sie nur sehr selten eintrete. Namentlich sprechen gerichtsärztliche Erfahrungen für diese Thatsache, welche lehren, dass, obgleich bei heimlichen Geburten die Nabelschnur in der Regel sofort durchtrennt und fast niemals unterbunden wird, doch nur ausnahmsweise Kinder vorkommen, bei welchen eine Verblutung aus der nicht unterbundenen Nabelschnur angenommen werden kann.

Die Ursache, warum eine Verblutung aus der durchtrennten Nabelschnur für gewöhnlich nicht erfolgt, ist in erster Linie in der lebhaften Contraction der Nabelarterien zu suchen, deren mächtige Längs- und Quermuskelschichte bei geringer Entwicklung der elastischen Fasern sie besonders befähigt, sich sowohl zu verengern, als ein centripetales Verkürzungsbestreben zu äussern (Strawinski, „Ueber den Bau der Nabelgefässe und über ihr Verhalten nach der Geburt“. Sitzungsb. d. Akad. d. Wissensch. 1874, LXX, 3. Abth., Juliheft). Ausserdem scheint eine grössere Reizbarkeit dieser Gefässe zu bestehen, welche bewirkt, dass schon der Contact der äusseren Luft, vielleicht auch der mechanische Reiz bei der Trennung der Nabelschnur lebhafte und dauernde Contraction derselben zur Folge hat. Ob die Temperatur des umgebenden Mediums von Einfluss ist, ist fraglich, wenigstens sahen wir, wenn neugeborenen oder lebend aus dem Uterus herausgeschnittenen Hunden die Nabelschnur durchtrennt wurde, die Blutung aus dieser in wenigen Augenblicken sistiren, ob nun der Unterleib des Thieres früher in kaltes oder warmes Wasser getaucht worden war. Dagegen verengerten sich die Arterien lebhaft, wenn in dieselben eine Borste eingeführt wurde. Ein wesentlicher Einfluss auf den Stillstand der Blutung aus der durchtrennten Nabelschnur wird dem Beginn des kleinen Kreislaufes zugeschrieben, wodurch der Aorta descendens eine grosse Blutmasse entzogen und deshalb und weil der Druck der rechten Kammer entfällt, der Druck in sämmtlichen Gefässen des Aortensystems vermindert wird, welche Druckverminderung sich vorzugsweise peripher bemerkbar macht. Der Einfluss dieser Verminderung des Blutdruckes ist nicht zu unterschätzen, noch weniger die verhältnissmässige Schwäche des erst nach der Geburt hypertrophirenden linken Ventrikels, die bewirkt, dass auch andere Gefässe und selbst die Carotiden, wenn sie bei neugeborenen Thieren durchschnitten werden, nicht wie später, im starken Strahle spritzen, sondern ihr Blut mehr sprudelnd entleeren, wie wir uns durch directe Beobachtung an neugeborenen Hunden überzeugt haben, wobei wir zugleich fanden, dass die Nabelarterien in der Bauchhöhle noch einige Zeit (in dem einen Falle noch nach einer halben Stunde) fortpulsiren, nachdem Puls und Blutung im Nabelschnurreste bereits aufgehört haben und die Respiration in vollen Gang gekommen ist (Oesterr. Jahrb. f. Pädiatr. 1887, pag. 188).

Letztere Beobachtung, sowie die geburtshilfliche Erfahrung, dass die Nabelschnur auch noch nach der Geburt einige Augenblicke, manchmal auch durch längere Zeit, fortpulsirt (Mende, l. c. III, 289; Hohl, l. c. 454), machen es ganz wohl möglich, dass in einzelnen Fällen eine Verblutung aus der nicht unterbundenen Nabelschnur erfolgen kann, und diese Möglichkeit wird durch wiederholt gemachte Beobachtungen dieser Art bewiesen.[511] Die Ursache, warum die Blutung aus der durchtrennten Nabelschnur nicht wie gewöhnlich still stand oder nachträglich wieder auftrat, lässt sich nicht immer eruiren. Unvollkommene oder behinderte Respiration scheint den Eintritt einer Nabelschnurverblutung zu begünstigen, da der kleine Kreislauf sich nicht vollkommen entfaltet und daher der Blutdruck im Aortensystem nicht blos nicht sinkt, sondern im Gegentheil wie bei jeder Erstickung steigt. Ob ein warmes Medium, in welches die Frucht geräth, die Verblutung aus der Nabelschnur fördere, die Kälte aber diese verzögere, muss obigen Beobachtungen zufolge dahingestellt bleiben. Dass aus einer durchrissenen oder durchquetschten Nabelschnur weniger leicht eine letale Blutung erfolgen kann, als aus einer durchschnittenen, muss aus der Analogie mit anderen Wunden zugegeben werden. Die Stelle, wo der Nabelstrang durchtrennt wurde, ist nicht gleichgiltig, insoferne, als aus einem langen Nabelschnurrest weniger leicht ein starker Blutverlust zu befürchten ist, als aus einem kurzen, obgleich, wie zahlreiche Fälle lehren, selbst wenn die Nabelschnur aus dem Nabel ausgerissen wurde, nicht nothwendig Verblutung erfolgen muss. Ein anormaler Ursprung der Nabelarterien wäre ebenfalls zu beachten.

Nach Rokitansky (Path. Anat. 3. Aufl., III, 547) ist gar nicht selten nur eine Nabelarterie zugegen als unmittelbare Fortsetzung der Abdominalaorta. Wir selbst haben wiederholt nur eine Nabelarterie gefunden, die aber stets normal aus der Hypogastrica entsprang, jedoch noch einmal so stark war als gewöhnlich.

Die meisten in der Literatur enthaltenen Fälle von Verblutung aus den Nabelgefässen sind solche, in welchen die Verblutung erst nachträglich, und zwar während der Abstossung des mortificirten Nabelstranges oder bald darnach eingetreten war. Einzelnen dieser Fälle liegt ein anormaler Verlauf der Obliteration der Nabelgefässe zu Grunde, meistens aber ist die Blutung durch septische Processe am Nabel oder in den Nabelgefässen bedingt (Klebs, v. Ritter, Eppinger).