C. Direktorium der Volkskasse.
§ 20. Bestellung des Direktoriums.

Die Leitung der Geschäfte der Volkskasse geschieht durch das Direktorium, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden Anzahl und von diesem zu erwählenden Direktoren besteht (§ 11). Der Vorsitzende des Direktoriums wird von dem Volksrate erwählt.

Ein Direktoriumsmitglied kann nicht gleichzeitig Volksrat sein.

Die Direktoren haben ihren Wohnsitz am Sitz der Volkskasse.

§ 21. Kompetenzen des Direktoriums.

Das Direktorium führt die Beschlüsse des Volksrats aus und leitet die Geschäfte der Volkskasse nach Maßgabe des Volksvertrags und seines Dienstvertrags.

Das Direktorium ist der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach außen.

Das Direktorium bearbeitet eigene Anträge oder die Anträge der Brüder auf Errichtung von Bienenstöcken und legt dieselben mit seinen Gutachten und Vorschlägen über die zu ernennenden Vorstände und Stellvertreter derselben dem Volksrate zur Beschlußfassung vor.

Es ernennt die vom Volksrate erwählten Beamten der Bienenstöcke, verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und den Arbeitsvertrag der Bienenstöcke und schließt mit ihnen die Errichtungsurkunden und Dienstverträge ab.