B. Präsident der Volkskasse.
§ 16. Bestellung des Präsidenten.
Der Präsident und der Vizepräsident der Volkskasse werden durch den Volksrat aus dem Kreise seiner Mitglieder durch absolute Stimmenmehrheit der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte gewählt (§ 11). Sie müssen geborene Deutsche sein und zur Zeit der Wahl mindestens 10 Jahre lang ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben.
Im Falle der Vakanz des Präsidentensitzes durch den Tod oder andere Ursachen wird derselbe sofort vom Vizepräsidenten eingenommen.
Der Präsident hat seinen Wohnsitz am Sitz der Volkskasse.
§ 17. Kompetenzen des Präsidenten.
Der Präsident ist der höchste Beamte der Volkskasse, der ständige Bevollmächtigte des Volksrats und der Vermittler zwischen diesem und dem Direktorium der Volkskasse. Er ist der oberste Hüter des Solidarismus und des Volksvertrags.
Er eröffnet und schließt die Tagungen des Volksrats.
Er fertigt die Beschlüsse des Volksrats aus, verkündigt sie und überwacht deren Ausführung.
Er ernennt und entläßt in Vollzug der Beschlüsse des Volksrats die Beamten der Volkskasse, verpflichtet sie auf den Volksvertrag, schließt mit ihnen die Dienstverträge und überwacht deren Befolgung.