Das Direktorium hat die Verpflichtung, in seine sämtlichen Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen etc. über Käufe, Verkäufe, Lieferungen etc. folgende, einen integrierenden Bestandteil derselben bildende Bestimmung aufzunehmen:
»Die Volkskasse hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.) aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß derselbe durch Versprechung von Provisionen, Geschenken oder irgend welchen Sondervorteilen auf Kosten der Gesamtheit beeinflußt wurde, auch wenn die Ausführung des Versprechens nicht erfolgte.«
D. Die Delegierten der Volkskasse.
§ 23. Bestellung der Delegierten.
Die Vertretung der Volkskasse in den einzelnen Bezirken des Landes und bei den einzelnen Bienenstöcken geschieht durch die Delegierten, welche auf Vorschlag des Direktoriums vom Volksrate erwählt und durch den Präsidenten ernannt werden.
Ihr Wohnsitz wird von dem Direktorium bestimmt.
§ 24. Kompetenzen der Delegierten.
Die Delegierten sind die ständigen Bevollmächtigten der Volkskasse in den einzelnen Bezirken des Landes und bei den einzelnen ihnen zugewiesenen Bienenstöcken, sowie die Vermittler zwischen den Brüdern und Bienenstöcken einerseits und dem Direktorium der Volkskasse anderseits. Sie besorgen die Bezirksgeschäfte der Volkskasse und die Vertretung der letzteren bei den Bienenstöcken nach Maßgabe des Volksvertrags und der ihnen erteilten Dienstanweisungen. Sie haben über die Begebenheiten ihres Bezirks und ihrer Bienenstöcke laufend an das Direktorium der Volkskasse zu berichten.
Sie haben den Sitzungen des Vorstandsausschusses ihrer Bienenstöcke nach Bedarf beizuwohnen. In diesen Sitzungen haben sie beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen, sowie gegen ihnen unberechtigt erscheinende Beschlüsse ein Veto einzulegen und deren nochmalige Beratung in einer späteren Sitzung zu verlangen.
Sie haben das Recht und die Pflicht, in die Bücher und Akten ihrer Bienenstöcke Einsicht zu nehmen, sämtliche Betriebe und Einrichtungen zu sehen und vom Vorstände jede Auskunft zu verlangen.