[252] Ist die Unterlassung der „Antiseptik“ dem behandelnden Arzte als ein Verschulden oder „Kunstfehler“ anzurechnen? Einem aus der neuen Schule hervorgegangenen und in ihren antiseptischen Principien herangebildeten Arzt zweifellos, doch wäre es gewiss zu weit gegangen, wenn man die Verpflichtung auf bestimmte Verbandmethoden, respective auf die Anwendung ganz bestimmter antiseptischer Mittel, einengen wollte, da, wie bekannt, über die Dignität der einzelnen Methoden und Mittel noch vielfach gestritten wird und, wie es scheint, durch verschiedene derselben Gleiches erzielt werden kann. Aerzten älterer Schule kann, wenn sie sonst correct, insbesondere mit der unter allen Umständen nöthigen Reinlichkeit vorgegangen sind, die Unterlassung der Antiseptik nicht ohne Weiteres als Kunstfehler angerechnet werden, sondern es wird zu erwägen sein, ob und in welchem Grade sie im Stande waren, der Verpflichtung, sich über die Fortschritte der Wissenschaft möglichst im Laufenden zu erhalten, zu genügen. Beachtenswerth ist eine reichsgerichtliche Entscheidung (Wellenstein, Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XLIII, pag. 365), welche einen Arzt wegen fahrlässiger Tödtung, begangen durch Unterlassung der antiseptischen Behandlung, verurtheilt. Der Fall betraf einen Knecht, der 25 Tage, nachdem er einen Messerstich in der Brust erhalten hatte, an Pleuritis gestorben war. Der Arzt hatte sowohl den hermetischen Verschluss als die antiseptische Behandlung der Wunde unterlassen und das Reichsgericht nahm als erwiesen an, dass durch diese Unterlassung die letale Pleuritis veranlasst worden sei. „Das antiseptische Verfahren,“ heisst es in der Entscheidung, „gilt als eine anerkannte Regel der Heilkunde. Der ausübende Arzt muss sich so weit auf der Höhe der Wissenschaft halten, dass er von den Regeln der fraglichen Art genaue Kenntniss erlange und solche beobachte. Unterlässt er dieses, wie es hier der Fall war, so muss ihm Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.“ Unserer Ansicht nach war der Arzt allerdings strafbar, weil er die antiseptische Behandlung unterliess, zur Begründung der „fahrlässigen Tödtung“ aber fehlt der Beweis, dass die tödtliche Pleuritis wirklich nur in Folge der Unterlassung der antiseptischen Behandlung eingetreten ist, der im vorliegenden Falle um so schwieriger zu liefern gewesen wäre, als gerade penetrirende Brustwunden verhältnissmässig häufig, trotz sofort und energisch eingeleiteter Antisepsis, durch Pleuritis zum Tode führen. — Die Nichtbeobachtung antiseptischer Cautelen, respective Nichtschonung des bereits angelegten antiseptischen Verbandes von Seite der untersuchenden Gerichtsärzte hat bereits zu unerquicklichen Auseinandersetzungen geführt (s. Virchow’s Jahrb. f. 1880, I, 645). Unserer Ansicht nach muss die Entscheidung, ob trotz angelegten Verbandes eine gerichtsärztliche Untersuchung der Verletzung stattzufinden habe, in jedem einzelnen Falle dem Gerichte im Einvernehmen mit dem Gerichtsarzte vorbehalten bleiben. Die Heranziehung des behandelnden Arztes ist, wo thunlich, stets angezeigt. Dass der Gerichtsarzt sowohl bei der Untersuchung einer frischen, als einer bereits verbundenen Verletzung mit der grössten Reinlichkeit und unter Beobachtung antiseptischer Vorsichten vorzugehen habe, ist eine selbstverständliche Forderung.

