Er schließt im Namen der Volkskasse Verträge auf Grund der Beschlüsse des Volksrats.

Der Präsident beruft aus eigener Initiative oder auf Antrag des Direktoriums der Volkskasse den Volksrat zu außerordentlichen Tagungen unter Angabe der Tagesordnung. Er muß ihn einberufen auf Antrag von mindestens 1/3 der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte.

§ 18. Geschäftsordnung des Präsidenten.

Die Verfügungen des Präsidenten geschehen im Namen des Volksrats und bedürfen der Gegenzeichnung eines Mitglieds des Direktoriums der Volkskasse, welches dafür die Verantwortung übernimmt.

Der Präsident kann keine seiner Rechte übertragen.

Im Namen des Präsidenten werden eigene Anträge und Vorlagen desselben oder solche der Direktion vor den Volksrat gebracht und hier von hierzu ernannten Mitgliedern des Direktoriums vertreten.

Der Präsident erstattet dem Volksrat alljährlich in der Eröffnungssitzung der Junitagung einen Bericht über die Lage und Verhältnisse der Volkskasse nebst Rechnungsabschluß für das voraufgegangene Jahr und legt demselben in der Eröffnungssitzung der Oktobertagung das Budget für das folgende Jahr vor.

§ 19. Einkommen des Präsidenten.

Der Präsident bezieht von der Volkskasse ein jährliches Einkommen von X Mark. Dessen Auslagen in Ausübung seines Amtes werden von der Volkskasse vergütet.