Seniler Blödsinn.

In analoger Weise sind die senilen Zustände psychischer Schwäche zu beurtheilen. So lange letztere nur in einer allmäligen, gewissermassen physiologischen Abnahme der früheren psychischen Leistungsfähigkeit besteht, hat sie nur eine untergeordnete Bedeutung. Denn, wenn auch mit fortschreitendem Greisenalter das Gedächtniss allmälig abnimmt, die intellectuelle Leistungsfähigkeit sinkt und auch die Willensenergie sich successive vermindert, so erreicht doch die psychische Schwäche selten einen so hohen Grad, dass dieselbe als Blödsinn zu bezeichnen wäre und die tägliche Erfahrung lehrt, dass unter sonst normalen Verhältnissen der Mensch trotz der merklichen und immer vorwärtsschreitenden Abnahme seiner psychischen Leistungsfähigkeit bis in’s höchste Alter hinein jenen geistigen Fond sich bewahren kann, der zur selbstständigen Führung der eigenen Angelegenheiten erfordert wird. Mitunter ist jedoch der psychische Verfall ein intensiver und ein mehr weniger rapider. Letzterer Erscheinung liegen meist Gelegenheitsursachen zu Grunde, insbesondere schwere Erkrankungen verschiedener Art, von denen das Individuum zwar genest, aber von diesem Zeitpunkte an einem schnellen Marasmus verfällt. Die im Alter häufigen Pneumonien spielen in dieser Beziehung eine wichtige Rolle. Auch ist begreiflich, dass Erkrankungen, die mittelbar oder unmittelbar das Gehirn betrafen, bei Greisen leichter psychische Störungen, insbesondere psychische Schwächezustände, zurücklassen können als sonst. Unter solchen Umständen können sich hochgradige Formen des Blödsinns entwickeln und vorzugsweise durch hochgradige Gedächtnissschwäche bis zum Vergessen des eigenen Namens, Unfähigkeit sich zu orientiren, Ideenarmuth und kindisches Wesen sich documentiren und vollkommene Unfähigkeit zur Führung der eigenen Angelegenheiten bedingen.

Nicht minder wichtig als der einfache senile Verfall der Intelligenz sind anderweitige psychische Störungen, die sich mit demselben combiniren können, von denen insbesondere jene im Bereiche des moralischen Fühlens und die melancholische Verrücktheit für sich allein die Dispositionsfähigkeit des Individuums zu beeinträchtigen, respective aufzuheben vermögen. Defecte im Bereiche des ethischen und sittlichen Fühlens sind bei Greisen keine seltene Erscheinung und die dadurch bewirkte Veränderung des Charakters mitunter das erste Symptom des hereinbrechenden geistigen Marasmus. Die Individuen beginnen die Gesetze der Convenienz und des Anstandes zu verletzen, sich, wie man sagt, gehen zu lassen, ergeben sich ungeordneter Lebensweise und fangen an, lockere Verhältnisse anzuknüpfen, Bordelle aufzusuchen oder andere sexuelle Excesse auszuüben, selbst solche, die, wie bereits an anderem Orte erwähnt, sie mit dem Strafgericht in Collision bringen können. Durch dieses Gebahren können die Betreffenden sich und die Interessen Anderer wesentlich schädigen, und es ist insbesondere begreiflich, dass ihr sexuelles Verhalten sie theils freiwillig, theils in Folge berechneter Einwirkung Anderer zu Acten verleiten kann, die, wie z. B. Eheversprechen, Heiraten, Schenkungen etc., eine grosse Tragweite und Bedeutung besitzen.

Melancholien.

Melancholien mit Angstgefühlen sind bei Greisen eine verhältnissmässig häufig Erscheinung, ebenso der aus ihnen sich entwickelnde Verfolgungswahn, welcher sich nicht selten auf die nächste Umgebung und die eigenen Verwandten bezieht. Das den Greisen eigenthümliche misstrauische Wesen und die so häufigen hypochondrischen Anwandlungen sind gewissermassen die ersten Anfänge der genannten Psychosen. Beide Formen combiniren sich in der Regel mit bereits entwickeltem Schwachsinn oder Blödsinn und treten meist anfallsweise auf, ebenso wie mitunter Zustände maniakischer Aufregung. In diesen Stadien sind die Betreffenden nicht blos sich und Anderen gefährlich, sondern können unter dem Einflusse ihrer krankhaft veränderten Stimmung, insbesondere aber unter jenem des Verfolgungswahns, in civilrechtlicher Beziehung sich und Anderen den grössten Schaden zufügen, namentlich durch Enterbungen der nächsten Anverwandten, durch in ihren Angstgefühlen und daraus resultirenden religiösen Wahnsinn an Kirchen etc., gemachte Legate, beziehungsweise Schenkungen u. s. w., um so leichter, da, wie die Erfahrung lehrt, sich häufig Leute finden, die aus der geistigen Schwäche und den sonstigen psychopathischen Zuständen der Greise Vortheile zu ziehen verstehen.

Paralytischer Blödsinn.

