5. Teil.
Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken.
§ 31. Anmeldebedingungen.
Bienenstöcke werden errichtet auf Initiative der Volkskasse oder auf Antrag der Brüder. Anmeldungen auf Bildung von Bienenstöcken können nur von solchen Brüdern eingereicht werden, welche ihren Brüderbeitrag zur Zeit der Anmeldung wenigstens 60 Monate lang ohne Einziehung des Bienenscheins geleistet haben und im Besitz des Ausweises darüber sind. Sie sind bei demjenigen Delegierten, welcher die Volkskasse in dem betreffenden Bezirk vertritt, oder in Ermangelung eines solchen bei dem Direktorium der Volkskasse anzubringen.
§ 32. Form des Antrags.
Der oder die Anmelder erhalten hierauf ein Formular zum Behufe des schriftlichen Antrags, welches wahrheitsgetreu auszufüllen und nebst den Brüderscheinen der Antragsteller einzureichen ist. Außerdem haben die Antragsteller alle Fragen über ihre Personalien und über den beabsichtigten Betrieb, welche die Volkskasse noch für notwendig erachten sollte, wahrheitsgetreu, genau und gewissenhaft schriftlich zu beantworten und alle Informationen schriftlich zu geben, welche zur Begutachtung des Antrags erforderlich sind. Fragen nach politischem und religiösem Bekenntnis dürfen dabei nicht gestellt werden. Die Antragsteller haben alle für die Beurteilung notwendig erscheinenden Papiere und Urkunden beizuschaffen. Die Antragsteller sind für die Richtigkeit dieses gesamten Informationsmaterials solidarisch haftbar.
Gleichzeitig mit dem Antrag ist seitens der Antragsteller für die Kosten des Verfahrens eine Summe bei der Volkskasse einzuzahlen, die für jede M. 1000 des Kapitals, welches der zu errichtende Bienenstock erfordert, eine Mark beträgt und der Volkskasse unter allen Umständen erworben bleibt. Die Antragsteller haben das Recht, nach Errichtung des beantragten Bienenstocks aus dessen Vermögen die Summe zurückzufordern.
§ 33. Prüfung des Antrags und Beschlußfassung darüber.
Hierauf erfolgt durch die Organe der Volkskasse eine eingehende Prüfung des Antrags unter Berücksichtigung aller einschlägigen persönlichen, geschäftlichen, finanziellen, technischen, örtlichen und allgemeinen Verhältnisse. Nach dieser Prüfung erfolgt mündliche Besprechung zwischen den Organen der Volkskasse und den Antragstellern, worauf das Direktorium der Volkskasse möglichst in der nächsten Tagung des Volksrats diesem den Antrag zur Beschlußfassung vorlegt.
Den Anträgen, welche nicht in allen Punkten wahrheitsgetreu sind, wird keine Folge gegeben und den Antragstellern hiervon Mitteilung gemacht unter Einziehung der Brüderscheine (§ 30). Die Brüderscheine werden auch eingezogen, wenn die wissentlich unrichtigen Angaben erst nach Errichtung des Bienenstocks zum Vorschein kommen.