Nur in einem Punkte, in der Aufgabe Ugandas, erscheint das Verhalten unserer Regierung erklärt, indem ein an den Vertrag des Jahres 1886 sich anschließender Notenwechsel angezogen wird, in welchem unsererseits schon damals Uganda als zur englischen Interessensphäre gehörig anerkannt wurde.

Wir haben absichtlich nur eine Kritik dessen, was wir in Ostafrika an Ort und Stelle als Grundlage für unsere weitere Tätigkeit bekamen, beziehungsweise dessen, was wir dort aufgegeben haben, vom Standpunkt des Nichtpolitikers aus vorgenommen, ohne uns auf eine Beurteilung des uns in Europa durch die Erwerbung Helgolands gebotenen Aequivalents einzulassen. Die Ansicht aller Kenner und Freunde unserer Kolonien indessen geht auch heute noch dahin, daß der zwar zweifellos ideelle, aber sehr verschiedenartig beurteilte wirkliche Erfolg, den wir durch jene Erwerbung errungen haben, das, was wir in Ostafrika aufgegeben haben, keineswegs aufwiegt.

15. Kapitel.
Die wirtschaftlichen Unternehmungen vor, während und nach dem Aufstande.

Die Ostafrikanische Gesellschaft und ihre Umwandlung. — Sie wird eine Erwerbsgesellschaft. — Wirtschaftliche Aufgaben der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft. — Faktoreien. — Karawanserei. — Handelsbetrieb. — Einführung Deutsch-Ostafrikanischer Münzen. — Anlage von Plantagen. — Die Plantage Derema. — Arbeiterverhältnisse. — Die Frage der Verkehrswege in Ost-Afrika. — Usambara-Eisenbahn. — Der Schiffsverkehr zwischen Deutschland und Ostafrika. — Die Ostafrikanische Plantagengesellschaft und ihre Plantage Lewa. — Die Pflanzer-Gesellschaft. — Emin-Plantage. — Die Plantage des Herrn von Saint-Paul-Illaire. — Die Ostafrikanische Seehandlung. — Kaufmännische Unternehmungen in Ostafrika. — Gravenreuths Projekt der Zentralafrikanischen Seen-Gesellschaft. — Die Magdeburger Faktorei. — Apotheke in Ostafrika. — In der Anlage begriffene Unternehmungen. — Der Pulverhandel. — Anregungen.

Es scheint geeignet, an dieser Stelle einen Blick auf die wirtschaftlichen Unternehmungen zu werfen, welche in Deutsch-Ostafrika vor und während des Aufstandes bestanden, und deren Weiterentwickelung kurz zu beleuchten.

Wirtschaftliche Unternehmungen bestanden vor Ausbruch des Aufstandes in Deutsch-Ostafrika drei, nämlich die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft, die Ostafrikanische Plantagen-Gesellschaft und die Pflanzer-Gesellschaft. Von diesen ist die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft die bei weitem wichtigste. Durch die früher erwähnten Verträge mit dem Sultan und den vom Reich erteilten Schutzbrief war der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft eine Stellung zugewiesen, welche an die Charter der East-India-Company erinnert, und naturgemäß waren die Aufgaben, welche sich der Gesellschaft zuerst darboten, mehr administrativer als wirtschaftlicher Natur.

Die Umgestaltung des Zollwesens, die alleinige Übernahme desselben durch die Beamten der Gesellschaft nahm an sich so viel Kräfte in Berlin sowohl wie in Sansibar in Anspruch, daß eigentliche wirtschaftliche Unternehmungen vor der Hand wohl ins Auge gefaßt, aber nicht angefangen wurden. Zur Zeit, als der Aufstand ausbrach, besaß die Gesellschaft in Sansibar selbst vier Häuser, in welchen die Centralverwaltung untergebracht war und welche gleichzeitig zu Wohnzwecken für die Beamten dienten. Außerdem war ihr in unmittelbarer Nähe des Sultanpalastes eine ausgedehnte Zollstätte überwiesen, an welcher sämtliche vom Festlande kommenden Dhaus anlegen und löschen mußten.

Um die direkte Ausfuhr aus den Plätzen des Festlandes nach andern Orten als Sansibar in der Hand zu behalten, waren eigene Zollstätten, wie dies in einem früheren Kapitel bereits erwähnt ist, in Bagamoyo, Daressalam, Lindi, Kilwa, Tanga und Pangani bereits eingerichtet oder in der Anlage begriffen. Durch den Ausbruch des Aufstandes wurde die Lage der Gesellschaft gänzlich verändert. Bis auf Bagamoyo und Daressalam mußten alle Stationen aufgegeben werden, und auch in Bagamoyo selbst war von einer Zollerhebung nicht die Rede.

Mit der Errichtung des Reichskommissariats und der Ankunft Wißmanns verschob sich die Stellung der Ostafrikanischen Gesellschaft vollkommen. Von einer Ausübung der von ihr erworbenen Landes-Oberhoheit im Innern konnte ebenso wenig mehr die Rede sein, wie von der Entfaltung eines politischen Einflusses an der Küste. Das gesamte Ostafrikanische Gebiet unterstand allein dem Reichskommissar, welcher der Lage der Sache nach das Standrecht über das gesamte Gebiet verhängte. Die Rechte der Gesellschaft nach dem Vertrage vom 28. April 1888 blieben unverändert fortbestehen, aber unterlagen der durch militärische Rücksichten bedingten Einschränkung und zeitweiligen Suspension, bei welcher mit dem Standrecht alle Zivilbefugnisse auf das Militär übergingen.

Eine Einmischung in die geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft und namentlich in die Zollverwaltung sollte vermieden werden, dagegen wurde Wißmann die Ausübung der dem Reichskanzler statutenmäßig zustehenden Aufsicht über die Gesellschaft in Bezug auf ihre Thätigkeit auf dem Festlande übertragen, so daß der Reichskommissar in der Lage war, etwaige Verordnungen der Gesellschaft außer Kraft zu setzen. Es beschränkte sich die Thätigkeit der Ostafrikanischen Gesellschaft zu Anfang des Aufstandes lediglich auf die Zollerhebung in Sansibar selbst. Sobald jedoch die Küstenplätze wieder in unserer Gewalt waren, und sobald die Anlegung der befestigten Stationen eine Garantie für Sicherung der Verhältnisse bot, wurden auch die Zollstationen daselbst wieder errichtet, so in Bagamoyo selbst, ferner in Daressalam, in Pangani und Tanga schon vor Ablauf des Jahres 1889. Wenn auch das Kommissariat vorderhand als Provisorium angesehen werden mußte, so sah die Gesellschaft doch ein, daß sie selbst nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen niemals in der Lage sein würde, selbständig ihr Gebiet zu beherrschen, daß sie vielmehr hierfür der Anlehnung an das Reich bedürfe. Die Fortdauer des Kommissariats war nach den Leistungen Wißmanns der einhellige Wunsch der Ostafrikanischen Gesellschaft, wie aller Kolonialfreunde Deutschlands.