Der Brüderbeitrag beträgt monatlich 1 Mark, darf jedoch für Brüder mit Jahreseinkommen unter 1500 Mark auf den Mindestbeitrag von 50 Pfennig pro Monat reduziert werden. Brüder mit Jahreseinkommen über 3000 Mark mögen selbst ihren Beitrag entsprechend erhöhen.

Da die Brüder die Pflicht der Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit übernommen haben, so unterliegt die Höhe der Brüderbeiträge keiner Kontrolle und wird nur geprüft, wenn die betreffenden Brüder es verlangen (z. B. bei Gelegenheit von Anträgen zur Errichtung von Bienenstöcken oder zur Anstellung als Bienen etc.)

Geleistete Brüderbeiträge werden niemals zurückvergütet.

§ 28. Brüderschein. Brüderakten.

Bei jeder Ausübung eines Brüderrechts (§ 29) ist der Brüderschein als Legitimation vorzulegen, wobei die jeweils noch nicht entwerteten Marken entwertet werden.

Der Brüderschein ist persönlich und darf unter keinen Umständen abgetreten werden.

Er enthält 12 Felder für Volkskassenmarken und muß jeweils nach Ausfüllung derselben dem zunächst wohnenden Delegierten zum Umtausch gegen einen neuen Brüderschein übergeben werden. Letzteres kann auch durch die Ortsvertreter oder durch Vermittlung eines Bienenstocks, auch durch die Post unter Vergütung der Spesen geschehen. Jeder neue Schein wird mit dem Stempel der Ausgabestelle, des Ausgabemonats und einer laufenden Nummer versehen.[29]

Der Delegierte legt für die betreffenden Brüder je einen Brüderakt an, in welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige Einziehungen des betreffenden Brüderscheins und deren Gründe eingetragen werden. Bemerkungen über das politische oder religiöse Bekenntnis der Brüder dürfen diese Akten nicht enthalten.

Auf Grund der Brüderakten werden verlorene, ganz ausgefüllte und schadhaft gewordene Brüderscheine gegen neue umgetauscht. Jeder neu ausgegebene Brüderschein enthält einen vollständigen Auszug aus dem betreffenden Brüderakt mit Ausnahme der Gründe für etwaige Einziehungen.

Beim Wechsel des Wohnsitzes eines Bruders wird dessen Brüderakt dem Delegierten seines neuen Wohnsitzes übergeben.