[242] Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1874, XXI, pag. 56, ebenso ausser den bereits erwähnten Autoren Hartmann (Arch. f. Psych. XV, pag. 98) und Legrand du Saulle (Les traumatismes cérébraux. Gaz. des hôp. 1885, Nr. 103–112).
[243] Maudsley, „Physiologie und Pathologie der Seele.“ 1870, pag. 335. A. Pick, „Drei Fälle traumatischen Irrsinns“. Prager med. Wochenschr. 1879, Nr. 40 u. s. f., insbesondere pag. 402.
[244] P. Bruns („Die Laryngotomie.“ Berlin 1878) bezeichnet als die häufigste und unangenehmste, in 50 Procent der Fälle eintretende Folge der Laryngotomie die Beeinträchtigung oder den gänzlichen Verlust der Stimme, welcher Misserfolg schon der Spaltung des Schildknorpels allein zur Last falle. Noch leichter können diese Sprachstörungen nach Traumen des Kehlkopfes zurückbleiben, und zwar sowohl nach penetrirenden Wunden, als nach anderen Verletzungen. So beschreibt Schnitzler (Wiener med. Presse. 1874, Nr. 42 u. 44) bei einem Manne, der gewürgt worden war und seitdem seine Stimme verloren hatte, Bruch des Aryknorpels und Längsriss des rechten Stimmbandes.
[245] Schon Galen war dieser als ein wichtiger Nerv für die Stimmbildung bekannt, da er fand, dass, wenn er bei Schweinen denselben beiderseits durchschnitt, dieselben nicht mehr schreien konnten (Brücke’s Vorlesungen. II, 93).
[246] Auch die traumatischen, durch Erschütterung (directe sowohl als per Contrecoup) erzeugten Blutungen im Pons und Medulla oblongata (Duret).
[247] „Ueber transitorische Aphasie nach Gemüthsbewegungen.“ Schlangenhausen, Psych. Centralbl. 1876, pag. 26. — „Ueber simulirte Stimmlosigkeit und ihre Bedeutung für den Militär- und Gerichtsarzt.“ Sidlo, Wiener med. Presse. 1877, pag. 1611.
[248] Vide den Aufsatz von Blumenstok in „Gerichtshalle“, 1873, Nr. 35 und 39, in welchem allerdings B. die von juristischer Seite aufgestellte Ansicht zu widerlegen sich bestrebt.
[249] „Zur Revision der Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuches über Körperverletzungen.“ Gerichtssaal. 1874, Heft 4.
[250] Herbst, l. c. pag. 322.
[251] Eine Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes (Wellenstein, V. f. gerichtl. Med. XXXVII, 353) lautet: „Verurtheilung aus §. 224 St. G. B. hat zu erfolgen, wenn der schwere Erfolg auf die vorsätzliche That als Ursache zurückzuführen ist, wenn auch Krankheitsanlagen des Verletzten einwirkten.“