[253] Bezeichnend für die Dehnbarkeit aller allgemeinen Bezeichnungen ist der Umstand, dass in einem der von Wellenstein erwähnten Fälle von Seite eines Landgerichtes auch der Verlust eines Stückes des Schädelknochens als „Verlust eines wichtigen Gliedes“ aufgefasst wurde. Eine ausführliche Besprechung des §. 224, insbesondere seiner Schwächen, siehe auch W. Hauser (Vierteljahrschrift f. gerichtl. Med. XXXVIII, pag. 93).

[254] Bischoff fand bei Erwachsenen 7·7, Welker bei Kindern 5·2 Blut auf 100 Theile Körpergewicht, so dass also ein Mensch von 71·5 Kilo 5·5 Kilo Blut haben würde (Brücke, Vorlesungen. 1874, I, pag. 120). Nach Landois (Lehrbuch der Physiologie, pag. 73) kann Erwachsenen der Verlust ihrer halben Blutmenge lebensgefährlich werden. Thiere vertrugen nach Maydl’s Versuchen (Anzeiger d. Wiener Gesellsch. d. Aerzte. 1884, Nr. 22) den Verlust der Hälfte ihres Blutes fast ausnahmslos und mehr als die Hälfte der Versuchsthiere überlebte sogar den Verlust von zwei Drittel ihrer Blutmenge. Dass so starke und selbst stärkere Blutverluste vertragen werden, ist der Wirkung der Vasoconstrictoren zu verdanken, durch welche in Folge der Verengerung der Lumina gewisser Gefässe, insbesondere jener des Splanchnicusgebietes, die noch zurückgebliebene Blutmenge den centralen Nervenapparaten zu Gute kommt. Die Wirkung der Vasoconstrictoren erfolgt bei acuten Verblutungen präciser und energischer als bei allmäligen, weil bei letzteren das Regulirungsvermögen des Rückenmarkes erlischt. Deshalb werden acute, wenn auch bedeutendere Blutverluste besser vertragen, als eine länger andauernde, wenn auch schwache Blutung (v. Basch, „Ueber die Regulirung der Blutspannung und Blutvertheilung“. Vortrag, gehalten in der Jahresversammlung der k. k. Gesellschaft der Aerzte am 29. März 1878). Ausführliches über die physiologische Wirkung von Blutverlusten s. Jürgensen in Ziemssen’s Handb. 1880, I und Oesterlen, Tod durch Verblutung in Maschka’s Handb. d. gerichtl. Med. I, 699.

[255] Nach einer unter den Auspicien Bardeleben’s publicirten, sehr eingehenden kritischen Studie Gröningen’s über den Shok (Wiesbaden 1885) ist der Shok eine durch heftige Insulte bewirkte Erschöpfung der Medulla oblongata und des Rückenmarks.

[256] „Ueber den Shok grosser Verletzungen.“ Vortrag im ärztl. Bezirksverein in München. Wiener med. Presse. 1877, Nr. 16 und 17.

[257] Bergmann, Czerny, Uffelmann und Heschl, ferner Riedl, „Zur Fettembolie“. Zeitschr. f. Chir. VIII, 571. Scriba, „Untersuchungen über Fettembolie“. Ibid. 1879, XII, 118, Wiener, „Wesen und Schicksal der Fettembolie“. Arch. f. experim. Path. XI, 275 und Ribbert, „Ueber Fettembolie“. Med. Centralbl. 1894, Nr. 1. Diese Fettembolien können sich sehr rasch bilden, insbesondere bei Knochenfracturen schon unmittelbar nach der Verletzung, wovon wir zahlreiche Beispiele anführen könnten. Auch nach Weichtheilwunden, wenn sie fetthältige Organe betrafen, können Fettembolien entstehen. So fand Hamilton (Virchow’s Jahresber. 1877, I, 227) Fettembolien in den Lungen eines Schiffsjungen, welcher einige Stunden nach einem Fall aus beträchtlicher Höhe unter Dyspnoe und Coma gestorben war. Die Autopsie ergab Fettleber und kleine Rupturen in derselben. In einem von uns obducirten Falle von Leberruptur durch Ueberfahren ergab sich Lungenembolie durch zertrümmerte Lebersubstanz als nächste Todesursache. Auch bei Schädelfracturen wurden Fettembolien in der Lunge beobachtet, aber nur dann, wenn gleichzeitig Quetschung des Gehirns bestand, weshalb das Fett kaum aus der bekanntlich fettarmen Diploë, sondern aus dem Gehirne selbst gestammt haben dürfte. Hinzugefügt sei noch, dass auch durch Eintritt (Aspiration) von Luft in die Venen erfolgter plötzlicher Tod für Shok imponiren kann (Fischer, „Ueber die Gefahren des Lufteintrittes in die Venen“. Volkmann’s Samml. klin. Vortr. Nr. 113. Ferner Kézmarsky, „Lufteintritt in die Venen des puerperalen Uterus“. Arch. f. Gyn. 1878, XIII, 200 und Bergmann [l. c.]).