Von allen Formen des Blödsinns und vielleicht von allen Psychosen überhaupt ist in Bezug auf die Dispositionsfähigkeit die wichtigste der paralytische Blödsinn, einestheils wegen der leichten Verkennung des Initialstadiums des Leidens, welches, wie bereits an anderem Orte erwähnt, ganz allmälig und anfangs unscheinbar sich entwickelt und monatelange Remissionen zulässt, anderseits weil diese Psychose, insbesondere die maniakische Exaltation und der daraus resultirende, schon sehr frühzeitig sich manifestirende und schliesslich ganz exorbitante Grössenwahn, die Ursache der unsinnigsten Vermögensverschleuderungen und damit des finanziellen Ruins des Betreffenden, eventuell ganzer Familien werden kann. Die rechtzeitige Erkennung der Krankheit kann grosses Unheil verhüten, und schon die frühesten Stadien derselben fordern dringend die Stellung unter Curatel. Für den genau beobachtenden Arzt bieten sich, wie aus dem an anderem Orte Gesagten hervorgeht, schon frühzeitig Symptome, die wenigstens den Verdacht erwecken, dass paralytisches Irrsein sich zu entwickeln beginne, und die weitere Verfolgung des Falles lässt bald über die Natur des Leidens keinen Zweifel mehr aufkommen. Leider wird gerade in diesen Fällen ärztliche Intervention meist sehr spät herangezogen, da man in der Regel gar nicht daran denkt, dass das Individuum geisteskrank sei, sondern das veränderte Gebahren desselben sich anderweitig erklärt, und es kommt sogar vor, dass, selbst nachdem von ärztlicher Seite der Zustand erkannt und als solcher begutachtet worden war, Laien, selbst Richter, das Bestehen einer Geisteskrankheit nicht anerkennen wollen, wenn der Betreffende das Bild der Folie raisonnante darbietet, äussere Verhältnisse das Gebahren desselben motivirt erscheinen lassen, oder gerade eine der hier so häufigen Remissionsperioden besteht, während welcher bekanntlich sowohl die psychischen, als die paralytischen Symptome zurückgehen und selbst nahezu vollständig verschwinden können. Umsomehr ist es Sache des Arztes, auf längerer und fortgesetzter Beobachtung zu bestehen, den Beginn und Verlauf der Krankheit sorgfältig zu erörtern, die Möglichkeit von Remissionen oder Intermissionen zu betonen und insbesondere die eingetretene Charakteränderung, sowie das sonst Unmotivirte derselben zu beleuchten. Da, wie bereits erwähnt, schon in den ersten Stadien des paralytischen Irrseins das Gebahren des Kranken die Signatur der psychischen Schwäche an sich trägt, die im weiteren Verlaufe immer deutlicher zu Tage tritt, so ist insbesondere auf die Eruirung und Darstellung der für diese Thatsachen sprechenden Aeusserungen und Handlungen des Untersuchten ein Gewicht zu legen.

Bei Beurtheilung des Blödsinns oder Schwachsinns ist die Thatsache zu beachten, dass es Zustände gibt, die für Blödsinn oder hochgradigen Schwachsinn imponiren können, ohne es zu sein. Ausser ganz vernachlässigter Erziehung gehört hierher insbesondere die Taubstummheit und die Aphasie.

Taubstummheit.

Bezüglich der Taubstummen verordnet das österr. bürgerl. Gesetzbuch (§. 275), dass sie nur dann beständig unter Vormundschaft zu bleiben haben, wenn sie zugleich blödsinnig sind. Es wurde jedoch bereits bei Besprechung der Zurechnungsfähigkeit Taubstummer bemerkt, dass Taubstumme, welche keinen Unterricht genossen haben, den Blödsinnigen gleichzustellen sind. Derselbe Grundsatz wird wohl auch gegenüber der Dispositionsfähigkeit aufrecht erhalten werden müssen. Aber auch bei unterrichteten Taubstummen werden Unterscheidungen zu machen sein, da der Effect des Unterrichtes ein sehr geringer sein kann, wenn eine schwache Veranlagung bestand. Aus diesem Grunde ist die Verfügung des preuss. allgem. Landrechtes zu billigen, zufolge welcher die staatliche Vormundschaft über Taubstumme nur dann aufzuhören hat, wenn sich findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen selbst vorzustehen, gelangt sind, was somit in jedem einzelnen Falle erwiesen werden muss. Dies muss durch die Erwägung des bisherigen Verhaltens des Individuums, durch den Nachweis des erhaltenen Unterrichtes und die dabei gemachten Fortschritte und durch specielle Untersuchung und Prüfung desselben geschehen. Die Intervention eines Taubstummenlehrers oder einer anderen der Taubstummensprache kundigen Person wird nur dann unterbleiben können, wenn der zu untersuchende Taubstumme gut lesen und schreiben kann. In allen anderen ist sie schon deshalb angezeigt, weil das gegenseitige schwere Verständniss leicht für eine geistige Schwäche des betreffenden Taubstummen imponiren könnte. Diese Schwierigkeit der Verständigung ist auch der Grund, warum das österr. bürgerl. Gesetzbuch (§. 275) bestimmt, dass selbst als dispositionsfähig erkannte Taubstumme vor Gericht nie ohne Sachwalter erscheinen sollen.