Untersuchung d. körperl. Verhältnisse u. d. psych. Grundthätigkeiten.
Die Untersuchung des Betreffenden hat sich nicht blos auf den psychischen, sondern auch auf den somatischen Zustand zu beziehen und hat überhaupt nach den Regeln streng klinischer Untersuchung zu geschehen. In somatischer Beziehung ist insbesondere aufzunehmen: 1. Das Alter, Körpergrösse und Körperbau, Ernährungszustand und Hautfarbe. 2. Schädelbildung, wobei insbesondere auf Abnormitäten derselben (Asymmetrien, abnorme Form und Grösse) zu achten ist. Die betreffenden Verhältnisse sind nicht blos durch allgemeine Beschreibung, sondern auch durch Messungen zu constatiren. 3. Gesichtsbildung, und zwar Verhältniss des Gesichtsskelettes zum Schädel, insbesondere Kieferbildung und eventuelle Asymmetrien, Hasenscharten, Spaltung und Asymmetrie des Gaumens, Gesichtsausdruck, motorisches Verhalten der Gesichtsmuskeln (Facialislähmungen, mimische Krämpfe), vasomotorisches Verhalten der Gesichtshaut (leichtes oder asymmetrisches Erröthen bei geringen Veranlassungen), Verhalten des Kopfhaares und Bartwuchses (vergl. [pag. 902]). 4. Sinnesorgane, besonders: Auge, Blick, Verhalten der Pupillen und der Augenmuskeln (Strabismus, eventuelle Gesichtsfeldeinengung, Daltonismus, Dyschromatopsie); Ohren (angewachsene Ohrläppchen, Fehlen des Helix, henkelförmig abstehende Ohrmuscheln. Gefühl: Hyperästhesien und Anästhesien. Verhalten des Tast- und Wärmegefühles. Gegen Druck empfindliche Stellen der Wirbelsäule besonders am Halse. 5. Verhalten der Zunge beim Hervorstrecken (Zittern), Sprechen: ob Narben an derselben, wie mitunter bei Epileptikern. 6. Verhalten der Musculatur, des Stammes und der Extremitäten, Lähmungserscheinungen (Tremores, Ataxie locomotrice), Zuckungen, automatische Bewegungen. 7. Geschlechtssphäre, Abnormitäten der Genitalien (Hypo-, Epispadie, Kryptorchie, Zwitterbildung, Verkümmerung der Genitalien, Mangel der Schamhaare), Menstruation, hysterogene Zonen, pathologische Processe der inneren Genitalien, insbesondere des Uterus, Aeusserung des Geschlechtstriebes. 8. Verhalten der vegetativen Functionen.
Bei der Untersuchung des psychischen Verhaltens empfiehlt es sich, von den psychischen Grundthätigkeiten, dem Vorstellen, Fühlen und Wollen auszugehen.
Das Vorstellungs- (Denk-) Vermögen ist sowohl in formeller als inhaltlicher Beziehung zu prüfen und daher einestheils zu untersuchen, ob die Aufnahme und Verarbeitung der Vorstellungen in abnorm beschleunigter Weise geschieht oder ob eine allgemeine oder einseitige Behinderung (Hemmung) dieser Thätigkeiten sich bemerkbar macht, und wie sich der logische Zusammenhang der einzelnen Vorstellungen gestaltet, anderseits welcher Vorrath von Wissen und welchen Inhaltes vorhanden ist, insbesondere aber ob Hallucinationen oder Illusionen oder spontan entstandene (objectlose) Ideen bestehen und in diesem Falle, ob der Betreffende sie noch zu corrigiren vermag oder ob sie den Charakter von Wahnvorstellungen angenommen haben. Die Prüfung des Fühlens hat sich nicht blos auf die Constatirung der (exaltirten oder deprimirten) Stimmung und der Geneigtheit zu Gemüthsschwankungen (Affecten) zu erstrecken, sondern auch auf das sittliche und ethische Fühlen, auf das Verhältniss der egoistischen zu den altruistischen Gefühlen und die dadurch bedingte Färbung des Charakters. Ferner auf das sinnliche Fühlen, insbesondere auf das Verhalten des Geschlechtstriebes. Bezüglich der Willenssphäre ist auf die Willensenergie zu reagiren, insbesondere ob, wie beim Blödsinn, Schwäche des Willens, oder wie bei melancholischen Zuständen Hemmung, oder wie bei maniakischer Exaltation Ungebundenheit desselben oder impulsiver triebartiger Drang zu gewissen Handlungen besteht und in welchem Grade der Untersuchte diese Antriebe zu beherrschen vermag.
