Sie dürfen keine Titel und Orden annehmen.
Die Beamten der Volkskasse sind verpflichtet, den geschäftlichen Verkehr in Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den einfachsten Formen unter Weglassung von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und Formalitäten durchzuführen.[28]
4. Teil.
Pflichten und Rechte der Brüder.
§ 26. Pflichten der Brüder.
Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Brüder sind das Wirken des einzelnen für die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus, unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit.
Im besonderen haben die Brüder folgende Pflichten:
- Zahlung regelmäßiger Beiträge an die Volkskasse, Brüderbeiträge, durch monatliches Einkleben einer entsprechenden, von der Volkskasse auszugebenden Wertmarke in eine hierzu bestimmte Karte, welche Brüderschein heißt. Diese Karte wird gegen eine kleine Vergütung für die Kosten von der Volkskasse geliefert.
- Beziehen ihrer Lebensbedürfnisse und sonstiger Leistungen aus Bienenstöcken, soweit dieselben hierzu ausreichen.
- Anerkennung des Volksvertrags.
- Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags den Organen der Volkskasse unter Ausschluß der Gerichte vorzulegen und sich deren Schiedsspruch zu unterwerfen.
- Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den Bienenstöcken, den Brüdern oder Bienen Nachteile bringen, und beizutragen mit voller Kraft und ganzem Können zur Förderung der Interessen und Zwecke der Volkskasse.
- Auf Wunsch der Volkskasse kostenlose Übernahme kleiner Ämter, welche zur Pflege des Solidarismus oder im Interesse der Organisation der Volkskasse, der Bienenstöcke oder gemeinnütziger Zwecke notwendig erscheinen, soferne sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen werden.
- Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile für ihre Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke anzunehmen oder zu geben.
§ 27. Die Brüderbeiträge.
Brüder sind an einem bestimmten Zeitpunkte alle über 17 Jahre alten Personen, welche ihren Brüderbeitrag für die letztverflossenen 12 Kalendermonate ohne Einziehung des Brüderscheins (§ 30) geleistet haben.