§ 13. Abstimmungsordnung des Volksrats.

Der Volksrat kann seine Geschäfte im Plenum oder in Ausschüssen behandeln. Beschlüsse finden jedoch nur im Plenum statt.

Zu gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte erforderlich, wobei Bruchteile unter 1/2 nicht, 1/2 und darüber für voll gerechnet werden.[27]

Vor jeder Abstimmung über einen Antrag hat der Vorsitzende die Vorfrage zu stellen, ob derselbe der Erklärung des Solidarismus entspricht. Erst nach Bejahung dieser Vorfrage mit mindestens 3/4 Majorität der anwesenden Volksräte findet die Abstimmung über den Gegenstand selbst nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Der Vorsitzende übt das Stimmrecht mit aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

Die Beschlüsse des Volksrates werden unter Angabe der Namen und der Abstimmung der einzelnen Mitglieder in den hierzu bestimmten Blättern veröffentlicht. Abstimmungen bei Wahlen und zur Bestellung von Beamten sind geheim.

§ 14. Abänderung des Volksvertrags.

Der Volksrat entscheidet in eigener Initiative oder auf Antrag des Präsidenten der Volkskasse, ob Änderungen des Volksvertrags erforderlich erscheinen. Wenn dieses der Fall ist, so muß die Änderung in zwei aufeinanderfolgenden Tagungen mit mindestens 3/4 Majorität der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte beschlossen werden um gültig zu sein. Solche Änderungen haben niemals rückwirkende Kraft.

§ 15. Bezüge der Volksräte.

Die Volksräte erhalten von der Volkskasse Ersatz ihrer Reisespesen und ein Einkommen von X Mark für jeden Tag, an welchem sie Sitzungen beigewohnt haben. Sie bleiben im vollen Bezuge ihrer Einkommen und Rechte bei demjenigen Bienenstock, in welchem sie zur Zeit der Wahl zum Volksrat Bienen sind. Sie dürfen weder Orden noch Titel annehmen.