§ 29. Rechte der Brüder.
Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brüder ist das Eintreten der Gesamtheit für jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus.
Im besonderen haben die Brüder folgende Rechte:
- Die Volksräte auf Grund der Wahlordnung zu wählen (§ 10);
- Neue Bienenstöcke auf Grund des Volksvertrags und des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht.
- In vorhandenen Bienenstöcken, soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten, als Bienen angestellt zu werden (wenn sie ihren Brüderbeitrag mindestens 60 Monate ohne Einziehung des Brüderscheines geleistet haben und die sonstigen im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke genannten Bedingungen hierzu erfüllen) und damit in den Genuß aller den Bienen durch diesen Arbeitsvertrag erwachsenden Vorteile zu treten.
- Von den Bienenstöcken Waren und Leistungen für ihren eigenen Bedarf und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehörigen zu Bienenpreisen gegen Barzahlung zu erhalten, soweit die vorhandenen Bienenstöcke solche zu liefern imstande sind, und zwar in der Reihenfolge der Anmeldungen.
- Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen, soweit solche zu vergeben sind.
- Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse für ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus ergebenden Zinsertrages.
- In den Genuß aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen des Volksvertrags für die Brüder vorhanden sind oder sein werden, soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten.
- Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags kostenlosen Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse zu erlangen.
Unterbrechung der Brüderrechte.
§ 30. Einziehung des Brüderscheins.
Die Erfüllung der Brüderpflichten ist eine freiwillige; die Nichterfüllung der in § 24 aufgezählten Brüderpflichten bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus dem Volksvertrag und Verzicht auf die Brüderrechte.
In diesem Falle hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des Bienenstocks, bei welchem in Ausübung seines Amtes und bei Ausübung eines Brüderrechts die Nichterfüllung der Brüderpflicht stattfindet, den Brüderschein der betreffenden Brüder einzuziehen.
Letztere können dagegen Einspruch bei demjenigen Delegierten der Volkskasse, welcher ihre Brüderakten führt, erheben. Dieser legt den Fall demjenigen unbeteiligten Bienenstock seines Bezirks vor, welcher darüber am besten zu urteilen in der Lage ist, und dessen Vorstandsausschuß in kürzester Frist in erster und letzter Instanz in einer Plenarsitzung darüber entscheidet, wobei die betroffenen Brüder auf ihren Wunsch gehört werden müssen. Zweifelhafte Fälle und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis, Irrtum und ohne Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der betroffenen Brüder auszulegen. Bei Bestätigung der Einziehung wird der Grund derselben in die Brüderakten eingetragen, der Brüderschein eingezogen und durch Aufstemplung des Buchstaben E auf der letzteingeklebten Wertmarke entwertet. Die bis zum Tage der Einziehung des Brüderscheins erworbenen Rechte können unter keinen Umständen entzogen werden. Dagegen können die Brüder freiwillig darauf verzichten.
Nach Einziehung des Brüderscheins kann die Eigenschaft als Bruder laut § 27 durch 12 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden.