Sie nehmen die Anträge der Brüder aus ihren Bezirken auf Errichtung neuer Bienenstöcke entgegen und übermitteln dieselben mit ihren Gutachten an das Direktorium der Volkskasse.

Solche Geschäfte, welche sie nicht verfassungsmäßig persönlich zu erledigen haben, können sie in Übereinstimmung mit der Volkskasse durch Ortsvertreter besorgen lassen.

Die Delegierten haben in allen Lagen das Interesse der Gesamtheit der Brüder gegen etwaige Sonderinteressen zu wahren.

Sie haben zu bestimmten Tagen und Stunden die sich meldenden Brüder und Bienen persönlich zu empfangen, deren Wünsche, Anträge und Beschwerden anzuhören und zu prüfen, und denselben die geeignete Folge zu geben.

Bei Differenzen zwischen den Bienenstöcken und Brüdern oder fremden Bienen müssen die Delegierten zunächst zu vermitteln suchen, haben aber, falls die Vermittlung mißlingt, die Entscheidung darüber durch Schiedsspruch in erster und letzter Instanz.

E. Allgemeine Bestimmungen für alle Beamten der Volkskasse.
§ 25.

Die Beamten der Deutschen Volkskasse können Männer oder Frauen sein. Sie müssen Deutsche sein. Sie dürfen keinerlei andere berufliche Beschäftigung haben und von keiner andern Seite Gehälter beziehen, auch nicht von Bienenstöcken. Sie stehen zur Volkskasse in demselben Verhältnis wie die Bienen zu ihrem Bienenstock, müssen also die für Bienen vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Sie haben der Volkskasse gegenüber Bienenpflichten und Bienenrechte.

Da die Volkskasse nicht dem Erwerb dient, so kann dieselbe nicht die Normaleinkommen ihrer Beamten entsprechend den Jahreserträgnissen ergänzen, wie das in den Bienenstöcken stattfindet. Die Beamten werden jedoch hierfür durch höhere Normaleinkommen entschädigt.