[258] Postmortale Beschädigungen durch Ratten kommen ungemein häufig zur Beobachtung, insbesondere bei aus Aborten herausgezogenen Kindesleichen. In einem später zu erwähnenden Falle, betreffend eine auf einer Canalstiege in liegender Stellung erhängt gefundene Hadernsammlerin, waren ausgebreitete, durch Ratten veranlasste Substanzverluste an den Händen für vital entstandene Wunden gehalten worden. Aber auch durch ganz kleine Thiere bewirkte, nur oberflächliche Benagungen können für vital entstandene Hautaufschürfungen imponiren, und, besonders wenn sie am Halse oder im Gesichte vorkommen, zu schwerwiegenden Täuschungen Veranlassung geben, wie namentlich der bedauerliche Fall Harbaum zeigt, in welchem Letzterer wegen angeblicher Vergiftung seines unehelichen Kindes mit Schwefelsäure acht Jahre im Kerker verbrachte, während sich nachträglich herausstellte, dass postmortale Magenerweichung vorgelegen war, und dass gewisse, theils rundliche, theils streifige, pergamentartige Vertrocknungen am Kinn, am Halse etc., welche die Obducenten von Schwefelsäureeinwirkung hergeleitet hatten, durch Benagung der Leiche durch Ameisen entstanden waren, von denen einige noch bei der Obduction im Munde gefunden wurden! (Skrzeczka, Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1882, XXXVI, pag. 193). Die Aufdeckung dieses Justizirrthums wurde durch einen von Maschka (Ibid. 1881, XXXIV, pag. 193) publicirten ähnlichen Fall veranlasst, in welchem ebenfalls verschiedene, im Gesicht und am Halse einer Kindesleiche gefundene, zum Theile schwärzlich aussehende und sauer reagirende Excoriationen auf Schwefelsäureeinwirkung bezogen wurden, während sie, wie die Erwägung der Umstände, der Befund einer todten Ameise im Munde und der Nachweis von Ameisensäure in den überschickten Hautstückchen erwies, von Ameisen hergerührt haben. Ausserdem bringt Maschka einen zweiten Fall, wo es sich um Schaben handelte, am gleichen Orte, 1879, XXX, 238. Benagungen der im Sommer im Keller aufbewahrten Leichen durch Kellerasseln kamen uns so häufig vor, dass wir besondere Vorkehrungen dagegen treffen mussten.

[259] Taylor (l. c. I, 520) berichtet über eine Dame, welcher offenbar in gleicher Absicht der Hals durchschnitten wurde, nachdem sie früher durch Erstickung getödtet worden war. Die verhältnissmässig geringe Menge von Blut, welche aus der Wunde herausgeflossen war, hatte zuerst den Verdacht erweckt, dass nicht ein Mord, sondern Selbstmord vorliege.

[260] Handb. d. gerichtl. Med. 1864, 4. Aufl., II, 264.

[261] Handb. d. gerichtl. Med. 1875, 2. Aufl., 513.