Die Aeusserungen der psychischen Grundthätigkeiten sind nicht blos für sich allein zu erwägen, sondern auch in ihrem Zusammenhange mit den übrigen und bezüglich des gegenseitigen Einflusses derselben, insbesondere in der Richtung, ob zwischen ihnen ein logisch richtiges Verhältniss besteht oder nicht.
Vorgang beim Examen.
Der Vorgang, welchen man einzuschlagen hat, um zu Erkenntniss der besprochenen Verhältnisse zu gelangen, besteht in der Unterredung mit dem Betreffenden und in der Beobachtung seines Gebahrens.
Es liegt in der Natur der einschlägigen Fälle, dass bei Einzelnen schon eine einmalige Untersuchung genügt, um die Abgabe eines Gutachtens über den Geisteszustand des betreffenden Individuums zu gestatten, bei anderen aber, und dahin gehört die Mehrzahl, wiederholte, in verschiedenen Zeitabschnitten vorzunehmende, oder eine längere ununterbrochene Beobachtung hierzu nothwendig erscheint. Letzteres ist wohl in der Regel nur in einer Irrenanstalt möglich, und dieser Umstand hat auch die deutsche Strafprocess-Ordnung bestimmt, im §. 81 zu gestatten, dass behufs Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand eines Angeklagten Letzterer durch Gerichtsbeschluss auf Antrag der Sachverständigen und nach Anhörung des Vertheidigers in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werden kann. Doch darf die Verwahrung daselbst 6 Wochen nicht überschreiten. Ist die continuirliche Beobachtung in einer Irrenanstalt nicht möglich oder nicht angezeigt, dann ist es Sache des Gerichtsarztes, sich durch wiederholte Untersuchung (Vorbesuche) über den Geisteszustand des Betreffenden zu instruiren, um dann (im Termin) sein schliessliches Gutachten abgeben zu können.[580] Ueber den Vorgang beim Examen des zu Untersuchenden lassen sich keine Regeln aufstellen; derselbe muss dem Verständniss und dem Tacte des betreffenden Arztes überlassen bleiben. Doch empfiehlt es sich, mit allgemeinen Fragen zu beginnen und erst im weiteren Verlaufe des Gespräches auf Details, insbesondere auf die incriminirte That überzugehen. Opportun erscheint es ferner, nach dem Vorleben, den Familienverhältnissen, Schicksalen etc. des Untersuchten sich zu erkundigen, einestheils weil man dadurch die Anamnese erhebt, anderseits das Vertrauen des Betreffenden erweckt und mit diesen Fragen häufig genug Verhältnisse berührt, die mit der betreffenden Geistesstörung in irgend einem Nexus stehen und deren Schilderung mitunter noch am ehesten den Kranken zur Aeusserung seines Charakters, insbesondere aber von Wahnvorstellungen bewegen kann, die er vielleicht sonst verbirgt. Dass man überhaupt auf Dissimulation von letzteren gefasst sein muss, wurde a. a. O. vielfach hervorgehoben.
Vorgang beim Examen. Geisteszustand zur Zeit der That.
Nachdem der Gerichtsarzt durch Erhebung der Anamnese und eigene Untersuchung der wichtigsten Anhaltspunkte für die Beurtheilung der psychischen Persönlichkeit des Angeklagten in ihrer Gesammtheit gewonnen, schreitet er zur Beurtheilung des Geisteszustandes zur Zeit der That, wegen welcher der Betreffende in Anklage steht. Dieselbe erfordert die Erwägung einestheils des psychischen Zustandes des Betreffenden zur Zeit der That, sowie der äusseren Einflüsse, die auf ihn gerade einwirkten, anderseits die der That selbst und des Verhaltens des Thäters vor, während und nach derselben.