Der Beschluß des Volksrats über Annahme oder Ablehnung eines Antrags wird durch das Direktorium der Volkskasse den Antragstellern mitgeteilt, in letzterem Fall unter Angabe der Gründe.
§ 34. Ernennung der Vorstände.
Wenn der Volksrat den Antrag annimmt oder auf eigene Initiative die Errichtung eines Bienenstocks beschließt, so ernennt das Direktorium der Volkskasse die vom Volksrate erwählten Vorstände des betreffenden Bienenstocks, verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und schließt mit ihnen den Dienstvertrag ab, in welchem das Normaleinkommen, die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder in gegenseitigem Einvernehmen festgestellt werden.
§ 35. Errichtungsurkunde des Bienenstocks.
Die so ernannten Vorstände haben durch ihre Unterschrift die Errichtungsurkunde des betreffenden Bienenstocks anzuerkennen und sich für die genaue Durchführung derselben zu verpflichten.
Die Errichtungsurkunden enthalten die Verpflichtung der Vorstände auf den allen Bienenstöcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstöcke und außerdem folgende Bestimmungen, die für die einzelnen Bienenstöcke verschieden sind:
- den Namen und die Firmenzeichnung des neuen Bienenstocks, seinen Sitz und sein Kapital;
- die Bedingungen für die Aufnahme einer Anleihe von bestimmter Höhe zu bestimmtem Zinsfuß gegen Ausgabe von verzinslichen, spätestens innerhalb 50 Jahren rückzahlbaren Schuldscheinen, für deren Betrag und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende Jahresprämie die Haftung übernimmt;
- Bestimmungen über die Aufstellung der jährlichen Bilanzen, insbesondere über den Abschreibungsmodus und etwa zu bildende Reserven etc., welche der Bienenstock einzuhalten verpflichtet ist;
- besondere Bestimmungen, welche je nach der Eigentümlichkeit jedes einzelnen Falles noch notwendig erscheinen sollten.
6. Teil.
Übergangsbestimmungen.
§ 36.
Da der gegenwärtige Text des Volksvertrags voraussetzt, daß die Volkskasse mit ihrer gesamten Organisation schon bestehe, so sind für den Anfang, solange das noch nicht der Fall ist, besondere Übergangsbestimmungen erforderlich, welche sich auf die ersten Maßnahmen zur Herbeiführung dieser Organisation selbst, bis zu ihrem völligen Funktionieren, beziehen.