Es legt dem Volksrate seine Vorschläge und Gutachten über die in den Bienenstöcken anzustellende Anzahl von Bienen der verschiedenen Kategorien und die Höhe ihrer Normaleinkommen zur Genehmigung vor.
Es macht dem Volksrate laufende Berichte über alle wesentlichen Vorkommnisse bei den Bienenstöcken und im Kreise der Brüder, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten der Volkskasse.
Es bringt die zu ernennenden Delegierten der Volkskasse und alle sonstigen für die Erledigung der Geschäfte erforderlichen Beamten der Volkskasse in Vorschlag.
Die Mitglieder des Direktoriums haben die Anträge des Präsidenten vor dem Volksrate zu vertreten und auf Wunsch des Volksrates dessen Sitzungen beratend beizuwohnen. Sie haben das Recht, den Sitzungen des Volksrats beizuwohnen und müssen auf Wunsch dort gehört werden.
Das Direktorium vertritt die Volkskasse in allen Rechtsstreitigkeiten.
§ 22. Geschäftsordnung des Direktoriums.
Zur Gültigkeit der im Namen des Direktoriums der Volkskasse erfolgenden Ausfertigungen ist die Unterschrift zweier Direktoren erforderlich.
Das Direktorium hat alljährlich bis Ende April dem Präsidenten die Jahresabrechnung der Volkskasse für das verflossene Kalenderjahr und bis Ende August das Budget für das nächstfolgende Kalenderjahr vorzulegen.
Die Mitglieder des Direktoriums sind solidarisch verantwortlich für die richtige Ausführung der Beschlüsse des Volksrats und einzeln verantwortlich für ihre persönlichen Handlungen.